Artikel 30 — Restriktive Maßnahmen gegen Iran
Gliederung
(1) Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung werden wie folgt bearbeitet:
a) Transfers, die aufgrund von Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung oder für humanitäre Zwecke geschuldet sind, werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt. Diese Transfers werden den zuständigen Behörden vorher schriftlich gemeldet, wenn sie 10000 EUR oder einen entsprechenden Betrag übersteigen;
b) sonstige Transfers von unter 40000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt. Diese Transfers werden den zuständigen Behörden vorher schriftlich gemeldet, wenn sie 10000 EUR oder einen entsprechenden Betrag übersteigen;
c) für sonstige Transfers ab 40000 EUR oder einem entsprechenden Betrag ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich.
(2) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird. Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck "offensichtlich zusammenhängende Vorgänge"
i) eine Reihe von aufeinanderfolgenden Transfers von derselben iranischen Person, Organisation oder Einrichtung oder an dieselbe Person, Organisation oder Einrichtung, die im Zusammenhang mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer durchgeführt werden und die einzeln den in Absatz 1 festgelegten Schwellenwert nicht überschreiten, zusammen jedoch die Voraussetzungen für eine Meldung oder Genehmigung erfüllen, oder
ii) eine Kette von Transfers unter Beteiligung verschiedener Zahlungsverkehrsdienstleister oder natürlicher oder juristischer Personen, die eine einzige Verpflichtung zu einem Geldtransfer bewirkt.
(3) Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers werden wie folgt bearbeitet:
a) Im Falle von elektronischen Geldtransfers, die von Kredit- oder Finanzinstituten bearbeitet werden, werden Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers wie folgt bearbeitet:
b) Im Falle von Geldtransfers, die auf nicht elektronischem Weg ausgeführt werden, werden Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers wie folgt bearbeitet:
(4) 40000
Die zuständige Behörde kann für die Prüfung der Genehmigungsanträge eine Gebühr erheben.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn eine zuständige Behörde einen schriftlichen Genehmigungsantrag erhalten und nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich Einwände gegen den Geldtransfer erhoben hat. Werden die Einwände erhoben, weil eine Untersuchung im Gange ist, so gibt die zuständige Behörde dies an und teilt ihre Entscheidung unverzüglich mit. Die zuständigen Behörden erhalten rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die zur Durchführung der Untersuchung erforderlich sind.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wenn er eine Genehmigung ablehnt.
(5) Dieser Artikel gilt nicht, wenn die Genehmigung nach Artikel 24, 25, 26, 27 oder 28 erteilt worden ist.
(6) Unter diesen Artikel fallen weder Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nur Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Kredit- oder Finanzinstitut tätig sind, noch natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Kredit- oder Finanzinstituten lediglich ein Nachrichten- oder sonstiges System zur Unterstützung der Übermittlung von Geldern oder Clearing- und Abrechnungssysteme zur Verfügung stellen.
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