Artikel 13 Meldung von Verlusten aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind, gemäß Artikel 430a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- und auf konsolidierter Basis — Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf konsolidierter Basis und in jährlichen Intervallen.
(2) Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf Einzelbasis und in jährlichen Intervallen.
(3) Hat ein Institut eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat, übermittelt diese Zweigstelle der zuständigen Behörde die in Anhang VI genannten, sie betreffenden Angaben in jährlichen Intervallen und folgt dabei den Erläuterungen in Anhang VII.
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