Artikel 8 — Restriktive Maßnahmen gegen Iran
Gliederung
(1) Es ist verboten, die in Anhang VI aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologien unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Anhang VI umfasst auch Schlüsselausrüstung und -technologien für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Gasindustrie in Iran:
a) Exploration von Erdöl und Erdgas,
b) Förderung von Erdöl und Erdgas,
c) Raffination,
d) Verflüssigung von Erdgas.
(3) In Anhang VI sind auch Schlüsselausrüstung und -technologien für die petrochemische Industrie in Iran aufgeführt.
(4) In Anhang VI werden keine Artikel aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I, II oder III aufgeführt sind.
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