Artikel 29 — Restriktive Maßnahmen gegen Iran
Gliederung
(1) Artikel 23 Absatz 3 hindert die Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.
(2) Artikel 23 Absatz 3 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von
a) Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag, an dem die Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 23 vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind,
vorausgesetzt, diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen werden nach Artikel 23 Absatz 1 oder 2 eingefroren.
(3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als gestatte er die in Artikel 30 genannten Geldtransfers.
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