Artikel 13 — Restriktive Maßnahmen gegen Iran
Gliederung
Rückverweise
(1) Es ist verboten,
a) petrochemische Erzeugnisse in die Union einzuführen,
b) petrochemische Erzeugnisse zu erwerben, die sich in Iran befinden oder bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt,
c) petrochemische Erzeugnisse zu befördern, sofern es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder sie aus Iran in ein anderes Land ausgeführt werden, und
d) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von petrochemischen Erzeugnissen, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus dem Iran eingeführt wurden.
(2) Petrochemische Erzeugnisse bezeichnet die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse.
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