Artikel 9 Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen durch Wertpapierfirmen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, auf Einzelbasis — Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Wertpapierfirmen, die die Übergangsbestimmungen des Artikels 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden, übermitteln ihre Angaben nach Maßgabe des genannten Artikels.
(2) Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Verweis auf Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Gebrauch machen, die in Anhang I Meldebögen 1 bis 5 genannten Angaben bis auf die Angaben zur Verschuldungsquote gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 in vierteljährlichen Intervallen.
(3) Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Verweis auf Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Gebrauch machen, die in Artikel 5 Absätze 1 bis 5 und Absätze 8 bis 13 und in Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in den dort festgelegten Intervallen.
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