Artikel 7 Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis — Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die folgenden Angaben:
a) die in den Artikeln 5 und 6 dieser Durchführungsverordnung genannten Angaben auf konsolidierter Basis in den dort angegebenen Intervallen und
b) die in Anhang I Meldebogen 6 für die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen verlangten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.
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