EU-RechtVerordnungenProgramm für das Europäische Solidaritätskorps 2021-2027KAPITEL III Beteiligung junger Menschen an solidarischen TätigkeitenArtikel 7

Artikel 7Freiwilligentätigkeiten im Aktionsbereich Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten

In Kraft seit 01. Januar 2021
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