Artikel 20 Zusätzliche Meldungen auf konsolidierter Basis zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer — Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Für zusätzliche Meldungen zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften die in Anhang XXVI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXVII auf konsolidierter Basis und in vierteljährlichen Intervallen.
(2) EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften müssen die in Absatz 1 genannten Angaben nur übermitteln, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Gruppe samt etwaiger Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte beträgt 125000 Mio. EUR oder mehr;
b) das EU-Mutterunternehmen, eines seiner Tochterunternehmen oder eine von dem Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen betriebene Zweigstelle ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates niedergelassen.
(3) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sind die in Absatz 1 genannten Angaben zu den folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss zu übermitteln: 1. Juli, 1. Oktober, 2. Januar und 1. April.
(4) Abweichend von Artikel 4 gilt im Hinblick auf den in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwert Folgendes:
a) Das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft beginnt sofort mit ihren Meldungen gemäß diesem Artikel, wenn ihre Risikomessgröße für die Verschuldungsquote bis zum Ende des Geschäftsjahres die festgelegten Schwellenwerte übersteigt, und übermittelt diese Angaben zumindest für den Rest dieses Geschäftsjahres sowie zu den darauffolgenden drei vierteljährlichen Stichtagen;
b) das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft stellt ihre Meldungen gemäß diesem Artikel sofort ein, wenn ihre Risikomessgröße für die Verschuldungsquote bis zum Ende des Geschäftsjahres unter den festgelegten Schwellenwert absinkt.
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