Restriktive Maßnahmen gegen Iran
Vorwort/Präambel
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) "Zweigniederlassung" eines Finanz- oder Kreditinstituts eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Finanz- oder Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Finanz- oder Kreditinstituts verbunden sind;
b) "Vermittlungsdienste"
c) "Anspruch" jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere
d) "Vertrag oder Transaktion" jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als "Vertrag" gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
e) "zuständige Behörden" die auf den in Anhang X aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
f) "Kreditinstitut" ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute einschließlich seiner Zweigniederlassungen innerhalb und außerhalb der Union;
g) "Zollgebiet der Union" das Gebiet im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;
h) "wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
i) "Finanzinstitut"
j) "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
k) "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
l) "Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
m) "Güter" auch Artikel, Materialien und Ausrüstung;
n) "Versicherung" eine verbindliche oder vertragliche Verpflichtung, wonach eine natürliche oder juristische Person oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegen Entrichtung eines Entgelts einer anderen Person oder anderen Personen im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen hat bzw. haben;
o) "iranische Person, Organisation oder Einrichtung"
p) "Rückversicherung" die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden, oder im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
q) "Sanktionsausschuss" den Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der mit Nummer 18 der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ("VN-Sicherheitsrat") eingesetzt wurde;
r) "technische Hilfe" jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, wobei diese in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen kann, einschließlich Hilfe in verbaler Form;
s) "Gebiet der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;
t) "Geldtransfer"
(1) Es ist verboten, die in Anhang I oder II aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) In Anhang I werden Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, bei denen es sich um Güter oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 handelt, mit Ausnahme bestimmter Güter und Technologien, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
(3) In Anhang II werden sonstige Güter und Technologien aufgeführt, die zu Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten, einschließlich der vom VN-Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss bestimmten Güter und Technologien.
(4) ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.
(1) Die in Anhang III aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union dürfen nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.
(2) Für alle nach diesem Artikel genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(3) In Anhang III sind andere als die in den Anhängen I und II aufgeführten Güter und Technologien aufgeführt, die zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten.
(4) Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung.
(5) Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten Güter und Technologien, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien dazu bestimmt ist oder dazu bestimmt sein kann, zu einer der folgenden Tätigkeiten beizutragen:
a) Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser,
b) Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran oder
c) Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.
(6) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 können die zuständigen Behörden eine von ihnen erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen.
(7) 13. März 1997
ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.
(8) Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach Absatz 5 für eine Transaktion erteilt, die im Wesentlichen die gleiche ist wie eine Transaktion, die einer noch gültigen Ablehnung unterliegt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten nach den Absätzen 6 und 7 erteilt wurde, konsultiert er zunächst die Mitgliedstaaten, die die Ablehnung erteilt haben. Beschließt der betroffene Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon und übermittelt ihnen alle zur Erläuterung seines Beschlusses sachdienlichen Informationen.
Es ist verboten, die in Anhang I oder II aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar von Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus Iran zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder nicht.
(1) Es ist verboten,
a) für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen,
b) für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang I oder II aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang I oder II aufgeführten Güter zu erbringen, und
c) für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I oder II aufgeführten Gütern und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen.
(2) Einer Genehmigung durch die betreffende zuständige Behörde bedarf
a) die unmittelbare und mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Gütern und Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Artikel für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran,
b) die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Gütern und Technologien, die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bestimmt sind, für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran.
Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 gelten nicht für
a) die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe von unter Anhang I Teil B fallenden Gütern über das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten, wenn diese Güter für einen Leichtwasserreaktor in Iran, mit dessen Bau vor Dezember 2006 begonnen wurde, an Iran oder zur Verwendung in Iran verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden,
b) Transaktionen, die vom IAEO-Programm für technische Zusammenarbeit in Auftrag gegeben werden, oder
c) Güter, die aufgrund von Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Rahmen des Pariser Übereinkommens vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen an Iran geliefert oder übertragen werden bzw. zur Verwendung in Iran bestimmt sind.
(1) Unbeschadet des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 können die zuständigen Behörden die Genehmigung für eine Güter und Technologien betreffende Transaktion im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder für Hilfe oder Vermittlungsdienste im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen, vorausgesetzt,
a) die Güter und Technologien bzw. die Hilfe oder die Vermittlungsdienste dienen Nahrungszwecken, landwirtschaftlichen, medizinischen oder humanitären Zwecken und
b) der Sanktionsausschuss hat in den Fällen, in denen die Transaktion Güter oder Technologien betrifft, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer oder des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführt sind, vorher im Einzelfall festgestellt, dass die Transaktion eindeutig nicht zur Entwicklung von Technologien, die die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den nach diesem Artikel gewährten Genehmigungen.
(1) Es ist verboten, die in Anhang VI aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologien unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Anhang VI umfasst auch Schlüsselausrüstung und -technologien für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Gasindustrie in Iran:
a) Exploration von Erdöl und Erdgas,
b) Förderung von Erdöl und Erdgas,
c) Raffination,
d) Verflüssigung von Erdgas.
(3) In Anhang VI sind auch Schlüsselausrüstung und -technologien für die petrochemische Industrie in Iran aufgeführt.
(4) In Anhang VI werden keine Artikel aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I, II oder III aufgeführt sind.
Es ist verboten,
a) für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit Schlüsselausrüstung und -technologien, die in Anhang VI aufgeführt sind, oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VI aufgeführten Güter zu erbringen;
b) für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der in Anhang VI aufgeführten Schlüsselausrüstung und -technologien bereitzustellen.
Die Verbote der Artikel 8 und 9 gelten nicht für:
a) Transaktionen, die aufgrund eines Handelsvertrags, der vor dem 27. Oktober 2010 geschlossen wurde und Schlüsselausrüstung oder -technologien für die Exploration von Erdöl und Erdgas, die Förderung von Erdöl und Erdgas, die Raffination oder die Verflüssigung von Erdgas betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurde, und eine vor dem 26. Juli 2010 getätigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen, oder
b) Transaktionen, die aufgrund eines Handelsvertrags, der vor dem 24. März 2012 geschlossen wurde und Schlüsselausrüstung oder -technologien für die petrochemische Industrie betrifft, oder akzessorischer Verträge, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, oder aufgrund eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurde und eine vor dem 23. Januar 2012 getätigte Investition in Iran betrifft, verpflichtend sind, und stehen auch nicht der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen entgegen,
sofern die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die eine solche Transaktion vornimmt oder Hilfe zu einer solchen Transaktion leisten will, die Transaktion bzw. Hilfe mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats meldet.
(1) Es ist verboten,
a) Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen,
b) Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu erwerben, die sich in Iran befinden oder bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt,
c) Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran in ein anderes Land ausgeführt werden, und
d) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen, die iranischen Ursprungs sind oder aus Iran eingeführt wurden, bereitzustellen.
(2) Der Ausdruck "Rohöl und Erdölerzeugnisse" bezeichnet die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse.
(1) Die Verbote des Artikels 11 gelten nicht für:
a) die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Handelsverträgen und von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 1. Juli 2012,
b) die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn in einem solchen Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung iranischen Rohöls und iranischer Erdölerzeugnisse oder die Erlöse aus ihrer Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, dient,
c) die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die vor dem 23. Januar 2012 bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe a am oder vor dem 1. Juli 2012 aus Iran ausgeführt wurden, oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe b erfolgte,
vorausgesetzt, die Person, Organisation oder Einrichtung, die den betreffenden Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.
(2) Das Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d gilt bis zum 1. Juli 2012 weder unmittelbar noch mittelbar für Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen sowie Rückversicherungen.
(1) Es ist verboten,
a) petrochemische Erzeugnisse in die Union einzuführen,
b) petrochemische Erzeugnisse zu erwerben, die sich in Iran befinden oder bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt,
c) petrochemische Erzeugnisse zu befördern, sofern es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder sie aus Iran in ein anderes Land ausgeführt werden, und
d) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von petrochemischen Erzeugnissen, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus dem Iran eingeführt wurden.
(2) Petrochemische Erzeugnisse bezeichnet die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse.
(1) Die Verbote des Artikels 13 gelten nicht für
a) die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Handelsverträgen und von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 1. Mai 2012,
b) die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen und von akzessorischen Verträgen, einschließlich Beförderungs- und Versicherungsverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn in einem Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung iranischer petrochemischer Erzeugnisse oder die Erlöse aus ihrer Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen dient, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
c) die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung petrochemischer Erzeugnisse, die vor dem 23. Januar 2012 bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe a am oder vor dem 1. Mai 2012 aus Iran ausgeführt wurden,
vorausgesetzt, die Person, Organisation oder Einrichtung, die den betreffenden Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.
(2) Das Verbot nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d gilt bis zum 1. Mai 2012 weder unmittelbar noch mittelbar für Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen sowie Rückversicherungen.
(1) Es ist verboten,
a) Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang VII aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die iranische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen,
b) Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang VII aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar von der iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, und jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, und
c) für die iranische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen und jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Gütern bereitzustellen.
(2) In Anhang VII werden Gold, Edelmetalle und Diamanten aufgeführt, für die die Verbote des Absatzes 1 gelten.
Es ist verboten, auf die iranische Landeswährung lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die iranische Zentralbank oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(1) Folgendes ist verboten:
a) die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in Absatz 2 genannte iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b) der Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen an in Absatz 2 genannten iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
c) die Gründung von Joint Ventures mit in Absatz 2 genannten iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt für iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die beteiligt sind
a) an der Herstellung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I oder II aufgeführten Gütern oder Technologien,
b) an der Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas, der Raffination von Brennstoffen oder der Verflüssigung von Erdgas, oder
c) an der petrochemischen Industrie.
(3) Nur für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b und c gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Exploration von Erdöl und Erdgas" umfasst die Exploration, Prospektion und Bewirtschaftung von Erdöl- und Erdgasvorkommen sowie das Bereitstellen geologischer Dienstleistungen bezüglich solcher Vorkommen;
b) "Förderung von Erdöl und Erdgas" umfasst Dienstleistungen des Erdgasferntransports zum Zwecke der Durchleitung oder Lieferung an unmittelbar miteinander verbundene Leitungsnetze;
c) "Raffination" bezeichnet die Verarbeitung, Aufbereitung oder Vorbereitung für den abschließenden Verkauf von Brennstoffen an den Endverbraucher;
d) "petrochemische Industrie" bezeichnet die Produktionsanlagen zur Herstellung von Erzeugnissen in Anhang V.
(4) Es ist verboten, eine Zusammenarbeit mit iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufzunehmen, die im Bereich des Erdgastransports im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b tätig sind.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 bezeichnet der Ausdruck "Zusammenarbeit"
a) die Teilung der Investitionskosten in einer integrierten oder gesteuerten Lieferkette für die Belieferung mit oder die Lieferung von Erdgas unmittelbar aus dem oder in das Hoheitsgebiet Irans und
b) die unmittelbare Zusammenarbeit für die Zwecke der Tätigung von Investitionen in Erdgasverflüssigungsanlagen, die sich im Hoheitsgebiet Irans befinden oder direkt mit dem Hoheitsgebiet Irans verbunden sind.
(1) Für im Wege der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Transaktionen getätigte Investitionen in iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Herstellung von in Anhang III aufgeführten Gütern oder Technologien beteiligt sind, ist eine Genehmigung durch die zuständige Behörde erforderlich.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen die Genehmigung für die in Absatz 1 genannten Transaktionen nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Handlung zu einer der folgenden Tätigkeiten beitragen würde:
a) Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser,
b) Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran oder
c) Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.
(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden die Genehmigung für eine im Wege der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Transaktionen getätigte Investition unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Investition dient Nahrungszwecken, landwirtschaftschaftlichen, medizinischen oder andereren humanitären Zwecken, und
b) der Sanktionsausschuss hat in den Fällen, in denen es um eine Investition in eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung geht, die an der Herstellung von Gütern oder Technologien beteiligt ist, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführt sind, vorher im Einzelfall festgestellt, dass die Transaktion eindeutig nicht zur Entwicklung von Technologien, die die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den nach diesem Artikel gewährten Genehmigungen.
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für die Gewährung von Darlehen oder Krediten oder den Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Transaktion ist aufgrund einer Vereinbarung oder eines Vertrags erforderlich, die bzw. der vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurde, und
b) die zuständige Behörde ist über die Vereinbarung oder den Vertrag mindestens 20 Arbeitstage vorher unterrichtet worden.
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für die Gewährung von Darlehen oder Krediten oder den Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Transaktion ist aufgrund einer Vereinbarung oder eines Vertrags erforderlich, die bzw. der vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurde, und
b) die zuständige Behörde ist über die Vereinbarung oder den Vertrag mindestens 20 Arbeitstage vorher unterrichtet worden.
Es ist verboten, durch Abschluss einer Vereinbarung oder auf sonstige Weise zu akzeptieren oder zu genehmigen, dass eine oder mehrere iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen einem Unternehmen, das eine der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten ausübt, ein Darlehen oder einen Kredit gewähren, eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen erwerben bzw. ausweiten oder ein Joint Venture mit einem solchen Unternehmen gründen:
a) Abbau von Uran,
b) Anreicherung von Uran und Wiederaufbereitung von Uran,
c) Herstellung von Gütern oder Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer oder des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführt sind.
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang VIII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang VIII sind die vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss nach Nummer 12 der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats, Nummer 7 der Resolution 1803 (2008) des VN-Sicherheitsrats oder Nummer 11, 12 oder 19 der Resolution 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.
(2) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang IX sind die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, in Bezug auf die festgestellt wurde, dass sie im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates
a) an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung verbotener Güter und Technologien, oder im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung stehen – auch durch unerlaubte Mittel – oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;
b) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die einer in der Liste aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung bei der Umgehung oder Verletzung dieser Verordnung, des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates oder der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats behilflich waren;
c) Mitglieder des Korps der Islamischen Revolutionsgarden oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarden oder eines oder mehrerer seiner Mitglieder oder von in deren Namen handelnden natürlichen oder juristischen Personen stehen;
d) sonstige Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die die iranische Regierung beispielsweise finanziell, logistisch oder materiell unterstützen, oder Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen;
e) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) stehen oder in ihrem Namen handeln.
Aufgrund der Verpflichtung, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der IRISL und der im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden benannten Organisationen einzufrieren, ist es verboten, Schiffe, die im Eigentum der IRISL oder dieser Organisationen stehen oder von dieser bzw. diesen gechartert sind, in Häfen der Mitgliedstaaten zu be- und zu entladen.
Die Verpflichtung, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der IRISL und der im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden benannten Organisationen einzufrieren, erfordert weder die Beschlagnahme oder das Festhalten von im Eigentum dieser Organisationen stehenden Schiffen oder deren Ladung, sofern diese Ladung Dritten gehört, noch das Festhalten der von ihnen unter Vertrag genommenen Mannschaft.
(3) Den in Anhang VIII und IX aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(4) Unbeschadet der Anwendung der in den Artikeln 24, 25, 26, 27, 28 oder 29 vorgesehenen Ausnahmeregelungen ist es verboten, den in Anhang VIII und IX aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen spezielle Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.
(5) Die Anhänge VIII und IX enthalten die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.
(6) Die Anhänge VIII und IX enthalten, soweit verfügbar, auch die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Angaben, die für die Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. In Bezug auf Luftverkehrs- und Schifffahrtsgesellschaften enthalten die Anhänge VIII und IX, soweit verfügbar, auch die Angaben, die für die Identifizierung der Schiffe oder Luftfahrzeuge, die einem in der Liste aufgeführten Unternehmen gehören, erforderlich sind, zum Beispiel Registriernummer oder Name. Die Anhänge VIII und IX enthalten auch den Tag der Benennung.
(1) Abweichend von Artikel 23 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Tag, an dem die in Artikel 23 genannte Person, Organisation oder Einrichtung vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Tag ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,
b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Ansprüche verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung festgestellt worden ist,
c) das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang VIII oder IX aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute,
d) die Feststellung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats, und
e) im Falle des Artikels 23 Absatz 1 hat der Mitgliedstaat das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht bzw. die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.
Schuldet eine in Anhang VIII oder IX aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 23 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass
b) im Falle des Artikels 23 Absatz 1 hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben.
(1) Abweichend von Artikel 23 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
b) in dem Falle, dass die Genehmigung eine in Anhang VIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, hat der betreffende Mitgliedstaat die Feststellung nach Buchstabe a und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Notifikation Einwände dagegen erhoben.
(2) Abweichend von Artikel 23 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben oder für die Bezahlung oder die Weitergabe von Gütern, die für einen Leichtwasserreaktor in Iran beschafft werden, mit dessen Bau vor Dezember 2006 begonnen wurde, oder für jegliche Güter zu den in Artikel 6 Buchstaben b und c genannten Zwecken erforderlich sind, sofernfür den Fall, dass die Genehmigung eine in Anhang VIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert hat, und dieser sie gebilligt hat.
Abweichend von Artikel 23 Absätze 2 und 3 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen erforderlich sind, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
Abweichend von Artikel 23 Absätze 2 und 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen auch Folgendes genehmigen:
a) die Bereitstellung bestimmter Gelder für die iranische Zentralbank, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder für die Erfüllung eines in Artikel 12 genannten Vertrags bis zum 1. Juli 2012 erforderlich sind,
b) die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen der iranischen Zentralbank oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die iranische Zentralbank, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen dafür erforderlich sind, Kredit- oder Finanzinstitute mit Liquidität für die Finanzierung von Handelsgeschäften zu versorgen, oder die Bedienung sogenannte "trade loans" oder
c) die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die von der iranischen Zentralbank gehalten werden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die iranische Zentralbank, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind im Zusammenhang mit einem anderen spezifischen Handelsvertrag als den in Buchstabe a genannten Verträgen, dessen Erfüllung möglicherweise die iranische Zentralbank involviert, sofern die Zahlung nicht zu einer nach dieser Verordnung verbotenen Aktivität beiträgt,
vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat hat seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zehn Arbeitstage vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemeldet.
(1) Artikel 23 Absatz 3 hindert die Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.
(2) Artikel 23 Absatz 3 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von
a) Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag, an dem die Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 23 vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind,
vorausgesetzt, diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen werden nach Artikel 23 Absatz 1 oder 2 eingefroren.
(3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als gestatte er die in Artikel 30 genannten Geldtransfers.
(1) Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung werden wie folgt bearbeitet:
a) Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung oder für humanitäre Zwecke geschuldet sind, werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt. Diese Transfers werden den zuständigen Behörden vorher schriftlich gemeldet, wenn sie 10000 EUR oder einen entsprechenden Betrag übersteigen;
b) sonstige Transfers von unter 40000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt. Diese Transfers werden den zuständigen Behörden vorher schriftlich gemeldet, wenn sie 10000 EUR oder einen entsprechenden Betrag übersteigen;
c) für sonstige Transfers ab 40000 EUR oder einem entsprechenden Betrag ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich.
(2) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird. Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck "offensichtlich zusammenhängende Vorgänge"
i) eine Reihe von aufeinanderfolgenden Transfers von derselben iranischen Person, Organisation oder Einrichtung oder an dieselbe Person, Organisation oder Einrichtung, die im Zusammenhang mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer durchgeführt werden und die einzeln den in Absatz 1 festgelegten Schwellenwert nicht überschreiten, zusammen jedoch die Voraussetzungen für eine Meldung oder Genehmigung erfüllen, oder
ii) eine Kette von Transfers unter Beteiligung verschiedener Zahlungsverkehrsdienstleister oder natürlicher oder juristischer Personen, die eine einzige Verpflichtung zu einem Geldtransfer bewirkt.
(3) Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers werden wie folgt bearbeitet:
a) Im Falle von elektronischen Geldtransfers, die von Kredit- oder Finanzinstituten bearbeitet werden, werden Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers wie folgt bearbeitet:
b) Im Falle von Geldtransfers, die auf nicht elektronischem Weg ausgeführt werden, werden Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers wie folgt bearbeitet:
(4) 40000
Die zuständige Behörde kann für die Prüfung der Genehmigungsanträge eine Gebühr erheben.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn eine zuständige Behörde einen schriftlichen Genehmigungsantrag erhalten und nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich Einwände gegen den Geldtransfer erhoben hat. Werden die Einwände erhoben, weil eine Untersuchung im Gange ist, so gibt die zuständige Behörde dies an und teilt ihre Entscheidung unverzüglich mit. Die zuständigen Behörden erhalten rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die zur Durchführung der Untersuchung erforderlich sind.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wenn er eine Genehmigung ablehnt.
(5) Dieser Artikel gilt nicht, wenn die Genehmigung nach Artikel 24, 25, 26, 27 oder 28 erteilt worden ist.
(6) Unter diesen Artikel fallen weder Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nur Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Kredit- oder Finanzinstitut tätig sind, noch natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Kredit- oder Finanzinstituten lediglich ein Nachrichten- oder sonstiges System zur Unterstützung der Übermittlung von Geldern oder Clearing- und Abrechnungssysteme zur Verfügung stellen.
(1) Die unter Artikel 49 fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran melden der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, alle von ihnen durchgeführten oder erhaltenen Geldtransfers, die Namen der Beteiligten, die Höhe und das Datum der Transaktion innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Durchführung oder Erhalt des betreffenden Geldtransfers. Sind entsprechende Angaben verfügbar, so ist in der Meldung die Art der Transaktion anzugeben sowie gegebenenfalls die Art der Güter, auf die sich die Transaktion bezieht, insbesondere, ob die Güter unter Anhang I, II, III, IV, V, VI oder VII fallen, und, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Nummer der für sie erteilten Genehmigung.
(2) Vorbehaltlich und nach Maßgabe der Regelungen für den Informationsaustausch übermitteln die anderen zuständigen Behörden, die eine Meldung erhalten haben, die entsprechenden Daten falls erforderlich unverzüglich den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die anderen an der Transaktion Beteiligten niedergelassen sind, um Transaktionen zu verhindern, die zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten.
(1) Um Verstöße gegen diese Verordnung zu verhindern, üben die Kredit- und Finanzinstitute im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit den in Absatz 2 genannten Organisationen besondere Wachsamkeit wie folgt:
a) sie üben ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontenbewegungen, insbesondere im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden;
b) sie bestehen darauf, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und lehnen bei Fehlen dieser Angaben die Durchführung der Transaktion ab;
c) sie bewahren alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren auf und stellen sie den einzelstaatlichen Behörden auf Anfrage zur Verfügung;
d) wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass Tätigkeiten mit Kredit- und Finanzinstituten gegen diese Verordnung verstoßen könnten, melden sie dies unbeschadet der Artikel 5 und 23 unverzüglich der zentralen Meldestelle (Financial Intelligence Unit – FIU) oder einer anderen, von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde. Die FIU oder die andere zuständige Behörde dient als einzelstaatliche Stelle für die Entgegennahme und Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen, die gegen diese Verordnung verstoßen könnten. Die FIU oder die andere zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgabe einschließlich der Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen benötigt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gelten für Tätigkeiten von Kredit- und Finanzinstituten mit
a) Wechselstuben ("bureaux de change"), Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran,
(1) Den unter Artikel 49 fallenden Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten,
a) neue Bankkonten bei einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Iran oder bei einem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen;
b) neue Korrespondenzbankbeziehungen zu einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Iran oder zu einem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen;
c) neue Repräsentanzen in Iran zu eröffnen oder neue Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in Iran zu gründen;
d) neue Joint Ventures mit einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Iran oder mit einem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu gründen.
(2) Es ist verboten,
a) die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Iran oder eines in Artikel 32 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen;
b) für oder im Namen eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Iran oder für oder im Namen eines in Artikel 32 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts Vereinbarungen zu schließen, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union betreffen;
c) einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Iran oder eines in Artikel 32 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts die Genehmigung für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Kreditinstitut oder für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem 26. Juli 2010 noch nicht aufgenommen hatte;
Es ist verboten,
a) nach dem 26. Juli 2010 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:
b) für eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 26. Juli 2010 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen zu erbringen;
c) eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung bei der Ausgabe staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.
(1) Es ist verboten, Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen oder die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen zu vermitteln für
a) Iran oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,
b) iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die keine natürlichen Personen sind, oder
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a oder b genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln.
(2) Absatz 1 Buchstaben a und b gilt weder für die Bereitstellung oder Vermittlung von Pflicht-, Haftpflichtversicherungen oder Rückversicherungen für iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Union noch für die Bereitstellung von Versicherungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen Irans in der Union.
(3) Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für die Bereitstellung oder Vermittlung von Versicherungen, einschließlich Kranken- und Reiseversicherungen oder Rückversicherungen, für Privatpersonen, mit Ausnahme der in den Anhängen VIII und IX aufgeführten Personen.
Absatz 1 Buchstabe c steht der Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen oder Vermittlung von Versicherungen für die Eigentümer von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person, Organisation oder Einrichtung gechartert bzw. angemietet wurden, nicht entgegen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c wird davon ausgegangen, dass eine Person, Organisation oder Einrichtung nicht auf Anweisung einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn diese Anweisung dem Landen, Beladen, Entladen oder sicheren Transit von Schiffen oder Luftfahrzeugen dient, die sich vorübergehend in den Gewässern oder im Luftraum Irans aufhalten.
(4) Dieser Artikel verbietet die Verlängerung und Erneuerung von Versicherungs- und Rückversicherungsvereinbarungen, die vor dem 27. Oktober 2010 geschlossen wurden, verbietet jedoch unbeschadet des Artikels 23 Absatz 3 nicht, vor diesem Tag geschlossene Vereinbarungen zu erfüllen.
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(2) Die nach diesem Artikel erforderlichen zusätzlichen Angaben sind entweder schriftlich oder gegebenenfalls unter Verwendung einer Zollanmeldung zu übermitteln.
(1) Die Erbringung von Bunker-, Versorgungs- oder Wartungsdiensten für im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehende Schiffe ist verboten, sofern dem Leistungserbringer Informationen – einschließlich Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der in Artikel 36 genannten Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren – vorliegen, die hinreichende Gründe für die Feststellung liefern, dass das Schiff Güter befördert, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen, oder Güter, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich.
(2) Die Erbringung von technischen und Wartungsdiensten für im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehende Frachtflugzeuge ist verboten, sofern dem Leistungserbringer Informationen – unter anderem Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der in Artikel 36 genannten Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren – vorliegen, die hinreichende Gründe für die Feststellung liefern, dass das Frachtflugzeug Güter befördert, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen, oder Güter, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich.
(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 diese Artikels gelten, bis die Ladung überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt worden ist.
Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten können im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder dem Beschluss einer zuständigen Behörde dem Einführer auferlegt oder von jeder anderen Person oder Organisation eingefordert werden, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Weitergabe oder Ausfuhr verantwortlich ist.
(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
a) in den Anhängen VIII und IX aufgeführte Personen, Organisationen und Einrichtungen,
b) sonstigen iranischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, einschließlich der iranischen Regierung,
c) sonstigen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die über eine der in Buchstaben a und b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
(2) Die Erfüllung eines Vertrags oder die Durchführung einer Transaktion gilt als von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen betroffen, wenn das Bestehen oder der Inhalt des Anspruchs unmittelbar oder mittelbar auf diese Maßnahmen zurückgeht.
(3) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(4) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
Für die Zwecke der Artikel 8 und 9, des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe b sowie der Artikel 30 und 35 gelten Einrichtungen, Organisationen oder Rechteinhaber, deren Bestehen auf einen ursprünglich vor dem 27. Oktober 2010 von einem anderen souveränen Staat als Iran vergebenen Vertrag über gemeinsame Produktion zurückgeht, nicht als iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats in Bezug auf Artikel 8 von einer Organisation oder Einrichtung geeignete Endverwendergarantien für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Schlüsselausrüstung oder -technologien verlangen, die in Anhang VI aufgeführt sind.
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,
a) Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 23 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und – direkt oder über die Mitgliedstaaten – der Kommission zu übermitteln;
b) mit den zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.
(2) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 2, 5, 8, 9, 11, 13, 17, 22, 23, 30, 34 oder 35 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(1) Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach dieser Verordnung nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen.
(3) Teilen unter diese Verordnung fallende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bzw. Beschäftigte oder Führungskräfte dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen im guten Glauben nach den Artikeln 30, 31 und 32 die in den Artikeln 30, 31 und 32 genannten Informationen mit, so können die Personen, Organisationen oder Einrichtungen bzw. ihre Führungskräfte oder Beschäftigten hierfür nicht haftbar gemacht werden.
(1) Ein Mitgliedstaat kann alle Maßnahme treffen, die er für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass die auf internationaler, Unions- und einzelstaatlicher Ebene bestehenden einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer und des Umweltschutzes eingehalten werden, wenn die Zusammenarbeit mit einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung von der Anwendung dieser Verordnung betroffen sein könnte.
(2) Für die Zwecke der nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen gelten die Verbote der Artikel 8 und 9, des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe b, des Artikels 23 Absatz 2 und der Artikel 30 und 35 nicht.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens zehn Arbeitstage vor Erteilung der Genehmigung von der Feststellung nach Absatz 1 und von seiner Absicht, die Genehmigung zu erteilen.
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander in dreimonatigen Abständen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
a) nach Artikel 23 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 24, 25, 26 und 27 gewährte Genehmigungen,
b) Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
Die Kommission ändert
a) Anhang II auf der Grundlage der vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss getroffenen Feststellungen oder auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen;
b) die Anhänge III, IV, V, VI, VII und X auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.
(1) Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang VIII auf.
(2) Beschließt der Rat, die in Artikel 23 Absätze 2 und 3 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang IX entsprechend.
(3) Der Rat setzt die in Absatz 1 oder 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung.
(5) Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat Anhang VIII entsprechend.
(6) Die Liste in Anhang IX wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang X an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang X.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.
(3) Enthält diese Verordnung eine Notifikations-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang X angegeben sind.
Diese Verordnung gilt
a) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
b) an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
d) für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
e) für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 wird aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.
Amtsblatt der Europäischen Union
Dieser Anhang umfasst alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, mit Ausnahme der folgenden:
| Nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 | Beschreibung |
| 5A002 | Systeme für "Informationssicherheit", Geräte und Bestandteile hierfür wie folgt:a.Systeme, Geräte, anwenderspezifische "elektronische Baugruppen", Module und integrierte Schaltungen für "Informationssicherheit", wie folgt und andere besonders entwickelte Bestandteile hierfür:Anmerkung:Bezüglich der Erfassung von GNSS (Global Navigation Satellite Systems)-Empfangseinrichtungen mit "Kryptotechnik" (z. B. GPS oder GLONASS) siehe Nummer 7A005.1.entwickelt oder geändert zum Einsatz von "Kryptotechnik" unter Verwendung digitaler Verfahren, soweit es sich nicht um Authentisierung oder Digitale Signatur handelt, und mit einer der folgenden Eigenschaften:Technische Anmerkungen:1.Funktionen der Authentisierung und Digitalen Signatur schließen zugehörige Schlüsselmanagementfunktionen ein.2.Der Begriff der Authentisierung schließt alle Elemente der Zugangskontrolle ein, welche nicht die Verschlüsselung von Dateien oder Texten ermöglichen, mit Ausnahme derer, die im direkten Zusammenhang mit dem Schutz von Passwörtern, persönlicher Identifikationsnummern (PIN) oder vergleichbarer Daten stehen und den unbefugten Zugriff verhindern.3.Der Begriff "Kryptotechnik" beinhaltet nicht "feste" Datenkompressions- oder Codierungstechniken.Anmerkung:Unternummer 5A002.a.1 schließt Einrichtungen, entwickelt oder geändert zum Einsatz analoger "Kryptotechnik", ein, wenn deren Funktion auf der Verwendung digitaler Verfahren beruht.a.Verwendung "symmetrischer Algorithmen" mit einer Schlüssellänge größer 56 Bit; oderb.Verwendung "asymmetrischer Algorithmen", deren Sicherheit auf einem der folgenden Verfahren beruht:1.Faktorisierung ganzer Zahlen, die größer als 512 sind (z. B. RSA-Verfahren);2.Berechnung des diskreten Logarithmus in der Multiplikationsgruppe eines endlichen Körpers mit mehr als 512 Elementen (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über Z/pZ); oder3.Berechnung des diskreten Logarithmus in anderen Gruppen als den unter 5A002a1b2 aufgeführten mit größerer Ordnung als 112 (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über einer elliptischen Kurve); |
| 5D002 | "Software" wie folgt:a."Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Verwendung" von Einrichtungen, die von Unternummer 5A002a1 erfasst werden, oder von "Software", die von Unternummer 5D002c1 erfasst wird;Spezifische "Software" wie folgt:1."Spezifische Software", die die Eigenschaften der von Nummer 5A002 erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert;Anmerkung:Nummer 5D002 erfasst nicht "Software" wie folgt:a."Software", erforderlich für die "Verwendung" von Einrichtungen, die gemäß der Anmerkung zu Nummer 5A002 von der Erfassung ausgenommen sind;b."Software", die Funktionen von Einrichtungen bereitstellt, die gemäß der Anmerkung zu Nummer 5A002 von der Erfassung ausgenommen sind. |
| 5E002 | "Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die "Verwendung" von Einrichtungen, die in Nummer 5A002.a.1 erfasst sind, oder von "Software", die in Unternummer 5D002.c.1 dieser Liste erfasst ist. |
Artikel 6 gilt für die folgenden Güter:
| Nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 | Beschreibung |
| 0A001 | "Kernreaktoren" und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:a."Kernreaktoren";b.Metallbehälter oder wichtige vorgefertigte Teile hierfür, einschließlich des Reaktorbehälter-Deckels des Reaktordruckbehälters, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme des Kerns eines "Kernreaktors";c.Bedienungseinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Be- und Entladen von Kernbrennstoff in einem "Kernreaktor";d.Steuerstäbe, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Steuerung der Spaltprozesse in einem "Kernreaktor", Trage- oder Aufhängevorrichtungen hierfür, Steuerstabantriebe und Stabführungsrohre;e.Druckrohre, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Aufnahme der Brennelemente und des Primärkühlmittels in einem "Kernreaktor" bei einem Betriebsdruck von mehr als 5,1 MPa;f.Rohre oder Rohrsysteme aus Zirkoniummetall oder -legierungen, bei denen der Hafniumgehalt weniger als 0,2 Gew.-% beträgt, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in einem "Kernreaktor";g.Kühlmittelpumpen, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Kreislauf des Primärkühlmittels von "Kernreaktoren";h.'innere Einbauten eines Kernreaktors', besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung in einem "Kernreaktor", einschließlich Trägerkonstruktionen für den Reaktorkern, Brennelementkanäle, thermische Abschirmungen, Leitbleche, Kerngitter- und Strömungsplatten;Anmerkung:'Innere Einbauten eines Kernreaktors' (nuclear reactor internals) im Sinne von Unternummer 0A001.h sind Hauptstrukturen innerhalb des Reaktorbehälters mit einer oder mehreren Aufgaben wie z. B. Stützfunktion für den Kern, Aufrechterhaltung der Brennstoff-Anordnung, Führung des Primärkühlmittelflusses, Bereitstellung von Strahlungsabschirmungen für den Reaktorbehälter und Steuerung der Innenkern-Instrumentierung.i.Wärmetauscher (Dampferzeuger), besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung im Primärkühlmittel-Kreislauf eines "Kernreaktors";j.Neutronenerfassungs- und -messeinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Bestimmung von Neutronenflusshöhen innerhalb des Kerns eines "Kernreaktors". |
| 0C002 | Niedrig angereichertes Uran, erfasst von Nummer 0C002, wenn es in zusammengefügten Kernbrennstoffelementen eingeschlossen ist. |
1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte "Beschreibung" auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
2. Eine Referenznummer in der Spalte "Referenznummer des Artikels in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte "Beschreibung" beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.
3. Definitionen der Begriffe, die in 'einfachen Anführungszeichen' stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.
4. Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
1. Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.
2. Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern "unverzichtbar" ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt II.A (Güter) verboten ist, ist entsprechend den Vorgaben des Abschnitts II.B verboten.
2. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Gütern "unverzichtbar" sind, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Anhang IV Teil A (Güter) kontrolliert ist, ist entsprechend den Vorgaben des Teils II.B verboten.
3. "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von verbotenen Gütern "unverzichtbar" ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.
4. Nicht verboten ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder der vorliegenden Verordnung erteilt wurde.
5. Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten weder für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
| II.A0.001 | Hohlkathodenlampen wie folgt:a.Jod-Hohlkathodenlampen mit Fenstern aus reinem Silizium oder Quarzb.Uran-Hohlkathodenlampen | — |
| II.A0.002 | Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm | — |
| II.A0.003 | Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm | — |
| II.A0.004 | Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm–650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm | — |
| II.A0.005 | Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht in Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:1.Plomben2.innenliegende Bestandteile3.Ausrüstung für das Verschließen sowie für das Prüfen und Messen der Verschlüsse | 0A001 |
| II.A0.006 | Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht in den Unternummern 0A001j und 1A004c erfasst. | 0A001j1A004c |
| II.A0.007 | Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl vom Typ 304, 304L oder 316L.Anmerkung:Diese Nummer erfasst nicht Faltenbalgventile, erfasst in Unternummer 0B001c6 und Nummer 2A226. | 0B001c62A226 |
| II.A0.008 | Laserspiegel, soweit nicht in Unternummer 6A005e erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6K-1 bei 20 °C (z. B. Quarzglas oder Saphir).Anmerkung:Diese Nummer erfasst nicht optische Systeme, die speziell für astronomische Anwendungen entwickelt wurden, sofern die Spiegel kein geschmolzenes Quarz enthalten. | 0B001g5, 6A005e |
| II.A0.009 | Laserlinsen, soweit nicht in Unternummer 6A005.e.2 erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10-6K-1 bei 20 °C (z. B. Quarzglas). |
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
| II.A1.001 | Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS) 298-07-7), in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 Gew.-%. | — |
| II.A1.002 | Fluorgas – CAS 7782-41-4 – mit einer Reinheit größer als 95 Gew.-%. | — |
| II.A1.005 | Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde.Anmerkung:Diese Nummer erfasst nicht elektrolytische Zellen, erfasst in Nummer 1B225. | 1B225 |
| II.A1.006 | Katalysatoren, soweit nicht nach Nummer 1A225 verboten, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion. | 1B231, 1A225 |
| II.A1.007 | Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht in Unternummer 1C002b4 oder 1C202a erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:a.erreichbare Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C) oderb.mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C). | 1C002b4, 1C202a |
| II.A1.008 | Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) größer/gleich 120000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm. | 1C003a |
| II.A1.009 | 'Faser- oder fadenförmige Materialien' oder Prepregs wie folgt:ANMERKUNG:SIEHE AUCH II.A.1019.a.a.'Faser- oder fadenförmige Materialien' aus Kohlenstoff oder Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:1.'spezifischer Modul' größer als 10 × 106 m; oder2.'spezifische Zugfestigkeit' größer 17 × 104 m;b.'Faser- oder fadenförmige Materialien' aus Glas mit einer der folgenden Eigenschaften:1.'spezifischer Modul' größer als 3,18 × 106 m; oder2.'spezifische Zugfestigkeit' größer 76,2 × 103 m;c.Mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose 'Garne', 'Faserbündel' (rovings), 'Seile' oder 'Bänder' mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (wenn Prepregs) aus 'faser- oder fadenförmigen Materialien' aus Glas, soweit nicht in Unternummer II.A1.010.a oder b erfasst.Anmerkung:Diese Nummer erfasst nicht 'faser- oder fadenförmige Materialien', erfasst in den Unternummern 1C010a, 1C010b, 1C210a und 1C210b. |
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
| II.A2.001 | Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:a.Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 0,1 g rms zwischen 0,1 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am 'Prüftisch';b.digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter 'Software', mit einer Echtzeit-Bandbreite größer/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den in Unternummer a erfassten Systemen;c.Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/ gleich 50 kN, gemessen am 'Prüftisch', und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systemen;d.Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am 'Prüftisch', erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systemen.Technische Anmerkung:Ein “Prüftisch” ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen. | 2B116 |
| II.A2.002 | Werkzeugmaschinen und Bestandteile und Steuerungen für Werkzeugmaschinen wie folgt:a.Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer Positioniergenauigkeit mit "allen verfügbaren Kompensationen" von kleiner (besser)/gleich 15 μm nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse;Anmerkung:Diese Nummer erfasst nicht Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung, erfasst in den Unternummern 2B201b und 2B001c.b.Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in Nummer 2B001 oder 2B201 oder in Unternummer a. | 2B201b2B001c |
| II.A2.003 | Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:a.Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung, mit allen folgenden Eigenschaften:1.nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg;2.geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12500 U/min;3.geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen und4.geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 g mm/kg der Rotormasse;b.Messgeräte (indicator heads), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst in Unternummer a.Technische Anmerkung:Indicator heads werden auch als balancing instrumentation bezeichnet. |
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
| II.A3.001 | Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte mit beiden folgenden Eigenschaften:a.Erzeugung von 10 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von acht Stunden mit einer Ausgangsleistung größer/gleich 5 kW, auch mit sweeping, undb.Strom- oder Spannungsregelung besser als 0,1 % über einen Zeitraum von vier Stunden.Anmerkung:Diese Nummer erfasst nicht Stromversorgungsgeräte, erfasst in Unternummer 0B001j5 und Nummer 3A227. | 3A227 |
| II.A3.002 | Massenspektrometer, soweit nicht in Nummer 3A233 oder Unternummer 0B002g erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:a.induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS);b.Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS);c.Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS);d.Elektronenstoß-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus 'Uranhexafluorid (UF6)-resistenten Werkstoffen', damit ausgekleidet oder plattiert;e.Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften:1.mit einer Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (–80°C) oder weniger kühlen kann; oder2.mit einer Quellenkammer, hergestellt aus 'UF6-resistenten Werkstoffen', damit ausgekleidet oder plattiert;f.Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungs-Ionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride. | 3A233 |
| II.A3.003 | Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht nach Nummer 0B001 oder 3A225 verboten sind, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:a.Mehrphasenausgang mit einer Leistung größer/gleich 40 W;b.Frequenzbereich von 600 Hz bis 2000 Hz; undc.Frequenzstabilisierung besser (kleiner) als 0,1 %.Technische Anmerkung:Frequenzumwandler im Sinne von Nummer II.A3.003 werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet. | — |
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
| II.A6.001 | Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG) | — |
| II.A6.002 | Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004b erfasst, wie folgt:Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9000 nm und kleiner/gleich 17000 nm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe). | 6A0026A004b |
| II.A6.003 | Wellenfrontkorrektursysteme für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und ,verformbare Spiegel' einschließlich bimorphen Spiegeln.Anmerkung:Diese Nummer erfasst nicht Spiegel, erfasst in den Unternummern 6A004a, 6A005e und 6A005f. | 6A003 |
| II.A6.004 | Argonionen-"Laser" mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W.Anmerkung:Diese Nummer erfasst nicht Argonionen-'Laser', erfasst in Unternummer 0B001g5, Nummer 6A005 und Unternummer 6A205a. | 6A005a66A205a |
| II.A6.005 | Halbleiter-"Laser" und Bestandteile hierfür wie folgt:a.einzelne Halbleiter-"Laser" mit einer jeweiligen Ausgangsleistung größer als 200 mW, in Mengen größer als 100;b.Halbleiter-"Laser"-Arrays mit einer Ausgangsleistung größer als 20 W.Anmerkungen:1.Halbleiter-"Laser" werden gewöhnlich als "Laser"-Dioden bezeichnet.2.Diese Nummer erfasst nicht "Laser", erfasst in den Unternummern 0B001g5, 0B001h6 und 6A005.3.Diese Nummer erfasst nicht "Laser"-Dioden mit einer Wellenlänge im Bereich 1200 nm – 2000 nm. | 6A005b |
| II.A6.006 | Abstimmbare Halbleiter-"Laser" und abstimmbare Halbleiter-"Laser"-Arrays mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter-"Lasern", die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-"Laser"-Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten.Anmerkungen:1.Halbleiter-"Laser" werden gewöhnlich als "Laser"dioden bezeichnet.2.Diese Nummer erfasst nicht Halbleiter-"Laser", erfasst in den Unternummern 0B001h6 und 6A005b. | 6A005b |
| II.A6.007 | "Abstimmbare" Festkörper-"Laser" und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:a.Titan-Saphir-Laser,b.Alexandrit-Laser.Anmerkung:Diese Nummer erfasst nicht Titan-Saphir- und Alexandrit-Laser, erfasst in den Unternummern 0B001g5, 0B001h6 und 6A005c1. |
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
| II.A7.001 | Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:I.Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in "zivilen Luftfahrzeugen" von einer Zivilluftfahrtbehörde in einem Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements zugelassen sind, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:a.Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder strapdown) und Trägheitsgeräte, konstruiert für Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von "Luftfahrzeugen", (Über- oder Unterwasser-)Schiffen, Land- oder 'Raumfahrzeugen', mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:1.Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner (besser)/gleich 0,8 nautische Meilen/h ,Circular Error Probable' (CEP) nach normaler Ausrichtung; oder2.spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 10 g.b.Hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystem (GNSS) oder "DatenbankgestütztenNavigationssystem" ("DBRN") zur Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des "DBRN" von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner (besser) als 10 m 'Circular Error Probable' (CEP);c.Trägheitsgeräte für Azimut, Kurs oder Nordweisung mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:1.konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite; oder2.konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (non-operating shock level) von größer/gleich 900 g über eine Zeitdauer von größer/gleich 1 ms.Anmerkung:Die in den Unternummern I.a und I.b genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:1.Zufallsverteilte Vibration (input random vibration) mit einer Gesamtstärke von 7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von 1,5 Stunden in allen drei Achsen mit folgenden Schwingungseigenschaften:a.spektrale Leistungsdichte (power spectral density, PSD) von 0,04 g2/Hz im Frequenzbereich 15 Hz bis 1000 Hz; undb.spektrale Leistungsdichte von 0,04 g2/Hz bei 1000 Hz auf 0,01 g2/Hz bei 2000 Hz abfallend;2.Roll- und Gierrate größer/gleich +2,62 rad/s (150°/s); oder3.nationale Prüfbedingungen äquivalent den in den Unternummern 1 oder 2 beschriebenen Bedingungen.Technische Anmerkungen:1.I.b. bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen.2.'Circular Error Probable' (CEP) bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 % der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50 %-Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht.II.Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Überwachungszwecke und konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.;III.Trägheitsgeräte oder sonstige Geräte, die in Nummer 7A001 oder 7A101 erfasste Beschleunigungsmesser enthalten, sofern diese Beschleunigungsmesser für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmt und als MWD-(Measurement While Drilling-)Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs besonders konstruiert sind. |
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
| II.A9.001 | Sprengbolzen. | — |
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
| II.B.001 | Technologien, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Abschnitt II.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich sind. | — |
| II.B.002 | Technologie, die für die Entwicklung oder Herstellung der in Anhang IV Abschnitt IV.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist.Technische Anmerkung:Der Ausdruck 'Technologien' bezeichnet auch Software. | — |
1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte "Beschreibung" auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
2. Eine Referenznummer in der Spalte "Referenznummer des Artikels in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte "Beschreibung" beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.
3. Definitionen der Begriffe, die in 'einfachen Anführungszeichen' stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.
4. Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
1. Der Zweck der in diesem Anhang genannten Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) kontrollierte(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die das (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.
2. Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Verwendung" von Gütern "unverzichtbar" sind, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach unten angeführten Teil A (Güter) kontrolliert wird, wird entsprechend den Vorgaben des Teils III.B kontrolliert.
2. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung" oder "Herstellung" von Gütern "unverzichtbar" sind, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach unten angeführten Teil A (Güter) kontrolliert wird, ist entsprechend den Vorgaben des Anhangs II, Teil II.B verboten..
3. "Technologie", die für die "Verwendung" von kontrollierten Gütern "unverzichtbar" ist, bleibt auch dann unter Kontrolle, wenn sie für nicht kontrollierte Güter einsetzbar sind.
4. Nicht erfasst ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder der vorliegenden Verordnung erteilt wurde.
5. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten weder für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
| III.A0.015 | 'Handschuhfächer', besonders konstruiert für radioaktive Isotope, Strahlenquellen oder Radionuklide.Technische Anmerkung:'Handschuhfach' bezeichnet ein Gerät, das der Person, die das Gerät von außen bedient, Schutz vor gefährlichen Dämpfen, Partikeln oder Strahlen Schutz bietet, die von den Materialien erzeugt werden, die die Person mittels in das Gerät integrierter Griffe oder Handschuhe innerhalb des Geräts behandelt oder bearbeitet. | 0B006 |
| III.A0.016 | Systeme zur Überwachung toxischer Gase, ausgelegt für den Dauerbetrieb und zur Feststellung von Schwefelwasserstoff, und besonders konstruierte Detektoren hierfür. | 0A0010B001c |
| III.A0.017 | Heliumleckdetektoren. | 0A0010B001c |
| Nr. | Beschreibung | Referenz-nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
| III.A1.003 | Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:a.Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen;b.fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;c.fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;d.Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z. B. Kel-F ®);e.Fluorelastomere (z. B. Viton ®, Tecnoflon ®);f.Polytetrafluorethylen (PTFE). | |
| III.A1.004 | Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter.Anmerkung:Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, erfasst in Unternummer 1A004c. | 1A004c |
| III.A1.020 | Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:a.Stahllegierungen 'geeignet für' eine Zugfestigkeit größer/gleich 1200 MPa bei 293K (20 °C); oderb.Stickstoffstabilisierter Duplexstahl.Anmerkung:Der Ausdruck Legierungen 'geeignet für' erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.Technische Anmerkung:'Stickstoffstabilisierter Duplexstahl' besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur. | 1C1161C216 |
| III.A1.021 | Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe. | 1A002b1 |
| III.A1.022 | Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel. | 1C002c1a |
| III.A1.023 | Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte 'geeignet für' eine Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C).Anmerkung:Der Ausdruck Legierungen 'geeignet für' erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung. | 1C002b3 |
| III.A1.024 | Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, wie folgt:a.Toluoldiisocyanat (TDI)b.Methylendiphenyldiisocyanat (MDI)c.Isophorondiiscocyanat (IPDI)d.Natriumperchlorate.Xylidinf.hydroxyterminiertes Polyther (HTPE)g.hydroxyterminiertes Caprolactonether (HTCE)Technische Anmerkung:Diese Nummer bezieht sich auf den Reinstoff und jede Mischung, die zu mindestens 50 % aus den oben genannten Chemikalien besteht. |
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
| III.A2.008 | Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Werkstoffen bestehen:ANMERKUNG:SIEHE AUCH II.A2.014.1.rostfreiem Stahl.Anmerkung:Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.014.a | 2B350e |
| III.A2.009 | Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt:ANMERKUNG:SIEHE AUCH II.A2.015Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Werkstoffen bestehen:1.rostfreiem Stahl.Anmerkung 1:Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.015.aAnmerkung 2:Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.Technische Anmerkung:Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. | 2B350d |
| III.A2.010 | Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h(jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den folgenden Materialien bestehen:ANMERKUNG:SIEHE AUCH II.A2.016.1.rostfreiem Stahl;Anmerkung:Für rostfreien Stahl mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom siehe Nummer II.A2.016.aTechnische Anmerkung:Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. | 2B350i |
| III.A2.017 | Funkenerodiermaschinen (EDM) zum Entfernen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder "Verbundwerkstoffen", wie folgt, und besondere konstruierte Ramm-, Senk- oder Drahtelektroden hierfür:a.Funkenerodiermaschinen mit Ramm- oder Senkelektroden;b.Funkenerodiermaschinen mit Drahtelektroden.Anmerkung:Funkenerodiermaschinen werden auch als Drahterodiermaschinen bezeichnet. |
| Nr. | Beschreibung | Referenz-nummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
| III.A3.004 | Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials. | |
| III.A3.005 | 'Frequenzumwandler', Frequenzgeneratoren und drehzehlverzahlveränderliche elektrische Antriebe mit allen folgenden Eigenschaften:a.Mehrphasen-Ausgangsleistung von 10 W oder mehr;b.Betriebsfrequenz von 600 Hz oder mehr; undc.Frequenzstabilisierung besser (kleiner) als 0,2%.Technische Anmerkung:'Frequenzumwandler' umfasst Frequenzkonverter und Frequenzinverter.Anmerkungen:1.Nummer III.A3.005 erfasst nicht Frequenzumwandler, die mit Kommunikationsprotokollen oder Schnittstellen für spezifische Industriemaschinen (wie Werkzeugmaschinen, Spinnmaschinen, Leiterplattenmaschinen) ausgestattet sind, so dass die Frequenzumwandler bei Erfüllung der oben genannten Leistungsmerkmale nicht zu anderen Zwecken verwendet werden können.2.Nummer III.A3.005 erfasst nicht für Fahrzeuge besonders konstriuerte Frequenzumwandler mit einer zwischen Frequenzumwandler und Fahrzeug-Kontrolleinheit gegenseitig kommunizierten Kontrollsequenz. | 3A2250B001b13 |
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
| III.A6.012 | 'Vakuum-Druckmesser' mit elektischem Antrieb und eine Messgenauigkeit von 5 % oder weniger (besser).'Vakuum-Druckmesser' umfasst Pirani-Sensoren, Penning-Sensoren und Kapazitätsmanometer | 0B001b |
| III.A6.013 | Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detektoren, wie folgt:a.Rasterelektronenmikroskope;b.Raster-Augur-Mikroskope;c.Durchstrahlungs-Elektronenmikroskope;d.Atomkraftmikroskope;e.Rasterkraftmikroskope;f.Ausrüstung und Detektoren, besonders konstruiert zur Verwendung mit den in III.A6.013 a bis e erfassten Mikroskopen, für den Einsatz in der Werkstoffanalyse unter Verwendung folgender Techniken:1.Röntgenphotoelektronenspektroskopie (XPS);2.energiedispersive Röntgenspektroskopie (EDX,EDS); oder3.Elektronenspektroskopie für die chemische Analyse (ESCA). | 6B |
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
| III.A7.002 | Beschleunigungsmesser mit piezoelektrischem Keramikmesswandler, mit einer Empfindlichkeit von 1000 mV/g oder besser (höher) | 7A001 |
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
| III.A9.002 | 'Kraftmessdosen', geeignet zum Messen der Schubkraft von Raketenmotoren, mit einer Messkapazität von mehr als 30 kN.Technische Anmerkung:'Kraftmessdosen' bezeichnet Geräte und Wandler zum Messen von Spann- und Kompressionskraft.Anmerkung:Die Nummer III.A9.002 erfasst nicht Ausrüstung, Geräte oder Wandler, besonders konstruiertm zum Wiegen von Fahrzeugen, z. B. Brückenwaagen. | 9B117 |
| III.A9.003 | Gasturbinen zur Stromerzeugung, Bauteile und zugehörige Ausrüstung wie folgt:a.Gasturbinen besonder konstruiert zur Stromerzeugung, mit einer Leistung von mehr als 200 mW;b.Schaufeln, Statoren, Brennkammern und Einspritzdüsen, besonders konstruiert für von Nummer III.A9.003.a erfasste Gasturbinen zur Stromerzeugung;c.Ausrüstung besonders konstruiert für die "Entwicklung" und "Herstellung" von von Nummer III.A9.003.a erfassten Gasturbinen zur Stromerzeugung. | 9A0019A0029A0039B0019B0039B004 |
| Nr. | Beschreibung | Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 |
| III.B.001 | 'Technologie', die für die Verwendung der in Teil III.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist.Technische Anmerkung:Der Ausdruck "Technologien" bezeichnet auch Software. |
| HS-Code | Warenbezeichnung |
| 2709 00 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh. |
| 2710 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, die nicht roh sind; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle (wobei der Erwerb von Flugturbinenkraftstoff gemäß KN-Code 27101921 in Iran nicht verboten ist, sofern er ausschließlich für den Flugbetrieb des damit betankten Luftfahrzeugs bestimmt ist und verwendet wird). |
| 2712 | Vaselin (Erdölgelee), Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt. |
| 2713 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien. |
| 2714 | Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein. |
| 2715 00 00 | Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen). |
| HS-Code | Beschreibung | |
| 2812 10 94 | Phosgen (Carbonylchlorid) | |
| 2814 | Ammoniak | |
| 3102 30 | Ammoniumnitrat | |
| 2901 21 00 | Ethylen | |
| 2901 22 00 | Propen (Propylen) | |
| 2902 20 00 | Benzol | |
| 2902 30 00 | Toluol | |
| 2902 41 00 | o-Xylol | |
| 2902 42 00 | m-Xylol | |
| 2902 43 00 | p-Xylol | |
| 2902 44 00 | Xylol-Isomerengemische | |
| 2902 50 00 | Styrol | |
| 2902 60 00 | Ethylbenzol | |
| 2902 70 00 | Cumol | |
| 2903 11 00 | Chlormethan | |
| 2903 29 00 | ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: andere | |
| 2903 81 00 | Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN) | |
| 2903 82 00 | Aldrin (ISO), Chlordan (ISO) und Heptachlor (ISO) | |
| 2903 89 90 | Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe: andere | |
| 2903 91 00 | Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol | |
| 2903 92 00 | Hexachlorbenzol (ISO) und DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan) | |
| 2903 99 90 | Halogenderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe: andere | |
| 2909 | Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
| 2909 41 | Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol) | |
| 2909 43 | Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols | |
| 2909 44 | andere Monoalkylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols | |
| 2909 49 | Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: andere | |
| 2905 11 00 | Methanol (Methylalkohol) | |
| 2905 12 00 | Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol) | |
| 2905 13 00 | Butan-1-ol (n-Butylalkohol) | |
| 2905 31 00 | Ethylenglykol (Ethenediol) | |
| 2907 11 bis 2907 19 | Phenole | |
| 2910 10 00 | Oxiran (Ethylenoxid) | |
| 2910 20 00 | Methyloxiran (Propylenoxid) | |
| 2914 11 00 | Aceton | |
| 2917 14 00 | Maleinsäureanhydrid (MA) | |
| 2917 35 00 | Phthalsäureanhydrid (PA) | |
| 2917 36 00 | Terephthalsäure und ihre Salze | |
| 2917 37 00 | Dimethylterephthalat (DMT) | |
| 2926 10 00 | Acrylnitril | |
| ex 2929 10 | Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) | |
| ex 2929 10 | Hexamethylendiisocyanat (HDI) | |
| ex 2929 10 | Toluoldiisocyanat (TDI) | |
| 3901 | Polyymere des Ethylens, in Primärformen | |
| HS-Code | Beschreibung | |
| 2707 10 | Benzole | Alle Codes |
| 2707 20 | Toluole | Alle Codes |
| 2707 30 | Xylole | Alle Codes |
| 2707 40 | Naphthalin | Alle Codes |
| 2707 99 80 | Phenole | |
| 2711 14 00 | Ethen, Propen, Butadien |
1. Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.
2. Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
3. Definitionen der Begriffe, die in 'einfachen Anführungszeichen' stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.
4. Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
1. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von verbotenen Gütern "unverzichtbar" ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.
2. Nicht verboten ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder dieser Verordnung erteilt wurde.
3. Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten weder für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.
1. Geophysikalische Prospektionsausrüstung, -fahrzeuge, -wasserfahrzeuge und -flugzeuge, besonders konstruiert oder angepasst für die Erhebung von Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
2. Sensoren, besonders konstruiert zur Durchführung von Arbeiten in Erdgas- und Erdölbohrlöchern, einschließlich Sensoren für Messungen während des Bohrvorgangs, sowie zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Speicherung der von diesen Sensoren übermittelten Daten.
3. Bohrausrüstung, ausgelegt für Gesteinsbohrungen speziell zur Exploration oder zur Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen.
4. Bohrköpfe, Gestänge, Schwerstangen, Zentrierungsvorrichtungen und andere Ausrüstung, besonders konstruiert zur Verwendung in und mit Bohrausrüstung für Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.
5. Ventilaufbauten, 'Blowout-Preventer' und 'Eruptionskreuze' und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die den 'API- und ISO-Spezifikationen' für den Einsatz in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.
a. Ein 'Blowout-Preventer' ist ein Gerät, das in der Regel während der Bohrungen in Bodennähe eingesetzt wird (bzw. bei Unterwasserbohrungen auf dem Meeresboden), um das unkontrollierte Ausströmen von Erdöl und/oder Erdgas aus dem Bohrloch zu verhindern.
b. Ein 'Eruptionskreuz' ist ein Gerät, das in der Regel eingesetzt wird, um den Ausfluss der Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nach dessen Fertigstellung und nach dem Beginn der Erdöl- und/oder Erdgasförderung zu kontrollieren.
c. Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich 'API- und ISO-Spezifikationen' auf die Spezifikationen 6A, 16A, 17D und 11IW des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Normen 10423 und 13533 für Blowout-Preventer, Bohrlochkopf- und Eruptionskreuz-Ausrüstung zur Verwendung in Erdöl- und/oder Erdgasbohrlöchern.
6. Bohr- und Förderinseln für Erdöl und Erdgas.
7. Wasserfahrzeuge und Schuten mit eingebauter Bohr- und/oder Rohölverarbeitungsausrüstung zur Verwendung bei der Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden brennbaren Stoffen.
8. Flüssigkeits-/Gasabscheider nach der API-Spezifikation 12J, besonders konstruiert zur Verarbeitung des aus einem Bohrloch geförderten Erdöls oder Erdgases durch Abscheiden von Wasser und Gas aus dem flüssigen Rohöl.
9. Gaskompressoren mit einem Auslegungsdruck von 40 bar (PN 40 und/oder ANSI 300) oder mehr und einer Saugkapazität größer/gleich 300000 Nm3/h für die Erstverarbeitung und Beförderung von Erdgas, mit Ausnahme von Gaskompressoren für Erdgastankstellen (Tankstellen für komprimiertes Erdgas/CNG), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
10. Steuerungsausrüstung für die Unterwasserproduktion und deren Bestandteile, die den 'API- und ISO-Spezifikationen' für die Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.
11. Pumpen, in der Regel Hochleistungs- und Hochdruckpumpen (mit einer Förderleistung von mehr als 0,3 m3/min und/oder mit einem Druck von mehr als 40 bar), besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.
1. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probenentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Bohrschlämmen, Bohrlochzementen und anderen speziell zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern ausgelegten und/oder formulierten Materialien.
2. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probeentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Gesteinsproben, Flüssigkeits- und Gasproben und anderen Materialien, die einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch während oder nach der Bohrung oder den damit verbundenen Erstverarbeitungsanlagen entnommen werden.
3. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Auswertung von Daten über die physikalischen und mechanischen Bedingungen eines Erdöl- und/oder Erdgasbohrlochs und zur Bestimmung der Eigenschaften der Gesteins- und Lagerstättenformation.
1. Bohrschlamm, Additive für Bohrschlamm und deren Komponenten, besonders formuliert zur Stabilisierung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern während der Bohrung, zur Beförderung von Bohrklein zur Erdoberfläche sowie zur Schmierung und Kühlung der Bohrausrüstung im Bohrloch.
2. Zemente und andere Werkstoffe nach 'API- und ISO-Spezifikationen' zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.
3. Korrosionshemmer, Mittel zur Emulsionsbehandlung, Entschäumer und andere Chemikalien, besonders formuliert zur Verwendung bei Ölbohrungen und bei der Erstverarbeitung von aus einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch gefördertem Rohöl.
1. "Software", besonders entwickelt zur Erfassung und Auswertung von Daten aus seismischen, elektromagnetischen, magnetischen oder schwerkraftbezogenen Untersuchungen zur Feststellung der Prospektivität in Bezug auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen.
2. "Software", besonders entwickelt zur Speicherung, Analyse und Auswertung von Daten aus Bohrung und Förderung zum Zwecke der Bewertung der physischen Merkmale und des Verhaltens von Erdöl- und Erdgasvorkommen.
3. "Software", besonders entwickelt zur "Verwendung" in Rohölförderungs- und -verarbeitungsanlagen oder in bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.
1. Für die "Entwicklung", "Herstellung" und "Verwendung" der von den Nummern 1.A.01 bis 1.A.11 erfassten Ausrüstung "unverzichtbare""Technologie".
1. Wärmetauscher wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a. Plattenwärmetauscher mit einem Verhältnis Oberfläche zu Volumen größer als 500 m2/m3, besonders konstruiert zur Vorkühlung von Erdgas;
b. Spiralwärmetauscher, besonders konstruiert zur Verflüssigung oder Unterkühlung von Erdgas.
2. Kyropumpen zur Beförderung von Medien bei einer Temperatur unter – 120 °C mit einer Förderkapazität von 500 m3/h sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile.
3. 'Coldbox' und 'Coldbox'-Ausrüstung, nicht erfasst von Unternummer 2.A.1.
4. Ausrüstungen für Verschiffungsterminals für verflüssigte Gase mit einer Temperatur unter – 120 °C und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
5. Flexible und starre Leitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm für die Beförderung von Medien mit einer Temperatur unter – 120 °C.
6. Besonders für den Transport von verflüssigtem Erdgas konstruierte Seeschiffe.
7. Elektrostatische Entsalzungsanlagen, besonders konstruiert zur Entfernung von Verunreinigungen wie Salz, Feststoffen und Wasser aus Rohöl, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
8. Sämtliche Crackanlagen, einschließlich Hydrocrackanlagen, und Kokereien, besonders konstruiert zur Umwandlung von Vakuumgasölen oder Vakuumrückständen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
9. Wasserstoffbehandler, besonders konstruiert zur Entschwefelung von Benzin, Dieselschnitten und Kerosin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
10. Katalytische Reformer, besonders konstruiert zur Umwandlung von entschwefeltem Benzin in hochoktaniges Benzin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
11. Raffinerien zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerien zur Alkylierung von leichten Olefinen zwecks Verbesserung des Oktanindex von Kohlenwasserstoffschnitten.
12. Pumpen, besonders konstruiert zur Beförderung von Rohöl und Kraftstoffen mit einer Förderleistung von 50 m3/h oder mehr sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
13. Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser von 0,2 m oder mehr aus einem der folgenden Materialien:
a. Edelstahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.-% oder mehr;
b. Edelstahl und Nickellegierungen mit einem 'PREN'-Wert ('Pitting-Resistance-Equivalent Number') über 33.
14. 'Molche' und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
15. Molchstart- und Molchempfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von Molchen.
16. Lagerbehälter für Rohöl und Kraftststoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 m3 (1000000 Liter) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a. Festdachtanks;
b. Schwimmdachtanks.
17. Flexible Unterwasser-Rohrleitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm, besonders konstruiert zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen und Injektionsflüssigkeiten, Wasser oder Gas.
18. Flexible Hochdruck-Rohrleitungen für Über- und Unterwasseranwendungen.
19. Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin unter Zufuhr leichter Kohlenwasserstoffe, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
1. Geräte, besonders konstruiert zur Prüfung und Analyse der Qualität (Eigenschaften) von Rohöl und Kraftstoffen.
2. Schnittstellen-Kontrollsysteme, besonders konstruiert zur Kontrolle und Optimierung der Entsalzung.
1. Diethylenglykol (CAS 111-46-6), Triethylenglykol (CAS 112-27-6).
2. N-Methylpyrrolidon (CAS 872-50-4), Sulfolan (CAS 126-33-0).
3. Zeolithe, natürlichen oder synthetischen Ursprungs, besonders ausgelegt zum flüssigen katalytischen Cracken oder zur Reinigung und/oder Dehydratisierung von Gasen einschließlich Erdgasen.
4. Katalysatoren zum Cracken und Umwandeln von Kohlenwasserstoffen wie folgt:
a. Einzelmetalle (Platin-Gruppe) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;
b. Metallgemische (Platin in Kombination mit anderen Edelmetallen) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;
c. Kobalt/Molybdän- und Nickel/Molybdän-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Entschwefeln;
d. Palladium-, Nickel-, Chrom- oder Wolfram-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Hydrocracking.
5. Benzinzusätze, besonders formuliert zur Erhöhung der Oktanzahl von Benzin.
Dazu zählen Ethyl-Tert-Butylether (ETBE) (CAS 637-92-3) und Methyl-Tert-Butylether (MTBE) (CAS 1634-04-4).
1. "Software", besonders entwickelt zur "Verwendung" in Erdgasverflüssigungsanlagen oder bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.
2. "Software", besonders entwickelt zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Erdölraffinerien (einschließlich deren Untereinheiten).
1. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" für die Aufbereitung und Reinigung von Roh-Erdgas (Dehydratisierung, Gasaufbereitung, Beseitigung von Verunreinigungen) "unverzichtbar" ist.
2. "Technologie" zur Verflüssigung von Erdgas, einschließlich der zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ergasverflüssigungsanlagen unverzichtbaren "Technologie".
3. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" für die Verschiffung von verflüssigtem Erdgas "unverzichtbar" ist.
4. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von zum Transport von flüssigem Erdgas besonders konstruierten Seeschiffen "unverzichtbar" ist.
5. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" für die Lagerung von Rohöl und Kraftstoffen "unverzichtbar" ist.
6. "Technologie", die zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Raffinerien "unverzichtbar" ist, wie etwa
6.1. "Technologie" zur Umwandlung leichter Olefine in Benzin,
6.2. Technologie zum katalytischen Reformieren und zur Isomerisierung,
6.3. Technologie zum katalytischen und thermischen Cracken.
1. Reaktoren
a. besonders konstruiert zur Herstellung von Phosgen (CAS 506-77-4) und besonders konstruierte Bauteile hierfür;
b. für die Phosgenierung, besonders konstruiert zur Herstellung von HDI, TDI und MDI und besonders konstruierte Bauteile hierfür, mit Ausnahme von Sekundärreaktoren;
c. besonders konstruiert zur Niedrigdruck-Polymerisierung (bis zu 40 bar) von Ethylen und Propylen und besonders konstruierte Bauteile hierfür;
d. besonders konstruiert zum thermischen Cracken von EDC (Ethylebdichlorid) und besonders konstruierte Bauteile hierfür, mit Ausnahme von Sekundärreaktoren;
e. besonders konstruiert zur Chlorinierung und Oxychlorinierung bei der Produktion von Vinylchlorid und besonders konstruierte Bauteile hierfür, mit Ausnahme von Sekundärreaktoren;
2. Dünnfilmverdampfer und Fallfilmverdampfer bestehend aus gegen heiße konzentrierte Essigsäure resistenten Materialien und besonders hierfür konstruierte Bauteile, und die hierfür entwickelte einschlägige Software;
3. Anlagen zur Zersetzung von Salzsäure durch Elekrolyse und besonders hierfür konstruierte Bauteile, und die hierfür entwickelte einschlägige Software;
4. Kolonnen mit einem Durchmesser von mehr als 5000 mm und besonders konstruierte Bauteile hierfür;
5. Kugelhähne und Kegelhähne mit Keramikkugeln oder –kegeln, mit einem Nenndurchmesser von 10 mm oder mehr, und besonders kontruierte Bauteile hierfür;
6. Zentrifugal- und/oder Kolbenkompressoren mit einer Nutzleistung von mehr al 2 mW nach API-Spezifikation 610;
1. Katalysatoren für Prozesse zur Herstellung von Trinitrotoluol und Ammoniumnitrat und andere chemische und petrochemische Prozesse zur Sprengstoffherstellung, und die hierfür entwickelte einschlägige Software;
2. Katalysatoren zur Herstellung von Monomern wie Ethylen und Propylen (Dampfcrackanlange und/oder Gas für petrochemische Anlagen), und die hierfür entwickelte einschlägige Software;
1. "Software", besonders entwickelt zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von in 3.A genannter Ausrüstung;
2. "Software", besonders entwickelt zur "Verwendung" in Methanolanlagen;
1. "Technologie" zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von GTL(Gas-to-Liquid)- oder GTP(Gas-to-petrochemicals)-Prozessen oder für GTL- oder GTP-Anlagen;
2. "Technologie" zur "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Ausrüstung zur Herstellung von Ammoniak-und Methanolanlagen "unverzichtbar" ist;
3. "Technologie" zur "Herstellung" von MEG (Monoethylenglykol), EO (Ethylenoxid)/EG (Ethylenglykol)
| HS-Code | Beschreibung |
| 7102 | Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst |
| 7106 | Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
| 7108 | Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
| 7109 | Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug |
| 7110 | Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
| 7111 | Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug |
| 7112 | Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art |
A. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind
B. Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Iranischen Revolutionsgarde stehen oder in seinem Namen handeln
C. Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) stehen oder in ihrem Namen handeln
I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind
II. Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC)
III. Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)
http://www.diplomatie.be/eusanctions
http://www.mfa.bg/en/pages/view/5519
http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce
http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html
http://www.vm.ee/est/kat_622/
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519
http://www1.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx
http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/
http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm
http://www.mfa.gov.cy/sanctions
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
http://www.urm.lt/sanctions
http://www.mae.lu/sanctions
http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/
http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp
http://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
http://www.msz.gov.pl
http://www.min-nestrangeiros.pt
http://www.mae.ro/node/1548
http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/
http://www.foreign.gov.sk
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
http://www.ud.se/sanktioner
www.fco.gov.uk/competentauthorities
Europäische Kommission
Dienst für außenpolitische Instrumente
Büro EEAS 02/309
B-1049 Bruxelles/Brussel (Belgien)
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu
(3) Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für die in Absatz 2 genannten Transaktionen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Handlung dazu bestimmt ist oder dazu bestimmt sein kann, zu einer der folgenden Tätigkeiten beizutragen:
a) Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser,
b) Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran oder
c) Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.
b) unter Artikel 49 fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben ("bureaux de change") mit Sitz in Iran,
c) nicht unter Artikel 49 fallenden Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten und Wechselstuben ("bureaux de change") mit Sitz in Iran und
d) Wechselstuben ("bureaux de change"), Kredit- und Finanzinstituten, die ihren Sitz nicht in Iran haben, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Iran kontrolliert werden.
d) ein in Artikel 32 Absatz 2 genanntes Kredit- oder Finanzinstitut eine Beteiligung an einem unter Artikel 49 fallenden Kredit- oder Finanzinstitut erwerben oder ausweiten oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwerben zu lassen.
| 0B001g, 6A005e2 |
| II.A0.010 | Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350h1 erfasst. | 2B350 |
| II.A0.011 | Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002f2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung größer/gleich 400 l/s,Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung größer als 200 m3/h,Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen. | 0B002f2, 2B231 |
| II.A0.012 | Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen). | 0B006 |
| II.A0.013 | 'Natürliches Uran', 'abgereichertes Uran' oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst. | 0C001 |
| II.A0.014 | Detonationskammern mit einer Absorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent. | — |
| 1C010a1C010b1C210a1C210b |
| II.A1.010 | Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder 'Kohlenstofffaser-Preforms' wie folgt:a.hergestellt aus in Unternummer II.A1.009 erfassten 'faser- oder fadenförmigen Materialien';b.kohlenstoffbeschichtete ‚faser- oder fadenförmige Materialien’ in Epoxidharz-‚Matrix’ (prepregs), erfasst in den Unternummern 1C010a, 1C010b und 1C010c, für die Reparatur von Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, bei denen die Größe der Einzelmatten nicht größer ist als 50 cm × 90 cm;c.Prepregs, erfasst in der Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C010c, die mit Phenol- oder Epoxydharzen imprägniert sind, mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 K (160 °C) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist.Anmerkung:Diese Nummer erfasst nicht ‚faser- oder fadenförmige Materialien', erfasst in Unternummer 1C010e. | 1C010e1C210 |
| II.A1.011 | Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für 'Flugkörper', soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst. | 1C107 |
| II.A1.012 | Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst, 'geeignet für' eine Zugfestigkeit größer/gleich 2050 MPa bei 293 K (20 °C).Technische Anmerkung:'Martensitaushärtender Stahl''geeignet für' umfasst martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung. | 1C216 |
| II.A1.013 | Wolfram, Tantal, Wolframkarbid, Tantalkarbid und Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften:a.in Formen mit hohlzylindrischer oder sphärischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser größer/gleich 50 mm und kleiner/gleich 300 mm undb.einer Masse über 5 kg.Anmerkung:Diese Nummer erfasst nicht Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen, erfasst in Nummer 1C226. | 1C226 |
| II.A1.014 | Elementpulver aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens 20 Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgröße von kleiner 200 μm. | — |
| II.A1.015 | Reines Tributylphosphat (TBP) [CAS-Nr. 126-73-8] oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über 5 Gew.-%. | — |
| II.A1.016 | Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht nach den Nummern 1C116, 1C216 oder II.A1.012 verboten.Technische Anmerkung:Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung. | — |
| II.A1.017 | Metall, Metallpulver und -material wie folgt:a.Wolfram und Wolframlegierungen, soweit nicht nach Nummer 1C117 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew. %;b.Molybdän und Molybdänlegierungen, soweit nicht nach Nummer 1C117 verboten, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Molybdän von größer/gleich 97 Gew.-%;c.Wolframmaterialien in fester Form, soweit nicht nach den Nummern 1C226 oder II.A1.013 verboten, mit einer Materialzusammensetzung wie folgt:1.Wolfram und Legierungen mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew.-%,2.mit Kupfer infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-% oder3.mit Silber infiltriertes Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-%. | — |
| II.A1.018 | Weichmagnetische Legierungen mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:a.Gehalt an Eisen zwischen 30 % und 60 % undb.Gehalt an Kobalt zwischen 40 % und 60 %. | — |
| II.A1.019 | "Faser- oder fadenförmige Materialien" oder Prepregs, die nicht nach Anhang I oder nach Anhang II (Nummer II.A1.009 oder II.A1.010) der vorliegenden Verordnung verboten oder nicht in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind, wie folgt:a."Faser- oder fadenförmige Materialien" aus Kohlenstoff;Anmerkung:Unternummer II.A1.019.a erfasst keine Webwaren.b.mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose "Garne", "Faserbündel" (rovings), "Seile", oder "Bänder" aus "faser- oder fadenförmigen Materialien" aus Kohlenstoff;c.endlose "Garne", "Faserbündel" (rovings), "Seile" oder "Bänder" aus Polyacrylnitril (PAN). | — |
| 2B119 |
| II.A2.004 | Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:a.Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Durch-die-Wand-Modifikation) oderb.Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Über-die-Wand-Modifikation). | 2B225 |
| II.A2.006 | Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer als 400 oC, wie folgt:a.Oxydationsöfenb.Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene WärmebehandlungsöfenAnmerkung:Diese Nummer erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollenbahn oder Wagen, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, die für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik konstruiert wurden. | 2B2262B227 |
| II.A2.007 | "Druckmessgeräte", soweit nicht in 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200kPa, mit den zwei folgenden Eigenschaften:a.Drucksensoren, hergestellt aus oder geschützt durch "Uranhexafluorid (UF6)-resistente Werkstoffe" undb.mit einer der folgenden Eigenschaften1.Messbereich kleiner als 200 kPa und "Messgenauigkeit" kleiner (besser) als ± 1 % vom Skalenendwert oder2.Messbereich größer/gleich 200 kPa und "Messgenauigkeit" kleiner (besser) als 2 kPa. | 2B230 |
| II.A2.011 | Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:1.Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;2.Fluorpolymeren;3.Glas oder Email;4.Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;5.Tantal oder Tantallegierungen;6.Titan oder Titanlegierungen; oder7.Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen.Anmerkung:Diese Nummer erfasst nicht Zentrifugalseparatoren, erfasst in Unternummer 2B352c. | 2B352c |
| II.A2.012 | Filter aus gesintertem Metall, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr.Anmerkung:Diese Nummer erfasst nicht Filter, erfasst in Unternummer 2B352d. | 2B352d |
| II.A2.013 | Drück- und Fließdrückmaschinen, soweit nicht in Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 erfasst, mit einer Supportkraft größer als 60 kN und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.Technische Anmerkung:Im Sinne von Nummer II.A2.013 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet. | — |
| II.A2.014 | Flüssig-flüssig-Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren) und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:ANMERKUNG:SIEHE AUCH IV.A2.008.a.hergestellt aus einem der folgenden Materialien:1.Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;2.Fluorpolymeren;3.Glas oder Email;4.Grafit oder 'Carbon-Grafit';5.Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;6.Tantal oder Tantallegierungen;7.Titan oder Titanlegierungen; oder8.Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; oderb.aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.014.a.Technische Anmerkung:'Carbon-Grafit' besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt. | 2B350e |
| II.A2.015 | Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht in Unternummer 2B350d erfasst, wie folgt:ANMERKUNG:SIEHE AUCH IV.A2.009.Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:a.hergestellt aus einem der folgenden Systeme:1.Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;2.Fluorpolymeren;3.Glas oder Email;4.Grafit oder 'Carbon-Grafit'5.Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;6.Tantal oder Tantallegierungen;7.Titan oder Titanlegierungen;8.Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen;9.Siliziumkarbid; oder10.Titankarbid; oderb.aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.015.a erfassten Materialien.Anmerkung:Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.Technische Anmerkung:Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers. | 2B350d |
| II.A2.016 | Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa); sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:ANMERKUNG:SIEHE AUCH IV.A2.010.a.hergestellt aus einem der folgenden Systeme:1.Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;2.Keramik;3.Ferrosiliziumguss;4.Fluorpolymeren;5.Glas oder Email;6.Grafit oder 'Carbon-Grafit';7.Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;8.Tantal oder Tantallegierungen;9.Titan oder Titanlegierungen;10.Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen;11.Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen; oder12.Aluminiumlegierungen; oderb.aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A2.016.a. erfassten Materialien.Technische Anmerkung:Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe. | 2B350i |
| 6A005c1 |
| II.A6.008 | Neodym-dotierte (andere als Glas-)"Laser" mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1000 nm und kleiner/gleich 1100 nm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J.Anmerkung:Diese Nummer erfasst nicht Neodym-dotierte (andere als Glas-)'Laser', erfasst in Unternummer 6A005c2b. | 6A005c2 |
| II.A6.009 | Akustooptische Bestandteile wie folgt:a.Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Bildwiederholungsfrequenz größer/gleich 1 kHz erlauben;b.die Bildwiederholungsfrequenz bestimmendes Zubehör;c.Pockels-Zellen. | 6A203b4c |
| II.A6.010 | Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht in Unternummer 6A203c erfasst, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium)) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust.Technische Anmerkung:Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird. | 6A203c |
| II.A6.011 | Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften:1.einer Betriebswellenlänge größer/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm;2.einer mittleren Ausgangsleistung größer als 10 W und kleiner/gleich 30 W;3.einer Pulsfrequenz größer als 1 kHz; und4.einer Pulsdauer kleiner als 100 ns.Anmerkungen:1.Diese Nummer erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren.2.Diese Nummer erfasst nicht abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren, erfasst in den Unternummern 6A205c und 0B001g5 sowie in Nummer 6A005. | 6A205c |
| II.A6.012 | gepulste CO2-"Laser" mit allen folgenden Eigenschaften:1.einer Betriebswellenlänge größer/gleich 9000 nm und kleiner/gleich 11000 nm;2.einer Pulsfrequenz größer als 250 Hz;3.einer mittleren Ausgangsleistung größer als 100 W und kleiner/gleich 500 W; und4.einer Pulsdauer kleiner als 200 ns.Anmerkung:Diese Nummer erfasst nicht gepulste CO2-Laserverstärker und -Oszillatoren, erfasst in den Unternummern 6A205d, 0B001h6 und 6A005d. | 6A205d |
| II.A6.013 | Kupferdampf-'Laser' mit allen folgenden Eigenschaften:1.einer Betriebswellenlänge größer/gleich 500 nm und kleiner/gleich 600 nm; und2.einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 15 W. | 6A005b |
| II.A6.014 | Gepulste CO-'Laser' mit allen folgenden Eigenschaften:1.einer Betriebswellenlänge größer/gleich 5000 nm und kleiner/gleich 6000 nm;2.einer Pulsfrequenz größer als 250 Hz;3.mittlere Ausgangsleistung größer als 100 W; und4.einer Pulsdauer kleiner als 200 ns.Anmerkung:Diese Nummer erfasst nicht industrielle Hochleistungs-CO-Laser (typischerweise 1-5 kW) für Anwendungen wie Schneiden und Schweißen, da es sich bei solchen Lasern um Dauerstrich-Laser oder um Laser handelt, deren Pulsdauer größer ist als 200 ns. |
| 7A0037A103 |
| 1C111 |
| III.A1.025 | 'Schmiermittel', die als Hauptbestandteil eine der folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:a.Perfluoroalkylether, (CAS 60164-51-4);b.Perfluoropolyalkylether, PFPE, (CAS 6991-67-9).'Schmiermittel' bedeutet Öle und Flüssigkeiten. | 1C006 |
| III.A1.026 | Beryllium-Kupfer- oder Kupfer-Beryllium-Legierungen in Form von Platten, Blechen, Streifen oder gewalzten Stangen, bestehend größtenteils aus Kupfer und aus anderen Elementen mit weniger als 2 Gew.-% Beryllium. | 1C002b |
| 9 |
| III.A2.018 | Rechnergesteuerte oder "numerisch gesteuerte" Koordinatenmessmaschinen (CMM) mit einer dreidimensionalen (volumetrischen) Längenmessabweichung (MPPE) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d.h. innerhalb der Achslängen) kleiner (besser)/gleich (3 + L/1000) μm (L ist die Messlänge in mm), geprüft nach ISO 10360-2 (2001), und hierfür konstruierte Messsonden. | 2B006a2B206a |
| III.A2.019 | Rechnergesteuerte oder "rechnergestützte" Elektronenstrahlschweißmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. | 2B001e1b |
| III.A2.020 | Rechnergesteuerte oder "rechnergestützte" Laserschweiß- und Laserschneidmaschinen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. | 2B001e1c |
| III.A2.021 | Rechnergesteuerte oder "rechnergestützte" Plasmaschneidmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür. | 2B001e1 |
| III.A2.022 | Vibrationsmessgeräte besonders konstruiert für Rotoren oder rotierende Ausrüstungen und Maschinen, geeignet zum Messen von Frequenzen zwischen 600 und 2000 Hz. | 2B116 |
| III.A2.023 | Flüssigringvakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür. | 2B2312B350i |
| III.A2.024 | Flügelzellenvakuumpumpen, und besonders konstruierte Bauteile hierfür.Anmerkung 1:Nummer III.A2.024 erfasst nicht Flügelzellenpumpen, die für andere spezifische Ausrüstungen besonder konstruiert sind.Anmerkung 2:Die Erfassung von Akustikprojektoren einschließlich Wandlern, besonders entwickelt für andere Geräte, richtet sich nach der Erfassung der anderen Geräte. | 2B2312B235i0B002f |
| III.A2.025 | Luftfilter, wie folgt, mit einem Durchmesser von mehr als 1000 mm:a.HEPA-Filter (High Efficiency Particulate Air filters);b.ULPA-Filter (Ultra Low Penetration Air filters).Anmerkung:Die Nummer III.A2.025 erfasst nicht für medizinische Ausrüstung besonders konstruierte Luftfilter. | 2B352d |