Artikel 34 — Restriktive Maßnahmen gegen Iran
Gliederung
Es ist verboten,
a) nach dem 26. Juli 2010 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:
b) für eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 26. Juli 2010 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen zu erbringen;
c) eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung bei der Ausgabe staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.
Rückverweise
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