Artikel 16 — Restriktive Maßnahmen gegen Iran
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Rückverweise
Es ist verboten, auf die iranische Landeswährung lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die iranische Zentralbank oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
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