Artikel 19 Angaben zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis — Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Zur Meldung von Angaben zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis nach Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind wie folgt zu übermitteln:
a) die in Anhang XIV Teile A, B und D genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
b) die in Anhang XVI Teil C genannten Angaben in jährlichen Intervallen;
c) die in Anhang XVI Teil E genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen.
(3) Nicht zur Übermittlung der in Anhang XVI Teile B, C und E genannten Angaben verpflichtet sind Institute, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Das Institut ist nicht als großes Institut anzusehen;
b) die nach Anhang XVII Nummer 1.6 Unterpunkt 9 berechnete Vermögenswertbelastung des Instituts beträgt weniger als 15 %.
Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.
(4) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.
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