Artikel 1 Gegenstand — Programm für das Europäische Solidaritätskorps 2021-2027
Gliederung
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Rückverweise
(1) Mit dieser Verordnung wird das Programm für das Europäische Solidaritätskorps (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 aufgestellt.
(2) In dem Programm werden die folgenden zwei Aktionsbereiche festgelegt:
a) der Aktionsbereich „Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten“ und
b) der Aktionsbereich „Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit humanitärer Hilfe“ (im Folgenden „Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe“).
(3) In dieser Verordnung sind die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum von 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen geregelt.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…