Artikel 41 — Restriktive Maßnahmen gegen Iran
Gliederung
Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 2, 5, 8, 9, 11, 13, 17, 22, 23, 30, 34 oder 35 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
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