Artikel 28 Schutz der finanziellen Interessen der Union — Programm für das Europäische Solidaritätskorps 2021-2027
Gliederung
KAPITEL X Kontrollsystem
Artikel 28 Schutz der finanziellen Interessen der Union
Rückverweise
Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
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