EU-RechtVerordnungenProgramm für das Europäische Solidaritätskorps 2021-2027KAPITEL IV Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre HilfeArtikel 10

Artikel 10Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe

In Kraft seit 01. Januar 2021
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