Artikel 44 — Restriktive Maßnahmen gegen Iran
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander in dreimonatigen Abständen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
a) nach Artikel 23 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 24, 25, 26 und 27 gewährte Genehmigungen,
b) Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
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