Artikel 45 — Restriktive Maßnahmen gegen Iran
Gliederung
Die Kommission ändert
a) Anhang II auf der Grundlage der vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss getroffenen Feststellungen oder auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen;
b) die Anhänge III, IV, V, VI, VII und X auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.
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