Artikel 21 Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen — Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Die Institute übermitteln ihre Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinition des in Anhang XIV enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang XV genannten Validierungsformeln ebenso wie Folgendes:
a) Nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen;
b) Zahlenwerte sind wie folgt zu übermitteln:
c) Institute und Versicherungsunternehmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet;
d) juristische Personen und Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Institute oder Versicherungsunternehmen handelt, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet.
(2) Die Institute fügen ihren Datenmeldungen folgende Angaben bei:
a) den Meldestichtag und die Bezugsperiode,
b) die Meldewährung,
c) Rechnungslegungsrahmen, nach dem bilanziert wurde,
d) die Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts,
e) den Konsolidierungskreis.
Keine Ergebnisse gefunden