Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
In dieser Verordnung werden gemäß Artikel 415 Absätze 3 und 3a und Artikel 430 Absätze 1 bis 4 und Absätze 7 und 9 der Verordnung(EU) Nr. 575/2013 einheitliche Meldeformate und -bögen, Erläuterungen und eine Methode für die Verwendung dieser Bögen, Meldeintervalle und -stichtage sowie Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen für die Meldungen der Institute an die für sie zuständigen Behörden festgelegt.
(1) Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden ihre Angaben mit Stand an folgenden Meldestichtagen:
a) monatliche Meldungen: letzter Tag des jeweiligen Monats
b) vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember
c) halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember
d) jährliche Meldungen: 31. Dezember.
(2) Angaben, die nach Maßgabe der Meldebögen in den Anhängen III und IV und gemäß den Erläuterungen in Anhang V übermittelt werden und sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, sind ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag kumulativ zu melden.
(3) Ist es Instituten nach nationalem Recht gestattet, Finanzinformationen zum Ende ihres vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres zu melden, können die Stichtage so angepasst werden, dass die Meldung von Finanzinformationen und die Meldung von Angaben, die der Ermittlung global systemrelevanter Institute (G-SRI) und der Zuweisung von Quoten für G-SRI-Puffer dienen, jeweils alle drei, sechs bzw. zwölf Monate nach Geschäftsjahresschluss erfolgen.
(1) Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden ihre Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss:
a) monatliche Meldungen: 15. Kalendertag nach dem Meldestichtag
b) vierteljährliche Meldungen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar
c) halbjährliche Meldungen: 11. August und 11. Februar
d) jährliche Meldungen: 11. Februar.
(2) Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so werden die Daten am darauffolgenden Arbeitstag übermittelt.
(3) Melden Institute ihre Finanzinformationen oder Angaben, die der Ermittlung von G-SRI und der Zuweisung von Quoten für G-SRI-Puffer dienen, zu Meldestichtagen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 an den Geschäftsjahresschluss angepasst wurden, können auch die Einreichungstermine entsprechend angepasst werden, sodass der Einreichungszeitraum ab dem angepassten Meldestichtag derselbe bleibt.
(4) Die Institute können ungeprüfte Zahlen übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, sind die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachzureichen. Ungeprüfte Zahlen sind Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.
(5) Sonstige Korrekturen an den übermittelten Meldungen sind den zuständigen Behörden ebenfalls unverzüglich zu übermitteln.
(1) Institute, die die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen, beginnen mit ihren Meldungen als kleine und nicht komplexe Institute am ersten Meldestichtag, zu dem diese Bedingungen erfüllt sind. Wenn Institute diese Bedingungen nicht mehr erfüllen, stellen sie die Meldung am ersten Meldestichtag, zu dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, ein.
(2) Institute, die die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen, beginnen mit ihren Meldungen als große Institute am ersten Meldestichtag, zu dem diese Bedingungen erfüllt sind. Wenn Institute diese Bedingungen nicht mehr erfüllen, stellen sie die Meldung am ersten Meldestichtag, zu dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, ein.
(3) Wurden die in dieser Verordnung festgelegten Meldeschwellen an zwei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen überschritten, melden die Institute die Angaben, für die diese Schwellen gelten, ab dem darauffolgenden Meldestichtag. Institute können die Meldung von Angaben, für die die in dieser Verordnung festgelegten Meldeschwellen gelten, ab dem nächsten Meldestichtag einstellen, wenn sie die betreffenden Schwellen an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen unterschritten haben.
(1) Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln die Institute die in diesem Artikel genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen.
(2) Die in Anhang I Meldebögen 1 bis 5 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1.
(3) Die in Anhang I Meldebogen 7 genannten Angaben zu Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken, bei denen nach dem Standardansatz verfahren wird, übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.2.
(4) Die in Anhang I Meldebögen 8.1 und 8.2 genannten Angaben zu Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken, bei denen nach dem IRB-Ansatz verfahren wird, übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.3.
(5) Die in Anhang I Meldebogen 9 genannten Angaben zur geographischen Aufgliederung der Risikopositionen nach Ländern und die auf Gesamtebene aggregierten Angaben übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.4.
Die in den Meldebögen 9.1 und 9.2 genannten Angaben, insbesondere die Angaben zur geographischen Aufgliederung der Risikopositionen nach Ländern, übermitteln die Institute, wenn die gemäß Anhang I Meldebogen 4 Zeile 0850 gemeldeten ausländischen ursprünglichen Risikopositionen über alle Länder und Risikopositionsklassen hinweg 10 % oder mehr der gemäß Anhang I Meldebogen 4 Zeile 0860 gemeldeten gesamten inländischen und ausländischen ursprünglichen Risikopositionen betragen. Risikopositionen gelten als inländisch, wenn die zugehörige Gegenpartei ihren Sitz in dem Mitgliedstaat unterhält, in dem auch das Institut seinen Sitz hat.
Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien.
(6) Die in Anhang I Meldebögen 34.01 bis 34.05 und 34.08 bis 34.10 genannten Angaben zu Gegenparteiausfallrisiken übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.9.
(7) Institute, die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Berechnung von Gegenparteiausfallrisiken nach dem Standardansatz oder der auf einem internen Modell beruhenden Methode verfahren, übermitteln die in Anhang I Meldebogen 34.06 genannten Angaben zu Gegenparteiausfallrisiken gemäß den Erläuterungen in Anhang II, Teil II, Nummer 3.9.7.
(1) Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln die Institute die in diesem Artikel genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen.
(2) Die in Anhang I Meldebögen 14 und 14.01 genannten Angaben zu Risikopositionen aus Verbriefungen übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.8; hiervon ausgenommen sind Institute, die in dem Land, in dem sie Eigenmittelanforderungen unterliegen, auch Teil einer Gruppe sind.
(3) Angaben zu Risikopositionen gegenüber Staaten übermitteln die Institute wie folgt:
a) Ist der aggregierte Buchwert finanzieller Vermögenswerte bei Gegenparteien, bei denen es sich um Staaten handelt, größer oder gleich 1 % der Summe des Gesamtbuchwerts von ‚Schuldverschreibungen‘ und ‚Darlehen und Krediten‘, so übermitteln die Institute die in Anhang I Meldebogen 33 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 7 und folgen zur Berechnung der jeweiligen Werte in Bezug auf Meldebogen 4 in Anhang III den Erläuterungen in Anhang V oder — falls relevant — den Erläuterungen in Anhang IV.
b) Liegt der Wert inländischer Risikopositionen aus nichtderivativen finanziellen Vermögenswerten, die in Anhang I Meldebogen 33 Zeile 0010 Spalte 0010 ausgewiesen werden, unter 90 % des Werts der für denselben Datenpunkt ausgewiesenen in- und ausländischen Risikopositionen, so übermitteln Institute, die die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen, die in Anhang I Meldebogen 33 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 7 und schlüsseln diese vollumfänglich nach Ländern auf.
c) Institute, die die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen und den unter Buchstabe b genannten Bedingungen nicht entsprechen, übermitteln die in Meldebogen 33 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 7 und aggregieren die Risikopositionen sowohl auf
Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die folgenden Angaben:
a) die in den Artikeln 5 und 6 dieser Durchführungsverordnung genannten Angaben auf konsolidierter Basis in den dort angegebenen Intervallen und
b) die in Anhang I Meldebogen 6 für die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen verlangten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.
(1) Institute, die die in Artikel 438 Buchstaben e oder h oder Artikel 452 Buchstaben b, g oder h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben in den in Artikel 433a oder Artikel 433c genannten Abständen auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung liefern müssen, übermitteln die in Anhang I Meldebögen 8.3, 8.4, 8.5, 8.5.1, 8.6, 8.7 und 34.11 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben zum Kredit- und Gegenparteiausfallrisiko in den gleichen Intervallen und auf der gleichen Basis und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummern 3.3 und 3.9.12 der vorliegenden Verordnung.
(2) Institute, die die in Artikel 439 Buchstaben l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben in den in Artikel 433a oder Artikel 433c genannten Abständen auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung liefern müssen, übermitteln die in Anhang I Meldebogen 34.07 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben zum Gegenparteiausfallrisiko in den gleichen Intervallen und auf der gleichen Basis und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.9.8 der vorliegenden Verordnung.
(1) Wertpapierfirmen, die die Übergangsbestimmungen des Artikels 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden, übermitteln ihre Angaben nach Maßgabe des genannten Artikels.
(2) Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Verweis auf Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Gebrauch machen, die in Anhang I Meldebögen 1 bis 5 genannten Angaben bis auf die Angaben zur Verschuldungsquote gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 in vierteljährlichen Intervallen.
(3) Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Verweis auf Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Gebrauch machen, die in Artikel 5 Absätze 1 bis 5 und Absätze 8 bis 13 und in Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in den dort festgelegten Intervallen.
(1) Wertpapierfirmen, die die Übergangsbestimmungen des Artikels 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden, übermitteln ihre Angaben nach Maßgabe des genannten Artikels.
(2) Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Wertpapierfirmen einer Gruppe, die nur aus Wertpapierfirmen besteht, welche unter Verweis auf Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Gebrauch machen, die nachstehend genannten Angaben bis auf die Angaben zur Verschuldungsquote auf konsolidierter Basis:
a) die in Anhang I Meldebögen 1 bis 5 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 in vierteljährlichen Intervallen;
b) die in Anhang I Meldebogen 6 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen für die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.
(3) Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Wertpapierfirmen einer Gruppe, die nur aus Wertpapierfirmen, die Artikel 95 unterliegen, und Wertpapierfirmen, die Artikel 96 unterliegen, besteht, oder einer Gruppe, die nur aus Wertpapierfirmen besteht, welche unter Verweis auf Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Gebrauch machen, die nachstehend genannten Angaben auf konsolidierter Basis:
a) die in Artikel 5 Absätze 1 bis 5 und Absätze 8 bis 13 und in Artikel 6 Absatz 2 genannten Angaben in den dort festgelegten Intervallen;
(1) Für die in Artikel 430 Absätze 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang III genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang V auf konsolidierter Basis.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind wie folgt zu übermitteln:
a) die in Anhang III Teil 1 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,
b) die in Anhang III Teil 3 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen,
c) die in Anhang III Teil 4 genannten Angaben (bis auf die in Meldebogen 47 verlangten) in jährlichen Intervallen,
d) wenn das Institut den in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 festgelegten Schwellenwert überschreitet, die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,
e) wenn die Sachanlagen, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, 10 % oder mehr der in Anhang III Teil 1 Meldebogen 1.1 insgesamt ausgewiesenen Sachanlagen ausmachen, die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 21 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,
f) wenn die Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang III Teil 1 Meldebogen 2 ausgewiesenen Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen und Nettozinseinnahmen ausmachen, die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 22 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,
(1) Hat eine zuständige Behörde die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen gemäß Artikel 430 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Institute mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat ausgeweitet, übermitteln die Institute die in Anhang IV genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang V auf konsolidierter Basis.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind wie folgt zu übermitteln:
a) die in Anhang IV Teil 1 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
b) die in Anhang IV Teil 3 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen;
c) die in Anhang IV Teil 4 genannten Angaben (bis auf die in Meldebogen 47 verlangten) in jährlichen Intervallen;
d) wenn das Institut den in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 festgelegten Schwellenwert überschreitet, die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
e) wenn die Sachanlagen, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, 10 % oder mehr der in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 1.1 insgesamt ausgewiesenen Sachanlagen ausmachen, die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 21 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
f) wenn die Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 2 ausgewiesenen Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen und Nettozinseinnahmen ausmachen, die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 22 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
(1) Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf konsolidierter Basis und in jährlichen Intervallen.
(2) Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf Einzelbasis und in jährlichen Intervallen.
(3) Hat ein Institut eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat, übermittelt diese Zweigstelle der zuständigen Behörde die in Anhang VI genannten, sie betreffenden Angaben in jährlichen Intervallen und folgt dabei den Erläuterungen in Anhang VII.
(1) Zur Meldung von Großkrediten an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.
(2) Zur Meldung der zwanzig größten Kredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln Institute, die unter Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.
(3) Zur Meldung von Risikopositionen, deren Wert 300 Mio. EUR oder mehr beträgt, die aber weniger als 10 % des Kernkapitals des Instituts ausmachen, auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.
(4) Zur Meldung der zehn größten Kredite gegenüber Instituten auf konsolidierter Basis sowie der zehn größten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb des Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.
(1) Zur Meldung von Angaben zur Verschuldungsquote auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang X genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XI in vierteljährlichen Intervallen. Der Meldebogen 48.00 in Anhang X wird nur von großen Instituten übermittelt.
(2) Die in Anhang X Meldebogen 40.00 Feld {r0410;c0010} genannten Angaben werden nur übermittelt von:
a) großen Instituten, bei denen es sich entweder um G-SRI oder um Institute handelt, deren Titel zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in halbjährlichen Intervallen;
b) großen, nicht börsennotierten Instituten, bei denen es sich nicht um G-SRI handelt, in jährlichen Intervallen;
c) Instituten, bei denen es sich nicht um große Institute handelt, sowie kleine und nicht komplexe Institute, deren Titel zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in jährlichen Intervallen;
(3) Die Institute berechnen die Verschuldungsquote zum Meldestichtag gemäß Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(4) Die Institute übermitteln die in Anhang XI Teil II Nummer 13 genannten Angaben, wenn mindestens eine der nachstehend genannten Bedingungen erfüllt ist:
a) der in Anhang XI Teil II Nummer 5 genannte Derivate-Anteil beträgt mehr als 1,5 %;
b) der in Anhang XI Teil II Nummer 5 genannte Derivate-Anteil liegt über 2 %.
Erfüllt ein Institut nur die unter Buchstabe a genannte Bedingung, gelten die Ein- und Austrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3.
(1) Zur Meldung von Angaben zur Liquiditätsdeckungsanforderung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang XXIV genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXV in monatlichen Intervallen.
(2) Bei den Angaben in Anhang XXIV sind die zum Meldestichtag übermittelten Angaben und die Angaben zu den Cashflows des Instituts in den darauffolgenden 30 Kalendertagen zu berücksichtigen.
Für ihre Meldungen zur stabilen Refinanzierung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in vierteljährlichen Intervallen; hierbei gilt:
a) Kleine und nicht komplexe Institute, die sich mit vorheriger Erlaubnis der für sie zuständigen Behörde gemäß Artikel 428ai der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dafür entschieden haben, ihre strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) nach der in Teil 6 Titel IV Kapitel 6 und 7 jener Verordnung dargelegten Methode zu berechnen, übermitteln die Meldebögen 82 und 83 in Anhang XII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung;
b) die nicht unter Buchstabe a genannten Institute übermitteln die Meldebögen 80 und 81 in Anhang XII gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII;
c) den Meldebogen 84 in Anhang XII übermitteln alle Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII.
(1) Zur Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute alle nachstehend genannten Angaben in monatlichen Intervallen:
a) die in Anhang XVIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIX;
b) die in Anhang XX genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXI;
c) die in Anhang XXII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXIII.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut, das alle in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllt, die Angaben zu zusätzlichen Parametern für die Liquiditätsüberwachung in vierteljährlichen Intervallen übermitteln.
(1) Zur Meldung von Angaben zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis nach Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind wie folgt zu übermitteln:
a) die in Anhang XIV Teile A, B und D genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
b) die in Anhang XVI Teil C genannten Angaben in jährlichen Intervallen;
c) die in Anhang XVI Teil E genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen.
(3) Nicht zur Übermittlung der in Anhang XVI Teile B, C und E genannten Angaben verpflichtet sind Institute, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Das Institut ist nicht als großes Institut anzusehen;
b) die nach Anhang XVII Nummer 1.6 Unterpunkt 9 berechnete Vermögenswertbelastung des Instituts beträgt weniger als 15 %.
Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.
(4) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.
(1) Für zusätzliche Meldungen zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften die in Anhang XXVI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXVII auf konsolidierter Basis und in vierteljährlichen Intervallen.
(2) EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften müssen die in Absatz 1 genannten Angaben nur übermitteln, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Gruppe samt etwaiger Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte beträgt 125000 Mio. EUR oder mehr;
b) das EU-Mutterunternehmen, eines seiner Tochterunternehmen oder eine von dem Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen betriebene Zweigstelle ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates niedergelassen.
(3) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sind die in Absatz 1 genannten Angaben zu den folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss zu übermitteln: 1. Juli, 1. Oktober, 2. Januar und 1. April.
(4) Abweichend von Artikel 4 gilt im Hinblick auf den in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwert Folgendes:
a) Das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft beginnt sofort mit ihren Meldungen gemäß diesem Artikel, wenn ihre Risikomessgröße für die Verschuldungsquote bis zum Ende des Geschäftsjahres die festgelegten Schwellenwerte übersteigt, und übermittelt diese Angaben zumindest für den Rest dieses Geschäftsjahres sowie zu den darauffolgenden drei vierteljährlichen Stichtagen;
(1) Die Institute übermitteln ihre Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinition des in Anhang XIV enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang XV genannten Validierungsformeln ebenso wie Folgendes:
a) Nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen;
b) Zahlenwerte sind wie folgt zu übermitteln:
c) Institute und Versicherungsunternehmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet;
d) juristische Personen und Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Institute oder Versicherungsunternehmen handelt, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet.
(2) Die Institute fügen ihren Datenmeldungen folgende Angaben bei:
a) den Meldestichtag und die Bezugsperiode,
b) die Meldewährung,
c) Rechnungslegungsrahmen, nach dem bilanziert wurde,
d) die Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts,
e) den Konsolidierungskreis.
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 28. Juni 2021.
Unbeschadet des Absatzes 2 übermitteln Institute, die als G-SRI ermittelt wurden, die in Anhang X Meldebogen 47 verlangten Angaben zum Puffer bei der Verschuldungsquote ab dem 1. Januar 2023.
Die Geltungsdauer der Artikel 9 und 10 endet am 26. Juni 2026.
| COREP-MELDEBÖGEN | |||
| Meldebogennummer | Meldebogencode | Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe | Kurzbezeichnung |
| Angemessene Eigenkapitalausstattung | CA | ||
| 1 | C 01.00 | EIGENMITTEL | CA1 |
| 2 | C 02.00 | EIGENMITTELANFORDERUNGEN | CA2 |
| 3 | C 03.00 | KAPITALQUOTEN | CA3 |
| 4 | C 04.00 | ZUSATZINFORMATIONEN | CA4 |
| ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN | CA5 | ||
| 5,1 | C 05.01 | ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN | CA5.1 |
| 5,2 | C 05.02 | BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN | CA5.2 |
| GRUPPENSOLVABILITÄT | GS | ||
| 6,1 | C 06.01 | GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN - SUMME | GS Total |
| 6,2 | C 06.02 | GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN | GS |
| KREDITRISIKO | |||
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
258
1.
AUFBAU UND KONVENTIONEN
258
1.1.
AUFBAU
258
1.2.
NUMMERIERUNGSKONVENTION
258
1.3.
VORZEICHENKONVENTION
258
1.4.
ABKÜRZUNGEN
259
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
259
1.
259
1.1.
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
259
1.2.
C 01.00 — EIGENMITTEL (CA1)
260
1.2.1.
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN
260
1.3.
C 02.00 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2)
273
1.3.1.
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN
273
1.4.
C 03.00 — KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3)
279
1.4.1.
| FINREP-MELDEBÖGEN FÜR IFRS | ||
| MELDEBOGENNUMMER | MELDEBOGENCODE | BEZEICHNUNG DES MELDEBOGENS ODER DER MELDEBOGENGRUPPE |
| TEIL 1 [QUARTALSWEISE] | ||
| Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht] | ||
| 1.1 | F 01.01 | Bilanz: Vermögenswerte |
| 1.2 | F 01.02 | Bilanz: Verbindlichkeiten |
| 1.3 | F 01.03 | Bilanz: Eigenkapital |
| 2 | F 02.00 | Gewinn- und Verlustrechnung |
| 3 | F 03.00 | Gesamtergebnisrechnung |
| Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei | ||
| 4.1 | F 04.01 | Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte |
| 4.2.1 | F 04.02.1 | Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind |
| 4.2.2 | F 04.02.2 | Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte |
| 4.3.1 | F 04.03.1 | Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden |
| FINREP-MELDEBÖGEN FÜR GAAP | ||
| MELDEBOGEN-NUMMER | MELDEBOGEN-CODE | BEZEICHNUNG DES MELDEBOGENS ODER DER MELDEBOGENGRUPPE |
| TEIL 1 [QUARTALSWEISE] | ||
| Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht] | ||
| 1,1 | F 01.01 | Bilanz: Vermögenswerte |
| 1,2 | F 01.02 | Bilanz: Verbindlichkeiten |
| 1,3 | F 01.03 | Bilanz: Eigenkapital |
| 2 | F 02.00 | Gewinn- und Verlustrechnung |
| 3 | F 03.00 | Gesamtergebnisrechnung |
| Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei | ||
| 4,1 | F 04.01 | Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte |
| 4.2.1 | F 04.02.1 | Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind |
| 4.2.2 | F 04.02.2 | Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte |
ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
1318
1.
Verweise
1318
2.
Konventionen
1319
3.
Konsolidierung
1321
4.
Bilanzierungsportfolios Finanzinstrumente
1321
4.1.
Finanzielle Vermögenswerte
1321
4.2.
Finanzielle Verbindlichkeiten
1322
5.
Finanzinstrumente
1323
5.1.
Finanzielle Vermögenswerte
1323
5.2.
Bruttobuchwert
1324
5.3.
Finanzielle Verbindlichkeiten
1325
6.
Aufschlüsselung der Gegenparteien
1325
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
1326
1.
Bilanz
1326
1.1.
| MELDEBÖGEN FÜR IP-VERLUSTE | |||
| Meldebogen-nummer | Meldebogen-code | Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe | Kurz-bezeichnung |
| IP-VERLUSTE | LE | ||
| 15 | C 15.00 | Risikopositionen und Verluste aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften | CR IP-VERLUSTE |
| Verluste | Risikopositionen | |||||
| Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen | Summe der Gesamtverluste | Summe der Risikopositionen | ||||
| davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien | davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien | |||||
| Zeile | Spalte | 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 050 |
| Besichert durch: | ||||||
| 0010 | Wohnimmobilien | |||||
| 0020 | Gewerbeimmobilien | |||||
1. Dieser Anhang beinhaltet Hinweise zum Ausfüllen der in Anhang VI enthaltenen Meldebögen.
2. Ebenso gelten alle in Anhang II Teil I enthaltenen allgemeinen Hinweise.
3. Institute, die für die Zwecke von Titel II Teil 3 CRR Immobilien einsetzen, müssen die in Artikel 430a Absatz 1 CRR genannten Daten übermitteln.
4. Der Meldebogen deckt alle einzelstaatlichen Immobilienmärkte ab, an denen ein Institut/eine Gruppe von Instituten finanziell engagiert ist (siehe Artikel 430a Absatz 1 CRR). Nach Artikel 430a Absatz 2 Satz 3 sind die Daten für jeden Immobilienmarkt innerhalb der Union getrennt zu übermitteln.
5. „Verlust“ bedeutet den „Verlust“ im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 CRR, einschließlich der Verluste aus geleasten Vermögenswerten. Die Rückflüsse aus anderen Quellen (wie Bankgarantien, Lebensversicherungen usw.) werden bei der Berechnung der Verluste aus Immobilien nicht als verlustmindernd berücksichtigt. Verluste einer Position dürfen nicht gegen Gewinne aus der erfolgreichen Rückgewinnung einer anderen Position aufgerechnet werden.
6. Bei durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen sollte die Berechnung des wirtschaftlichen Verlusts vom ausstehenden Risikopositionswert zum Meldestichtag ausgehen und mindestens Folgendes umfassen: i) Erlöse aus der Verwertung der Sicherheiten, ii) direkte Kosten (einschließlich Zinszahlungen und Rückgewinnungskosten im Zusammenhang mit der Liquidation der Sicherheiten) und iii) indirekte Kosten (einschließlich der Betriebskosten der Rückgewinnungseinheit). Alle Komponenten sind auf den Meldestichtag abzuzinsen.
7. Die Berechnung des Risikopositionswerts erfolgt gemäß den in Titel II Teil 3 CRR festgelegten Regeln (Kapitel 2 für Institute, die den Standardansatz verwenden, und Kapitel 3 für Institute, die den IRB-Ansatz verwenden).
8. Der Immobilienwert ist gemäß Teil 3 Titel II CRR zu bestimmen.
| MELDEBOGEN FÜR GROSSKREDITE | |||
| Meldebogen-nummer | Meldebogen-code | Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe | Kurz-bezeichnung |
| GROSSKREDITE | LE | ||
| 26 | C 26.00 | Obergrenze für Großkredite | LE OBERGRENZEN |
| 27 | C 27.00 | Kennung der Gegenpartei | LE 1 |
| 28 | C 28.00 | Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch | LE 2 |
| 29 | C 29.00 | Details der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden | LE 3 |
| Geltende Obergrenze | ||
| 010 | ||
| 010 | Nicht-Institute | |
| 020 | Institute | |
| 030 | Institute in % | |
| 040 | Global systemrelevante Institute (G-SRI) | |
| KENNUNG DER GEGENPARTEI | |||||||
| Code | Art des Codes | Name | Nationaler Code | ||||
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
1393
1.
Aufbau und Konventionen
1393
2.
Abkürzungen
1394
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
1394
1.
Umfang und Ebene der LE-Meldungen
1394
2.
Aufbau der LE-Bögen
1395
3.
Definitionen und allgemeine Erläuterungen für die Zwecke der Meldung von Großkrediten (LE)
1395
4.
C 26.00 — Meldebogen zu Obergrenzen für Großkredite (LE)
1396
4.1.
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
1396
5.
C 27.00 — Kennung der Gegenpartei (LE1)
1397
5.1.
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
1397
6.
C 28.00 — Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch (LE2)
1398
6.1.
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
1398
7.
| MELDEBÖGEN ZUR VERSCHULDUNGSQUOTE | |||
| Meldebogen-code | Meldebogen-code | Bezeichnung des Meldebogens | Kurz-bezeichnung |
| 47 | C 47.00 | Berechnung der Verschuldungsquote | LRCalc |
| 40 | C 40.00 | Alternative Behandlung der Risikomessgröße | LR1 |
| 43 | C 43.00 | Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote | LR4 |
| 44 | C 44.00 | Allgemeine Angaben | LR5 |
| C 48.00 | Volatilität der Verschuldungsquote | LR6 | |
| 48.01 | C 48.01 | Volatilität der Verschuldungsquote: Mittelwert im Berichtszeitraum | LR6.1 |
| 48.02 | C 48.02 | Volatilität der Verschuldungsquote: Volatilität der Verschuldungsquote: tägliche Werte im Berichtszeitraum | LR6.2 |
| Zeile | Bilanzwert | Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisiko-minderung (CRM) | Aufschlag für SFTs | Nominalbetrag/Nominalwert | Gedeckelter Nominalbetrag | Gedeckelter Nominalbetrag (gleiche Referenz-adresse) | Positions-betrag der Verschuldungs-quote | |
| 0010 | 0020 |
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
1418
1.
Aufbau und sonstige Konventionen
1418
1.1.
Aufbau
1418
1.2.
Nummerierungskonvention
1418
1.3.
Abkürzungen
1418
1.4.
Vorzeichenkonvention
1419
TEIL II ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
1419
1.
Formeln zur Berechnung der Verschuldungsquote
1419
2.
Erheblichkeitsschwellen für Derivate
1419
3.
C 47.00 — Berechnung der Verschuldungsquote (LRCalc)
1420
4.
C 40.00 — ALTERNATIVE BEHANDLUNG DER RISIKOMESSGRÖßE(LR1)
1440
5.
C 43.00 — Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote (LR4)
1448
6.
C 44.00 — Allgemeine Angaben (LR5)
1465
7.
C 48.00 Volatilität der Verschuldungsquote (LR6)
1466
8.
| MELDEBÖGEN ZUR LIQUIDITÄT | ||
| Meldebogen-nummer | Meldebogen-code | Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe |
| NSFR (strukturelle Liquiditätsquote) | ||
| 80 | C 80.00 | ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG |
| 81 | C 81.00 | VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG |
| VEREINFACHTE NFSR | ||
| 82 | C 82.00 | VEREINFACHTE ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG |
| 83 | C 83.00 | VEREINFACHTE VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG |
| ZUSAMMENFASSUNG NFSR | ||
| 84 | C 84.00 | ZUSAMMENFASSUNG NFSR |
| Betrag | Standard-RSF-Faktor | Anwendbarer RSF-Faktor | Erforderliche stabile Refinanzierung | ||||||||||||
| Nicht-HQLA (Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind) nach Laufzeit | HQLA | Nicht-HQLA nach Laufzeit | HQLA | Nicht-HQLA nach Laufzeit | HQLA | ||||||||||
| < 6 Monate | ≥ 6 Monate bis < 1 Jahr | ≥ 1 Jahr | < 6 Monate | ≥ 6 Monate bis < 1 Jahr | ≥ 1 Jahr | < 6 Monate | ≥ 6 Monate bis < 1 Jahr | ≥ 1 Jahr | |||||||
| Zeile | ID | Posten | |||||||||||||
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
1518
TEIL II: ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG
1519
1.
Besondere Bemerkungen
1519
2.
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
1522
3.
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
1523
TEIL III: VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG
1533
1.
Besondere Bemerkungen
1533
2.
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
1536
3.
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
1536
TEIL IV: VEREINFACHTE ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG
1541
1.
Besondere Bemerkungen
1541
2.
Erläuterungen zu bestimmten Spalten
1543
3.
Erläuterungen zu bestimmten Zeilen
1544
TEIL V: VEREINFACHTE VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG
1548
1.
Besondere Bemerkungen
1548
2.
Alle in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einziges Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und zuständigen Behörden bildet.
Das einheitliche Datenpunktmodell erfüllt die folgenden Kriterien:
a) Es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten,
b) es erfasst alle in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Geschäftskonzepte,
c) es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Achsen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden,
d) es enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen,
e) es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen,
f) es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten.
Die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten müssen Validierungsregeln unterliegen, die die Qualität und Kohärenz dieser Daten sicherstellen.
Die Validierungsregeln müssen folgende Kriterien erfüllen:
a) sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest,
b) sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet,
c) sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten,
d) sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten,
e) sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.
| MELDEBÖGEN ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN | |||
| Meldebogen-nummer | Meldebogen-code | Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe | Kurzbezeichnung |
| TEIL A — ÜBERSICHT ÜBER DIE BELASTUNGEN | |||
| 32,1 | F 32.01 | VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS | AE-ASS |
| 32,2 | F 32.02 | ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN | AE-COL |
| 32,3 | F 32.03 | EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE VERBRIEFUNGEN | AE-NPL |
| 32,4 | F 32.04 | BELASTUNGSQUELLEN | AE-SOU |
| TEIL B – LAUFZEITDATEN | |||
| 33 | F 33.00 | LAUFZEITDATEN: | AE-MAT |
| TEIL C – EVENTUALBELASTUNG | |||
| 34 | F 34.00 | EVENTUALBELASTUNG | AE-CONT |
| TEIL D – GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN | |||
| 35 | F 35.00 | EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN. | AE-CB |
| TEIL E – ERWEITERTE DATEN | |||
ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
1548
1.
AUFBAU UND KONVENTIONEN
1548
1.1.
AUFBAU
1548
1.2.
RECHNUNGSLEGUNGSRAHMEN
1548
1.3.
NUMMERIERUNGSKONVENTION
1585
1.4.
VORZEICHENKONVENTION
1585
1.5.
ANWENDUNGSEBENE
1585
1.6.
VERHÄLTNISMÄßIGKEIT
1585
1.7.
1585
MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN
1586
2.
TEIL A: ÜBERSICHT ÜBER DIE BELASTUNGEN
1586
2.1.
MELDEBOGEN AE-ASS. VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS
1586
2.1.1.
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
1586
2.1.2.
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN
1588
2.1.3.
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN
1590
2.2.
MELDEBOGEN: AE-COL. VOM MELDENDEN INSTITUT ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN
| MELDEBÖGEN FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG | ||
| Meldebogen-nummer | Meldebogen-code | Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe |
| MELDEBÖGEN FÜR ZUSÄTZLICH ERFORDERLICHE PARAMETER FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG | ||
| 67 | C 67.00 | KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH GEGENPARTEIEN |
| 68 | C 68.00 | KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH PRODUKTARTEN |
| 69 | C 69.00 | KOSTEN FÜR UNTERSCHIEDLICHE FINANZIERUNGSZEITRÄUME |
| 70 | C 70.00 | ANSCHLUSSFINANZIERUNG |
| Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien | |||||||||||
| Name der Gegenpartei | Code | Art des Codes | Nationaler Code | Branche der Gegenpartei | Sitz der Gegenpartei | Produktart | Erhaltener Betrag | Gewichtete durch-schnittliche Ursprungs-laufzeit | Gewichtete durch-schnittliche Restlaufzeit | ||
| Zeile | ID | 010 | 015 | 016 | 017 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 |
| 010 | 1.ZEHN GRÖSSTE GEGENPARTEIEN, DEREN JEWEILIGER ANTEIL AN DEN GESAMT-VERBINDLICHKEITEN ÜBER 1 % HINAUSGEHT | ||||||||||
1. Zur Überwachung des Liquiditätsrisikos eines Instituts, das von den Meldungen zur Liquiditätsdeckung und stabilen Refinanzierung nicht abgedeckt wird, füllen die Institute den Meldebogen in Anhang XVIII entsprechend den Erläuterungen im vorliegenden Anhang aus.
2. Unter die Finanzierung insgesamt fallen alle finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivate und Verkaufspositionen.
3. Unbefristete Finanzierungen, einschließlich Sichteinlagen, sind als täglich fällige Finanzierungen zu betrachten.
4. Die Ursprungslaufzeit entspricht dem Zeitraum zwischen dem Ursprungsdatum und dem Fälligkeitstermin der Finanzierung. Der Fälligkeitstermin der Finanzierung ist entsprechend Anhang XXIII Absatz 12 festzulegen. Dies bedeutet, dass bei Optionalität — wie etwa in Anhang XXIII Absatz 12 dargelegt — die Ursprungslaufzeit eines Finanzierungselements kürzer sein kann als die seit seiner Origination vergangene Zeitspanne.
5. Die Restlaufzeit entspricht dem Zeitraum zwischen dem Ende des Berichtszeitraums und dem Fälligkeitstermin der Finanzierung. Der Fälligkeitstermin der Finanzierung ist entsprechend Anhang XXIII Absatz 12 festzulegen.
6. Für die Zwecke der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Ursprungs- oder Restlaufzeit wird für täglich fällige Einlagen eine Laufzeit von einem Tag angesetzt.
7. Für die Zwecke der Berechnung der Ursprungs- oder Restlaufzeit von Finanzierungen, bei denen die Gegenpartei des Instituts einer Kündigungsfrist oder einer Klausel über die Auflösung oder vorzeitige Verfügung unterliegt, wird der frühestmögliche Verfügungstermin zugrunde gelegt.
8. Bei Verbindlichkeiten ohne Laufzeitbegrenzung ist eine feste Ursprungs- und Restlaufzeit von zwanzig Jahren anzusetzen, es sei denn, es besteht die in Anhang XXIII Absatz 12 genannte Optionalität.
9. Zur Berechnung des in den Meldebögen C 67.00 und C 68.00 genannten prozentualen Schwellenwerts nach maßgeblichen Währungen wenden die Institute einen Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten in allen Währungen an.
| MELDEBÖGEN FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG | ||
| Meldebogen-nummer | Meldebogen-code | Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe |
| MELDEBÖGEN ZUR KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS | ||
| 71 | C 71.00 | KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS NACH EMITTENTEN |
| Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials nach Emittenten | ||||||||||
| Emittent | Unternehmens-kennung (LEI) | Branche des Emittenten | Sitz des Emittenten | Produktart | Währung | Bonitäts-stufe | Marktpreis/Nennwert | Zentral-bankfähiger Sicherheiten-wert | ||
| Zeile | ID | 010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 |
| 010 | 1.DIE ZEHN GRÖSSTEN EMITTENTEN | |||||||||
| 020 | 1,01 | |||||||||
1. Bei den Angaben im Meldebogen C 71.00 zur Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials des meldenden Instituts, aufgeschlüsselt nach den zehn größten gehaltenen Vermögenswerten bzw. den dem Institut zu diesem Zweck zugesagten Liquiditätslinien, folgen die Institute den in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen.
2. Ist ein Emittent oder eine Gegenpartei mehr als einer Produktart, Währung oder Bonitätsstufe zugeordnet, ist der Gesamtbetrag anzugeben. Auszuweisen sind jene Produktarten, Währungen oder Bonitätsstufen, die für den größten Teil der Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials relevant sind.
3. Das im Meldebogen C 71.00 gemeldete Liquiditätsdeckungspotenzial muss mit jenem im Meldebogen C 66.01 übereinstimmen, für die Zwecke des Meldebogens C 71.00 aber unbelastet sein, damit das Institut es zum Berichtsstichtag in Bargeld umwandeln kann.
4. Um die Konzentrationen für die Zwecke des Meldebogens C 71.00 nach maßgeblichen Währungen zu berechnen, verwenden die Institute die Konzentrationen in allen Währungen.
5. Gehört ein Emittent oder eine Gegenpartei mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist er oder sie einmalig der Gruppe mit der höheren Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials zuzuordnen.
6. Außer in Zeile 120 sind Konzentrationen des Liquiditätsdeckungspotenzials mit einer Zentralbank als Emittent oder Gegenpartei in diesem Meldebogen nicht auszuweisen. Falls ein Institut bei einer Zentralbank Vermögenswerte für gewöhnliche geldpolitische Operationen bereitgestellt hat und soweit diese Vermögenswerte auf die zehn größten Emittenten oder Gegenparteien von unbelastetem Liquiditätsdeckungspotenzial entfallen, meldet das Institut den ursprünglichen Emittenten und die ursprüngliche Produktart.
| Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
| 010 | Name des EmittentenDie Namen der zehn größten Emittenten unbelasteter Vermögenswerte oder Gegenparteien von dem Institut zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Liquiditätslinien sind in Spalte 010 in absteigender Reihenfolge anzugeben. Die größte Position wird unter 1.01 ausgewiesen, die zweitgrößte Position unter 1.02 usw. Emittenten und Gegenparteien, die eine Gruppe verbundener Kunden bilden, sind als eine einzige Konzentration zu melden.Beim angegebenen Namen des Emittenten bzw. der Gegenpartei muss es sich um den vollständigen Namen des Rechtsträgers, der die Vermögenswerte ausgegeben bzw. die Liquiditätslinien zugesagt hat, einschließlich etwaiger Verweise auf die Art des Unternehmens nach dem jeweiligen nationalen Gesellschaftsrecht handeln. |
| MELDEBÖGEN FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG | ||
| Meldebogen-nummer | Meldebogen-code | Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe |
| MELDEBOGEN LAUFZEITBAND | ||
| 66 | C 66.01 | MELDEBOGEN LAUFZEITBAND |
| Code | ID | Posten | Fälligkeit der vertraglichen Ströme | |||||||||||||||||||||
| 010 | 020 | 030 | 040 | 050 | 060 | 070 | 080 | 090 | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 | 150 | 160 | 170 | 180 | 190 | 200 | 210 | 220 | |||
| 010-380 | 1 | ABFLÜSSE | Täglich fällig | Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen | Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen | Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen | Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen | Laufzeit zwischen 5 und 6Tagen | Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen | Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen | Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen | Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen | ||||||||||||
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
1714
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN
1716
1. Damit Laufzeitinkongruenzen bei den Geschäften eines Instituts im Meldebogen in Anhang XXII („Laufzeitband“) ihren Niederschlag finden, ist den in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen zu folgen.
2. Das Überwachungsinstrument „Laufzeitband“ muss sowohl vertragliche Ströme als auch Eventualabflüsse erfassen. Die vertraglichen Ströme, die sich aus rechtsverbindlichen Vereinbarungen ergeben, und die Restlaufzeit ab dem Meldedatum sind den Bestimmungen dieser Vereinbarungen entsprechend anzugeben.
3. Zuflüsse dürfen nicht doppelt gezählt werden.
4. In der Spalte „Ausgangsbestand“ ist der Bestand zum Meldedatum anzugeben.
5. Im Meldebogen in Anhang XXII sind nur die leeren weißen Felder auszufüllen.
6. Im Abschnitt „Ab- und Zuflüsse“ sind künftige vertragliche Zahlungsströme aus allen bilanziellen und außerbilanziellen Posten anzugeben. Auszuweisen sind nur Ab- und Zuflüsse aus zum Meldedatum gültigen Kontrakten.
7. Im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial“ ist der Bestand an unbelasteten Vermögenswerten oder anderen Finanzierungsquellen auszuweisen, die dem Institut zum Meldedatum zur Deckung potenzieller vertraglicher Lücken rechtlich und praktisch zur Verfügung stehen. Auszuweisen sind nur Ab- und Zuflüsse aus zum Meldedatum gültigen Kontrakten.
8. Mittelab- und -zuflüsse in den Abschnitten „Abflüsse“ und „Zuflüsse“ sind als Bruttowerte mit positivem Vorzeichen anzugeben. Zu zahlende und ausstehende Beträge sind unter „Abflüsse“ bzw. „Zuflüsse“ anzugeben.
9. Im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial“ sind Zuflüsse als Nettowert mit positivem Vorzeichen und Abflüsse als Nettowert mit negativem Vorzeichen anzugeben. Bei Zahlungsströmen sind die fälligen Beträge anzugeben. Wertpapierströme sind zum aktuellen Marktwert anzugeben. Zahlungsströme aus Kredit- und Liquiditätslinien sind in Höhe der vertraglich verfügbaren Beträge anzugeben.
| MELDEBÖGEN ZUR LIQUIDITÄT | ||
| Meldebogen-nummer | Meldebogen-code | Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe |
| MELDEBÖGEN ZUR LIQUIDITÄTSDECKUNG | ||
| TEIL I - LIQUIDE AKTIVA | ||
| 72 | C 72.00 | LIQUIDITÄTSDECKUNG - LIQUIDE AKTIVA |
| TEIL II - ABFLÜSSE | ||
| 73 | C 73.00 | LIQUIDITÄTSDECKUNG - ABFLÜSSE |
| TEIL III - ZUFLÜSSE | ||
| 74 | C 74.00 | LIQUIDITÄTSDECKUNG - ZUFLÜSSE |
| TEIL IV - SICHERHEITENTAUSCHGESCHÄFTE | ||
| 75 | C 75.01 | LIQUIDITÄTSDECKUNG - SICHERHEITENTAUSCHGESCHÄFTE |
| TEIL V — BERECHNUNGEN | ||
| 76 | C 76.00 | LIQUIDITÄTSDECKUNG - BERECHNUNGEN |
| TEIL VI – KONSOLIDIERUNGSKREIS | ||
| 77 | C 77.00 | LIQUIDITÄTSDECKUNG - KONSOLIDIERUNGSKREIS |
| Zeile | ID | Posten | Betrag/Markt-wert | Standard-gewichtung | Anwendbare Gewichtung | Wert gemäß Artikel 9 |
1. Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen mit Angaben zu den Aktiva zwecks Meldungen im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Posten, zu denen die Kreditinstitute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.
2. Die gemeldeten Aktiva erfüllen die Anforderungen gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.
3. Abweichend von Absatz 2 wenden die Kreditinstitute die Währungsbeschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission nicht an, wenn der Meldebogen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einer gesonderten Währung ausgefüllt wird. Die Kreditinstitute halten sich allerdings an die Beschränkungen bezüglich der Rechtsordnung.
4. Die Kreditinstitute füllen den Meldebogen in den entsprechenden Währungen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 aus.
5. Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 melden die Kreditinstitute gegebenenfalls den Betrag/Marktwert der liquiden Aktiva unter Berücksichtigung der Netto-Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse, die sich aus einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b ergeben würden, sowie nach Maßgabe der in Kapitel 2 dieser delegierten Verordnung festgelegten Abschläge (sogenannte „Haircuts“).
6. In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 wird nur auf Raten und Abschläge verwiesen. In diesen Erläuterungen wird der Begriff „gewichtet“ als allgemeiner Begriff verwendet, um den Betrag anzugeben, der nach Anwendung der betreffenden Abschläge, Raten und anderen relevanten zusätzlichen Erläuterungen ermittelt wurde (z. B. im Falle von besicherter Kreditvergabe und Finanzierung). Der Begriff „Gewichtung“ bezieht sich im Kontext dieser Erläuterungen auf eine Zahl zwischen 0 und 1, die multipliziert mit dem Betrag den gewichteten Betrag bzw. den Wert gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ergibt.
7.
| MELDEBÖGEN | |||
| Meldebogen-nummer | Meldebogen-code | Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe | Kurzbezeichnung |
| G-SRI-Indikatoren und EBU-Posten | |||
| 1 | G 01.00 | G-SRI-Indikatoren und EBU-Posten | G-SRI |
| Zeilen | Posten | Betrag |
| G-SRI-Indikatoren | ||
| 0010 | Gesamtsumme der Risikopositionen | |
| 0020 | Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems | |
| 0030 | Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems | |
| 0040 | Ausstehende Wertpapiere | |
| 0050 | Zahlungstätigkeit | |
| 0060 | Verwahrte Vermögenswerte | |
| 0070 | Underwriting-Tätigkeit | |
| 0080 | Handelsvolumen | |
| 0090 | OTC-Derivate | |
| 0100 | Für Handelszwecke gehaltene und zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere | |
1. Dieser Rahmen umfasst einen Meldebogen mit Angaben zu Indikatoren der globalen Systemrelevanz und zu spezifischen Posten, die zwecks Anwendung der EU-Methodik für die Ermittlung global systemrelevanter Institute (G-SRI) und für die Zuweisung der entsprechenden G-SRI-Pufferquoten benötigt werden.
2. In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 3 bis 5 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.
3. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}.
4. Im Falle von Bezugnahmen innerhalb eines Meldebogens, bei denen nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}.
5. Um auszudrücken, dass die Bezugnahme für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten gilt, wird ein Sternchen* verwendet.
6. Jeder Betrag, der den Wert des Indikators, der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten oder der Risikopositionen erhöht, ist als Positivwert anzugeben. Jeder Betrag, der den Wert des Indikators, der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten oder der Risikopositionen vermindert, ist als Negativwert anzugeben. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.