Artikel 18 Angaben zu zusätzlichen Parametern für die Liquiditätsüberwachung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis — Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Zur Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute alle nachstehend genannten Angaben in monatlichen Intervallen:
a) die in Anhang XVIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIX;
b) die in Anhang XX genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXI;
c) die in Anhang XXII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXIII.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut, das alle in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllt, die Angaben zu zusätzlichen Parametern für die Liquiditätsüberwachung in vierteljährlichen Intervallen übermitteln.
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