Artikel 2 — Restriktive Maßnahmen gegen Iran
Gliederung
(1) Es ist verboten, die in Anhang I oder II aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) In Anhang I werden Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, bei denen es sich um Güter oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 handelt, mit Ausnahme bestimmter Güter und Technologien, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
(3) In Anhang II werden sonstige Güter und Technologien aufgeführt, die zu Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser, zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden, beitragen könnten, einschließlich der vom VN-Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss bestimmten Güter und Technologien.
(4) ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L…
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