Artikel 36 — Restriktive Maßnahmen gegen Iran
Gliederung
KAPITEL VI VERKEHRSBESCHRÄNKUNGEN
Artikel 36
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(2) Die nach diesem Artikel erforderlichen zusätzlichen Angaben sind entweder schriftlich oder gegebenenfalls unter Verwendung einer Zollanmeldung zu übermitteln.
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