Artikel 23 Nationale Behörde — Programm für das Europäische Solidaritätskorps 2021-2027
Gliederung
KAPITEL IX Verwaltungs- und Prüfsystem
Artikel 23 Nationale Behörde
Rückverweise
In allen Mitgliedstaaten und mit dem Programm assoziierten Drittländern handeln die für die Verwaltung von Maßnahmen gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/817 benannten nationalen Behörden auch als nationale Behörden für das Programm. Artikel 26 Absätze 1, 2, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 der Verordnung (EU) 2021/817 findet entsprechend auf die nationalen Behörden des Programms Anwendung.
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