ESPR (Ecodesign for sustainable products regulation)
Begriffsbestimmungen
Art. 3Freier Warenverkehr
Art. 5Ökodesign-Anforderungen
Art. 6Leistungsanforderungen
Art. 7Informationsanforderungen
Art. 8Inhalt der delegierten Rechtsakte
Art. 10Anforderungen an den digitalen Produktpass
Art. 11Technische Gestaltung und Einsatz des digitalen Produktpasses
Art. 12Eindeutige Kennung
Art. 13Digitales Produktpassregister
Art. 14Webportal für Informationen im digitalen Produktpass
Art. 15Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass
Art. 17Nachbildung von Etiketten
Art. 19Ökodesign-Forum
Art. 20Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten
Art. 21Selbstregulierungsmaßnahmen
Art. 22Kleine und mittlere Unternehmen
Art. 24Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte
Art. 25Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte
Art. 26Konsolidierte Information zu unverkauften Verbraucherprodukten
Vorwort/Präambel
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Produkt“ alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden;
2. „Bauteil“ ein Produkt, das zum Einbau in ein anderes Produkt bestimmt ist;
3. „Zwischenprodukt“ ein Produkt, das einer weiteren Handhabung oder Verarbeitung wie z. B. Mischung, Beschichtung oder Zusammensetzung bedarf, um es für Endnutzer geeignet zu machen;
4. „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ jedes Produkt, dessen Nutzung sich auf den Verbrauch von Energie auswirkt;
5. „Produktgruppe“ eine Reihe von Produkten, die ähnlichen Zwecken dienen und hinsichtlich der Verwendung ähnlich sind oder ähnliche funktionelle Eigenschaften haben und hinsichtlich der Wahrnehmung durch den Verbraucher ähnlich sind;
6. „Ökodesign“ die Einbeziehung von Erwägungen der ökologischen Nachhaltigkeit in die Merkmale eines Produkts und die Prozesse, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts stattfinden;
7. „Ökodesign-Anforderung“ eine Leistungs- oder Informationsanforderung, die darauf abzielt, ein Produkt, einschließlich der Prozesse, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts stattfinden, ökologisch nachhaltiger zu gestalten;
8. „Leistungsanforderung“ eine quantitative oder nicht quantitative Anforderung an oder in Bezug auf ein Produkt zur Erreichung eines bestimmten Leistungsniveaus im Hinblick auf einen in Anhang I genannten Produktparameter;
(1) Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die für diese Produkte geltenden Ökodesign-Anforderungen erfüllen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, die die Leistungsanforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen, nicht wegen der Nichtkonformität mit nationalen Leistungsanforderungen in Bezug auf die in Anhang I genannten Produktparameter, für die die in diesen delegierten Rechtsakten enthaltenen Leistungsanforderungen gelten, untersagen, beschränken oder behindern.
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, die die Informationsanforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen, nicht wegen der Nichtkonformität mit nationalen Informationsanforderungen in Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Produktparameter, für die die in diesen genannten Rechtsakten enthaltenen Informationsanforderungen gelten, untersagen, beschränken oder behindern.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels werden die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1275 und Systemanforderungen gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie festzulegen.
(4) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten nicht untersagen, beschränken oder behindern, für die in einem gemäß Artikel 4 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist, dass keine Leistungsanforderungen oder keine Informationsanforderungen bzw. weder Leistungs- noch Informationsanforderungen für einen oder mehrere bestimmte in Anhang I genannte Produktparameter wegen der Nichtkonformität mit nationalen Anforderungen in Bezug auf diese Parameter festzulegen sind.
(5) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen Produkte ausgestellt werden, die den in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass es sich um Produkte handelt, die mit den in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen nicht konform sind, und die erst verkauft werden dürfen, wenn ihre Konformität hergestellt wurde.
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen zu ergänzen: Diese delegierten Rechtsakte umfassen mindestens die in Artikel 8 aufgeführten Elemente. Solche Ökodesign-Anforderungen werden gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und Kapitel III festgelegt.
(2) Die in Absatz 1 genannte Befugnis schließt die Möglichkeit ein, festzulegen, dass für bestimmte in Anhang I genannte Produktparameter keine Leistungsanforderungen oder keine Informationsanforderungen bzw. weder Leistungs- noch Informationsanforderungen festzulegen sind, wenn sich eine Anforderung in Bezug auf diese spezifischen Produktparameter negativ auf die für die betroffene Produktgruppe in Erwägung gezogenen Ökodesign-Anforderungen auswirken würde.
(3) Die in Absatz 1 genannte Befugnis schließt nicht die Möglichkeit ein, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem festgelegt wird, dass für eine Produktgruppe keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind.
(4) In den gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakten räumt die Kommission den Wirtschaftsteilnehmern ausreichend Zeit ein, um die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Ökodesign-Anforderungen zu erfüllen, wobei sie insbesondere den Bedürfnissen von KMU, insbesondere Kleinstunternehmen, Rechnung trägt. Der Geltungsbeginn eines delegierten Rechtsakts muss mindestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten liegen; davon abweichend kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für den gesamten Rechtsakt oder für bestimmte spezifische Anforderungen oder in Fällen einer teilweisen Aufhebung oder Änderung delegierter Rechtsakte ein früherer Geltungsbeginn festgelegt werden.
(5) In den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakten ergänzt die Kommission diese Verordnung durch Festlegung der anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren entweder aus Modul A in Anhang IV dieser Verordnung oder aus den Modulen B bis H1 in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, wobei im Hinblick auf das betreffende Produkt oder Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 43 dieser Verordnung die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden.
Sind für dasselbe Produkt nach anderen Rechtsvorschriften der Union verschiedene Konformitätsbewertungsmodule in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG zu verwenden, so wird für die betreffende Ökodesign-Anforderung das in den in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegte Modul angewandt;
(1) Um den Umweltauswirkungen entgegenzuwirken, müssen die Ökodesign-Anforderungen in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten auf der Grundlage der in Anhang I genannten Produktparameter so gestaltet sein, dass sie die folgenden Produktaspekte (im Folgenden „Produktaspekte“) verbessern, sofern diese Produktaspekte für die betreffende Produktgruppe relevant sind:
a) Funktionsbeständigkeit,
b) Zuverlässigkeit,
c) Wiederverwendbarkeit,
d) Nachrüstbarkeit,
e) Reparierbarkeit,
f) die Möglichkeit der Wartung und Instandsetzung,
g) das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe,
h) Energieverbrauch und Energieeffizienz,
i) Wassernutzung und Wassereffizienz,
j) Ressourcennutzung und Ressourceneffizienz,
k) Rezyklatanteil,
l) die Möglichkeit der Wiederaufarbeitung,
(1) In Bezug auf die Produktaspekte müssen Produkte die Leistungsanforderungen erfüllen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.
(2) Die Leistungsanforderungen beruhen auf den in Anhang I genannten relevanten Produktparametern und umfassen gegebenenfalls eines oder beide der folgenden Elemente:
a) Mindest- oder Höchstwerte in Bezug auf einen spezifischen Produktparameter oder eine Kombination von Produktparametern,
b) nicht quantitative Anforderungen zur Verbesserung der Leistung in Bezug auf einen oder mehrere dieser Produktparameter.
(3) Leistungsanforderungen auf der Grundlage des in Anhang I Buchstabe f genannten Produktparameters dürfen das Vorhandensein von Stoffen in Produkten nicht aus Gründen beschränken, die in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen.
Die Festlegung von Leistungsanforderungen verringert jedoch gegebenenfalls auch erhebliche Risiken für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt.
(4) Bei der Festlegung von Leistungsanforderungen wendet die Kommission das in Anhang II beschriebene Verfahren an.
(1) In Bezug auf die Produktaspekte müssen Produkte die Informationsanforderungen erfüllen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.
(2) Die Informationsanforderungen müssen
a) mindestens Anforderungen in Bezug auf den digitalen Produktpass gemäß Kapitel III und Anforderungen in Bezug auf besorgniserregende Stoffe gemäß Absatz 5 umfassen;
b) gegebenenfalls auch verlangen, dass den Produkten folgende Informationen beigefügt werden:
c) klar, leicht verständlich und auf die besonderen Merkmale der betreffenden Produktgruppen und der vorgesehenen Empfänger der Informationen zugeschnitten sein.
Für einen bestimmten Produktparameter kann eine Informationsanforderung festgelegt werden, unabhängig davon, ob für diesen spezifischen Produktparameter eine Leistungsanforderung festgelegt wird.
Enthält ein delegierter Rechtsakt horizontale Ökodesign-Anforderungen, so findet Buchstabe a keine Anwendung.
(3) Informationsanforderungen auf der Grundlage des in Anhang I Buchstabe f festgelegten Produktparameters betreffen nicht die Kennzeichnung des Vorhandenseins von Stoffen oder Gemischen, die in erster Linie mit deren Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt zusammenhängen.
(4) Bei der Festlegung der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i genannten Informationsanforderungen legt die Kommission, wo es angesichts der Charakteristik der Produktgruppe angemessen ist, Leistungsklassen fest.
Die Kommission kann die Leistungsklassen auf einzelne Parameter oder auf aggregierte Punktzahlen stützen. Solche Leistungsklassen können in absoluten Zahlen oder einer beliebigen anderen Form, die es potenziellen Kunden ermöglicht, die leistungsstärksten Produkte auszuwählen, ausgedrückt werden.
Diese Leistungsklassen entsprechen signifikanten Verbesserungen der Leistungsniveaus.
Beruhen die Leistungsklassen auf Parametern, für die Leistungsanforderungen festgelegt werden, so entspricht die niedrigste Klasse der Mindestleistung, die zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Leistungsklassen erforderlich ist.
In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten werden mindestens die folgenden Elemente festgelegt:
a) die Definition der erfassten Produktgruppe(n), einschließlich der Liste der Warencodes gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates und Produktbeschreibungen;
b) die Ökodesign-Anforderungen für die erfassten Produktgruppen;
c) gegebenenfalls die in Anhang I genannten Produktparameter, für die die Kommission gemäß Artikel 4 erklärt, dass keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind;
d) die gemäß Artikel 39 Absatz 1 anzuwendenden Prüf-, Mess- oder Berechnungsnormen oder -methoden;
e) gegebenenfalls Anforderungen für die Verwendung digitaler Instrumente gemäß Artikel 39 Absatz 2;
f) soweit relevant, anzuwendende übergangsweise verwendete Methoden, harmonisierte Normen oder Teile davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, oder gemeinsame Spezifikationen;
g) das Format, die Art und Weise sowie die Reihenfolge, in der die für die Überprüfung der Konformität erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind;
h) das gemäß Artikel 4 Absatz 5 zu verwendende Konformitätsbewertungsmodul; wenn ein anderes Modul als das in Anhang IV festgelegte Modul anzuwenden ist, sind die Gründe für die Wahl dieses Moduls anzugeben;
i) Anforderungen in Bezug auf Informationen, die der Hersteller zu übermitteln hat, einschließlich in Bezug auf die Elemente der technischen Unterlagen, die zur Prüfung der Konformität der Produkte mit den Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind;
(1) Die Informationsanforderungen sehen vor, dass Produkte nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ein digitaler Produktpass verfügbar ist, der im Einklang mit den gemäß Artikel 4 sowie Artikel 10 und Artikel 11 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten steht. Die Daten im digitalen Produktpass müssen richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sein.
(2) Die Anforderungen an den digitalen Produktpass, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, müssen je nach erfasster Produktgruppe Folgendes umfassen:
a) die gemäß Anhang III in den digitalen Produktpass aufzunehmenden Daten;
b) einen oder mehrere zu verwendende Datenträger;
c) das Layout, in dem der Datenträger darzustellen ist, und seine Position;
d) die Angabe, ob der digitale Produktpass auf Modell-, Chargen- oder Artikelebene zu erstellen ist, und eine Definition dieser Ebenen;
e) die Art und Weise, in der der digitale Produktpass den Kunden, auch im Falle des Fernabsatzes, zugänglich zu machen ist, bevor sie durch einen Kauf-, Miet- oder Ratenkaufvertrag gebunden sind;
f) die Akteure, die Zugang zu Daten im digitalen Produktpass haben sollen, sowie die Art der ihnen jeweils zugänglich zu machenden Informationen;
g) die Akteure, die einen digitalen Produktpass erstellen oder die Daten in einem digitalen Produktpass aktualisieren sollen, und welche Daten sie einführen oder aktualisieren können; die Einzelheiten der Eingabe oder Aktualisierung von Daten;
(1) Ein digitaler Produktpass muss folgende grundlegende Bedingungen erfüllen:
a) Er ist über einen Datenträger mit einer dauerhaften eindeutigen Produktkennung verbunden.
b) Der Datenträger muss auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den dem Produkt beigefügten Unterlagen im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt angebracht sein.
c) Der Datenträger und die eindeutigen Produktkennungen müssen einer oder mehreren der in Anhang III Absatz 2 genannten Normen oder gleichwertigen europäischen oder internationalen Normen entsprechen, bis die Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden;
d) Alle im digitalen Produktpass enthaltenen Daten beruhen auf offenen Standards, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden, und müssen gegebenenfalls maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein und über ein offenes interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragen werden können und den grundlegenden Anforderungen nach diesem Artikel und Artikel 11 entsprechen.
e) Personenbezogene Daten, die sich auf die Kunden beziehen, dürfen nicht ohne deren ausdrückliche Einwilligung im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 im digitalen Produktpass gespeichert werden;
f) Die im digitalen Produktpass enthaltenen Daten beziehen sich auf das Produktmodell, die Produktcharge oder den Artikel gemäß dem entsprechenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt.
g) Der Zugang zu den im digitalen Produktpass enthaltenen Informationen wird im Einklang mit den in diesem Artikel und in Artikel 11 festgelegten grundlegenden Anforderungen und mit den spezifischen Zugangsrechten auf Ebene der Produktgruppen gemäß den nach Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten geregelt.
Bei der technischen Gestaltung und dem Einsatz des digitalen Produktpasses müssen die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden:
a) Digitale Produktpässe müssen in Bezug auf die technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende-zu-Ende-Kommunikation und der Datenübertragung vollständig interoperabel mit anderen digitalen Produktpässen sein, die aufgrund delegierter Rechtsakte, die gemäß Artikel 4 erlassen wurden, erforderlich sind.
b) Kunden, Hersteller, Importeure, Vertreiber, Händler, fachlich kompetente Reparateure, unabhängige Wirtschaftsteilnehmer, Instandsetzungsbetriebe, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen, Marktüberwachungs- und Zollbehörden, zivilgesellschaftliche Organisationen, Gewerkschaften und andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugangsrechte, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt sind, kostenlos und einfachen Zugang zum digitalen Produktpass.
c) Der digitale Produktpass wird von dem für seine Ausstellung verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer oder von unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleistern gespeichert.
d) Wird für ein Produkt, das bereits über einen digitalen Produktpass verfügt, ein neuer digitaler Produktpass erstellt, so wird der neue Produktpass mit dem ursprünglichen digitalen Produktpass bzw. den ursprünglichen digitalen Produktpässen verknüpft.
e) Der digitale Produktpass bleibt während des Zeitraums, der in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurde, verfügbar, auch nach einer Insolvenz, einer Liquidation oder der Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in der Union, der für die Ausstellung des digitalen Produktpasses verantwortlich ist.
f) Das Recht auf die Eingabe, Änderung oder Aktualisierung von Daten im Produktpass wird auf der Grundlage der Zugangsrechte eingeschränkt, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Steht noch keine in Anhang III Absatz 1 Buchstabe h genannte eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers zur Verfügung, so beantragt der Wirtschaftsteilnehmer, der den digitalen Produktpass ausstellt oder aktualisiert, im Namen des betreffenden Akteurs eine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers und übermittelt diesem Akteur vollständige Angaben zur eindeutigen Kennung des Wirtschaftsteilnehmers, sobald diese ausgegeben ist.
Vor der Antragstellung gemäß Unterabsatz 1 holt der Wirtschaftsteilnehmer, der den digitalen Produktpass ausstellt oder aktualisiert, die Bestätigung des betreffenden Akteurs darüber ein, dass es noch keine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers gibt.
(3) Steht noch keine in Anhang III Absatz 1 Buchstabe i genannte eindeutige Kennung der Einrichtung zur Verfügung, so beantragt der Wirtschaftsteilnehmer, der den digitalen Produktpass ausstellt oder aktualisiert, im Namen des für den betreffenden Standort oder das betreffende Gebäude verantwortlichen Akteurs eine eindeutige Kennung der Einrichtung und übermittelt dem betreffenden Akteur vollständige Angaben zur eindeutigen Kennung der Einrichtung, sobald diese ausgegeben ist.
Vor der Antragstellung gemäß Unterabsatz 1 holt der Wirtschaftsteilnehmer, der den digitalen Produktpass ausstellt oder aktualisiert, die Bestätigung des betreffenden Akteurs darüber ein, dass es noch keine eindeutige Kennung der Einrichtung gibt.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften und Verfahren für das Lebenszyklusmanagement von Datenträgern und von eindeutigen Kennungen zu ergänzen. Gegenstand dieser delegierten Rechtsakte ist insbesondere
a) die Festlegung von Vorschriften für Organisationen, die eine Ausgabestelle für eindeutige Kennungen und Datenträger werden möchten; und
b) die Festlegung von Vorschriften für Wirtschaftsteilnehmer, die ihre eigenen eindeutigen Kennungen und Datenträger erstellen möchten, ohne von einer Ausgabestelle für eindeutige Kennungen und Datenträger abhängig zu sein.
(5)
(1) Bis zum 19. Juli 2026 erstellt die Kommission ein digitales Register (im Folgenden „Register“), in dem auf sichere Weise mindestens die eindeutigen Produktkennungen gespeichert werden.
Bei Produkten, die in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ übergeführt werden sollen, wird der Warencode im Register gespeichert.
Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).
Die Kommission verwaltet das Register und stellt sicher, dass die in dem Register gespeicherten Daten sicher und im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, verarbeitet werden.
(2) Die Kommission legt in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten fest, welche weiteren Daten nicht nur in den digitalen Produktpass aufgenommen, sondern auch in dem Register zu speichern sind, wobei sie mindestens folgende Kriterien berücksichtigt:
a) die Notwendigkeit, die Überprüfung der Echtheit des digitalen Produktpasses zu ermöglichen;
b) die Relevanz der Informationen für die Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Marktüberwachungs- und Zollkontrollen;
c) die Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer und die Zollbehörden zu vermeiden.
(3) In Bezug auf ihre Verantwortung für die Erstellung und Verwaltung des Registers und die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben könnten, gilt die Kommission als Verantwortlicher im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(4) Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, lädt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten in das Register hoch.
(5)
Die Kommission erstellt und pflegt ein öffentlich zugängliches Webportal, das es den Interessenträgern ermöglicht, die in digitalen Produktpässen enthaltenen Daten zu suchen und zu vergleichen. Das Webportal wird so gestaltet, dass sichergestellt ist, dass Interessenträger im Einklang mit ihren jeweiligen Zugriffsrechten nach den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten nach den Daten suchen und diese vergleichen können.
(1) Eine Person, die beabsichtigt, ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ zu überführen, übermittelt den Zollbehörden die eindeutige Registrierungskennung dieses Produkts gemäß Artikel 13 Absatz 5 bzw. stellt ihnen diese zur Verfügung.
Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem das Register einsatzbereit ist.
(2) Die Zollbehörden dürfen ein Produkt nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, wenn sie mindestens überprüft haben, ob die in Artikel 13 Absatz 5 genannte eindeutige Registrierungskennung und der ihnen mitgeteilte oder ihnen zur Verfügung gestellte Warencode den im Register gespeicherten Daten entsprechen.
Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Überprüfung erfolgt elektronisch und automatisch über die in Absatz 3 genannte Verknüpfung. Sie gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Verknüpfung einsatzbereit ist.
Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt nicht als Nachweis für die Einhaltung dieser Verordnung oder anderem Unionsrecht.
(3) Die Kommission verknüpft das Register mit dem Single-Window-System der EU für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX), wodurch der automatisierte Informationsaustausch mit den nationalen Zollsystemen über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 ermöglicht wird.
Diese Verknüpfung ist innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 13 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakts einsatzbereit.
(4) Die Kommission und die Zollbehörden können die im digitalen Produktpass und im Register enthaltenen Daten zur Wahrnehmung ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben, einschließlich des Risikomanagements, der Zollkontrollen und der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, abrufen und verwenden.
(5) Dieser Artikel lässt die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie anderes Unionsrecht unberührt.
(1) Ist in den Informationsanforderungen festgelegt, dass die Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe c auf einem Etikett anzugeben sind, wird in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten Folgendes festgelegt:
a) der Inhalt des Etiketts;
b) die Gestaltung des Etiketts, wobei Sichtbarkeit und Lesbarkeit sicherzustellen sind;
c) die Art und Weise, in der das Etikett den Kunden — auch im Fall des Fernabsatzes — unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 32 und der Auswirkungen auf die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer anzuzeigen ist;
d) gegebenenfalls elektronische Mittel für die Erstellung von Etiketten.
(2) Beinhaltet eine Informationsanforderung die Angabe der Leistungsklasse auf einem Etikett, muss die Gestaltung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Etiketts für Kunden klar und leicht verständlich sein und es ihnen ermöglichen, die Leistung des Produkts in Bezug auf den jeweiligen Produktparameter leicht zu vergleichen und sich für leistungsfähigere Produkte zu entscheiden.
(3) Können bei energieverbrauchsrelevanten Produkten, für die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 eingeführte Energieetiketten gelten, Informationen über einen bestimmten Produktparameter, einschließlich der in Artikel 7 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Leistungsklassen, nicht in das Energieetikett aufgenommen werden und vorausgesetzt, diese Informationen werden als relevanter und umfassender als die vom Energieetikett erfassten Informationen betrachtet, so kann die Kommission, nachdem sie das Risiko, Kunden zu verwirren, den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer und die beste Möglichkeit, diese speziellen Informationen mitzuteilen, geprüft hat, gegebenenfalls die Einführung eines Etiketts gemäß der vorliegenden Verordnung anstelle des gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 erstellten Energieetiketts verlangen.
Produkte, die Etiketten tragen oder mit Etiketten versehen sind, die geeignet sind, die Kunden oder potenzielle Kunden durch Nachahmung der Etiketten gemäß Artikel 16 irrezuführen oder zu verwirren, oder Produkte, denen andere Informationen beigefügt sind, die geeignet sind, die Kunden oder potenzielle Kunden in Bezug auf die Etiketten gemäß dem genannten Artikel irrezuführen oder zu verwirren, dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
(1) Bei der Priorisierung von Produkten, die unter die Ökodesign-Anforderungen fallen sollen, analysiert die Kommission den potenziellen Beitrag dieser Produkte zur Verwirklichung der Klima-, Umwelt- und Energieeffizienzziele der Union und berücksichtigt dabei die folgenden Kriterien:
a) das Potenzial zur Verbesserung der Produktaspekte, ohne unverhältnismäßige Kosten zu verursachen, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
b) das Verkaufs- und Handelsvolumen dieser Produkte in der Union;
c) die Verteilung der Klima- und Umweltauswirkungen, des Energieverbrauchs, des Ressourcenverbrauchs und des Abfallaufkommens dieser Produkte entlang der Wertschöpfungskette;
d) ob gemäß Artikel 4 erlassene delegierte Rechtsakte vor dem Hintergrund von Technologie- und Marktentwicklungen regelmäßig überarbeitet und angepasst werden müssen.
Zudem strebt die Kommission eine Bewertung der Frage an, ob mit diesen Produkten ein Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft der Union geleistet werden kann.
(2) Bei der Priorisierung von Aspekten, die von horizontalen Ökodesign-Anforderungen erfasst werden sollen, berücksichtigt die Kommission die Vorteile, die sich aus dem Einbeziehen eines großen Spektrums von Produkten in den selben delegierten Rechtsakt für das Erreichen der Ziele dieser Verordnung ergibt
(3) Die Kommission erlässt einen Arbeitsplan und macht ihn zusammen mit den einschlägigen vorbereitenden Unterlagen öffentlich zugänglich (im Folgenden „Arbeitsplan“). In dem Arbeitsplan wird eine Liste von Produktgruppen, die mit Blick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen Vorrang haben, und der voraussichtliche Zeitplan für deren Festlegung angegeben. Diese Liste umfasst die Produktaspekte und Produktgruppen, denen im Hinblick auf die Festlegung horizontaler Ökodesign-Anforderungen Vorrang gegeben wird, sowie die unverkauften Verbraucherprodukte, für die — falls angezeigt — die Einführung eines Vernichtungsverbots durch die Wirtschaftsakteure auf der Grundlage der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bereitgestellten konsolidierten Informationen und anderer verfügbarer Anhaltspunkte in Betracht gezogen werden soll.
Die Kommission setzt ein Ökodesign-Forum als Sachverständigengruppe ein, an der von den Mitgliedstaaten benannte Sachverständige und alle an dem in Rede stehenden Produkt oder der in Rede stehenden Produktgruppe interessierten Kreise ausgewogen und wirksam beteiligt sind.
Das Ökodesign-Forum leistet insbesondere Beiträge in folgender Form:
a) Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen,
b) Ausarbeitung von Arbeitsplänen,
c) Prüfung der Wirksamkeit der festgelegten Marktüberwachungsmechanismen,
d) Beurteilung von Selbstregulierungsmaßnahmen,
e) Beurteilung des Verbots der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte zusätzlich zu denen, die in der Liste in Anhang VII enthalten sind.
Die Kommission setzt als Untergruppe des Ökodesign-Forums eine Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten ein, die sich aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen zusammensetzt.
Diese Sachverständigen leisten insbesondere Beiträge in folgender Form:
a) Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen,
b) Beurteilung von Selbstregulierungsmaßnahmen,
c) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf Maßnahmen zur Verbesserung der Einhaltung dieser Verordnung,
d) Festlegung von Prioritäten gemäß Artikel 26.
(1) Wirtschaftsteilnehmer können der Kommission Selbstregulierungsmaßnahmen zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte unterbreiten, wenn diese Produkte nicht in den Geltungsbereich eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts fallen und nicht in den Arbeitsplan aufgenommen wurden. Diese Wirtschaftsteilnehmer müssen dabei nachweisen, dass die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien erfüllt sind.
(2) Eine gemäß Absatz 1 unterbreitete Selbstregulierungsmaßnahme muss die folgenden Informationen enthalten:
a) eine Liste der Wirtschaftsteilnehmer, die die Selbstregulierungsmaßnahme unterzeichnet haben;
b) die Ökodesign-Anforderungen an Produkte, die unter die Selbstregulierungsmaßnahme fallen;
c) einen detaillierten, transparenten und objektiven Überwachungsplan mit klar aufgeführten Aufgaben für die Industrie und die unabhängigen Prüfer, einschließlich der in Anhang VI Nummer 6 festgelegten Kriterien;
d) Regeln zu den von den Unterzeichnern zu meldenden Informationen sowie zu Prüfungen und Kontrollen;
e) Regeln zu den Folgen der Nichteinhaltung durch einen Unterzeichner, die Bestimmungen enthalten, nach denen der Unterzeichner, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten ausreichende Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, aus der Liste der Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme gestrichen wird;
f) einen Hinweis, inwiefern mit der gemäß Absatz 1 unterbreiteten Selbstregulierungsmaßnahme die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung schneller und kostengünstiger verbessert wird, als dies bei einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt der Fall wäre; diesem Hinweis sind Nachweise beizufügen, bei denen es sich um eine strukturierte technische, ökologische und wirtschaftliche Analyse handelt, mit der die Ökodesign-Anforderungen und Ziele der Selbstregulierungsmaßnahme begründet und die Auswirkungen dieser Ökodesign-Anforderungen bewertet werden.
(1) Im Rahmen der Programme zugunsten von KMU und insbesondere Kleinstunternehmen stellt die Kommission sicher, dass es Initiativen gibt, die diesen Unternehmen helfen, die ökologische Nachhaltigkeit, unter anderem die Energieeffizienz, in ihre Wertschöpfungskette einzubeziehen.
(2) Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 verabschiedet die Kommission in Ergänzung dieser delegierten Rechtsakte erforderlichenfalls digitale Instrumente und Leitlinien, mit denen den Besonderheiten von KMU und insbesondere Kleinstunternehmen Rechnung getragen wird, die im betreffenden Sektor des Produkts oder der Produktgruppe tätig sind, um die Umsetzung dieser Verordnung durch diese Unternehmen zu erleichtern. Bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien konsultiert die Kommission Vertretungsorganisationen von KMU.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um KMU und insbesondere Kleinstunternehmen dabei zu unterstützen, die Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte einzuhalten. Die Mitgliedstaaten konsultieren Vertretungsorganisationen von KMU zu der Frage, welche Maßnahmen KMU als nützlich erachten.
Diese Maßnahmen umfassen mindestens die Sicherstellung der Verfügbarkeit von zentralen Anlaufstellen oder ähnlichen Strukturen zur Sensibilisierung für Ökodesign-Anforderungen und zur Schaffung von Verknüpfungsmöglichkeiten für KMU und insbesondere Kleinstunternehmen, damit diese sich auf die Ökodesign-Anforderungen einstellen können.
Unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen können diese Maßnahmen Folgendes umfassen:
a) finanzielle Unterstützung, unter anderem in Form von steuerlichen Vergünstigungen und Investitionen in die physische und digitale Infrastruktur,
b) Zugang zu Finanzmitteln,
c) Fachschulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter,
d) organisatorische und technische Unterstützung.
Die Wirtschaftsakteure ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, von denen nach vernünftigem Ermessen angenommen werden kann, dass mit ihnen verhindert werden kann, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden müssen.
(1) Wirtschaftsteilnehmer, die unverkaufte Verbraucherprodukte unmittelbar entsorgen oder in ihrem Auftrag entsorgen lassen, müssen Folgendes offenlegen:
a) die Anzahl und das Gewicht der pro Jahr entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte nach Art oder Kategorie der Produkte;
b) die Gründe für die Entsorgung der Produkte und, falls geltend gemacht, die einschlägige Ausnahme nach Artikel 25 Absatz 5;
c) den Anteil der zugeführten entsorgten Produkte — sei es direkt oder über einen Dritten –zu jeder der folgenden Tätigkeiten: Vorbereitung zur Wiederverwendung einschließlich Instandsetzung und Wiederaufarbeitung, zum Recycling, zu sonstiger Verwertung einschließlich der energetischen Verwertung und zur Beseitigung, im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG;
d) die Maßnahmen, die zum Zwecke der Verhinderung der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte geplant wurden.
Die Wirtschaftsteilnehmer legen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen klar und deutlich erkennbar zumindest auf einer leicht zugänglichen Seite ihrer Website offen. Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihrem Lagebericht zu veröffentlichen, können auch diese Informationen in die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen.
Die Wirtschaftsteilnehmer legen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen jährlich offen und nehmen als Teil dieser Informationen die im vorangegangenen Geschäftsjahr entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte auf. Sie machen die Informationen für jedes Jahr öffentlich zugänglich. Die erste Offenlegung umfasst die unverkauften Verbraucherprodukte, die im ersten vollständigen Geschäftsjahr, in dem diese Verordnung in Kraft ist, entsorgt wurden.
Dieser Absatz findet auf Kleinst- und Kleinunternehmen keine Anwendung.
Dieser Absatz findet auf mittlere Unternehmen ab dem 19. Juli 2030 Anwendung.
(1) Ab dem 19. Juli 2026 ist die Vernichtung der in Anhang VII aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukte verboten.
Dieser Absatz findet auf Kleinst- und Kleinunternehmen keine Anwendung.
Dieser Absatz findet auf mittlere Unternehmen ab dem 19. Juli 2030 Anwendung.
(2) Wirtschaftsteilnehmer, die dem in Absatz 1 genannten Verbot nicht unterliegen, dürfen unverkaufte Verbraucherprodukte, die ihnen zum Zwecke der Umgehung dieses Verbots geliefert werden, nicht vernichten.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VII zu folgenden Zwecken zu erlassen:
a) Aufnahme Produkte, um den Umweltauswirkungen ihrer Vernichtung Rechnung zu tragen,
b) falls notwendig, Aktualisierung der Einträge innerhalb von Produktgruppen, um sie an etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Warencodes oder -bezeichnungen anzupassen, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vorgenommen werden.
(4) Bei der Ausarbeitung eines gemäß Absatz 3 Buchstabe a erlassenen delegierten Rechtsakts unternimmt die Kommission folgende Schritte:
a) Bewertung der Verbreitung und der Umweltauswirkungen der Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte,
b) Berücksichtigung der von den Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 24 Absatz 1 offengelegten Informationen,
c) Durchführung einer Folgenabschätzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse und Analysen sowie erforderlichenfalls zusätzlicher Studien.
In diesem delegierten Rechtsakt werden sein Geltungsbeginn und etwaige Stufen- oder Übergangsregelungen bzw. -fristen festgelegt.
Die Kommission veröffentlicht spätestens am 19. Juli 2027 und danach alle 36 Monate auf ihrer Website konsolidierte Informationen über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte und macht dabei folgende Angaben:
a) Verbreitung der Vernichtung bestimmter Gruppen unverkaufter Verbraucherprodukte pro Jahr auf der Grundlage der von den Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 24 Absatz 1 offengelegten Informationen;
b) relative Umweltauswirkungen der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte je Produktgruppe.
(1) Wenn Hersteller Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, stellen sie Folgendes sicher:
a) Die Produkte wurden im Einklang mit den Leistungsanforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte entworfen und hergestellt.
b) Den Produkten wurden die nach Artikel 7 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten erforderlichen Informationen beigefügt.
c) Im Einklang mit Artikel 9 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten liegt für die Produkte ein digitaler Produktpass und eine Sicherungskopie seiner aktuellen Fassung vor, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 von einem unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister gespeichert wird.
(2) Bevor die Hersteller ein Produkt in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, führen sie das in diesem delegierten Rechtsakt festgelegte Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen es in ihrem Namen durchführen und erstellen die erforderlichen technischen Unterlagen.
Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, den geltenden Anforderungen entspricht, so stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 44 aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 46 an. Wenn die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d alternative Vorschriften festgelegt hat, muss der Hersteller jedoch im Einklang mit diesen Vorschriften eine entsprechende Konformitätskennzeichnung anbringen.
(3) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme eines Produkts, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, auf, es sei denn, in diesem delegierten Rechtsakt wurde ein anderer Zeitraum festgelegt.
(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
Die Pflichten gemäß Artikel 27 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags des Bevollmächtigten.
(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die im Auftrag des Herstellers festgelegten Aufgaben wahr. Der Auftrag muss es dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme eines Produkts, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, es sei denn, in diesem delegierten Rechtsakt wurde ein anderer Zeitraum festgelegt;
b) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen ergriffenen Maßnahmen im Hinblick auf Fälle der Nichtkonformität der Produkte, die zum Auftrag des Bevollmächtigten gehören;
c) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde so bald wie möglich und jedenfalls innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines solchen Verlangens Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese Behörde in einer Sprache, die für diese Behörde leicht verständlich ist;
d) Beendigung des Auftrags, falls der Hersteller seine Pflichten aus dieser Verordnung verletzt.
(1) Importeure dürfen in Bezug auf Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, nur Produkte in Verkehr bringen, die die Anforderungen der geltenden delegierten Rechtsakte erfüllen.
(2) Bevor Importeure ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, in Verkehr bringen, müssen sie Folgendes sicherstellen:
a) der Hersteller hat das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt,
b) dem Produkt wurden die nach Artikel 7 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten erforderlichen Informationen beigefügt und
c) im Einklang mit Artikel 9 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten liegt für die Produkte ein digitaler Produktpass und eine Sicherungskopie seiner aktuellen Fassung vor, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 von einem unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister gespeichert wird.
Der Importeur muss ferner sicherstellen, dass ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 45, gegebenenfalls im Einklang mit den Vorschriften und Bedingungen gemäß Artikel 46, oder einer alternativen Konformitätskennzeichnung entsprechend einem gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d erlassenen delegierten Rechtsakt versehen ist, dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen des Artikels 27 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.
Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt die Anforderungen der geltenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte nicht erfüllt, so darf er dieses Produkt weder in Verkehr bringen noch in Betrieb nehmen, bis die Konformität des Produkts hergestellt ist.
(3) Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, müssen die Importeure ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und die elektronischen Kommunikationsmittel, über die sie erreicht werden können, folgendermaßen angeben:
(1) Wenn Vertreiber ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, auf dem Markt bereitstellen, so gehen sie mit der gebührenden Sorgfalt in Bezug auf die in den anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen vor.
(2) Bevor Vertreiber ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, auf dem Markt bereitstellen, müssen sie Folgendes sicherstellen:
a) Das Produkt ist mit der CE-Kennzeichnung gemäß den Artikeln 45 und 46 oder mit einer gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d erlassenen Konformitätskennzeichnung versehen und, falls einschlägig, etikettiert oder verfügt über einen digitalen Produktpass gemäß dem delegierten Rechtsakt.
b) Dem Produkt sind die erforderlichen Unterlagen und eine digitale Gebrauchsanleitung beigefügt, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt werden, die von den Kunden leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird, und diese Anleitung ist klar, verständlich und lesbar und enthält mindestens — wie in dem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen — die Informationen, die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festgelegt sind. Die in Artikel 27 Absatz 7 Unterabsätze 4 und 5 niedergelegten Verpflichtungen gelten entsprechend.
c) Der Hersteller und der Importeur haben die Anforderungen des Artikels 27 Absätze 5 und 6 sowie des Artikels 29 Absatz 3 erfüllt.
(3) Sind Vertreiber vor Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass das Produkt oder der Hersteller die Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakte nicht erfüllt, so dürfen sie dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt ist oder der Hersteller die Anforderungen erfüllt.
Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Vertreiber, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakte nicht beeinträchtigen.
(1) Die Händler stellen sicher, dass ihre Kunden und ihre potenziellen Kunden Zugang zu allen einschlägigen, dem Produkt beiliegenden Informationen haben, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgeschrieben sind; dies gilt auch für den Fernabsatz.
(2) Die Händler stellen sicher, dass der digitale Produktpass — wie in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e festgelegt und in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten vorgesehen — ihren Kunden und ihren potenziellen Kunden leicht zugänglich ist; dies gilt auch für den Fernabsatz.
(3) Die Händler — dies gilt auch für den Fernabsatz –
a) müssen den Kunden und den potenziellen Kunden die Etiketten gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder c auf gut sichtbare Weise darbieten,
b) müssen im Einklang mit den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten in visuellem oder technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Informationen der Etiketten gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder c Bezug nehmen und
c) dürfen andere Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen, mit denen die Kunden und potenziellen Kunden in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett über die Ökodesign-Anforderungen irregeführt oder verwirrt werden könnten, weder bereitstellen noch anbringen.
(1) Wenn in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen ist, dass Produkte mit einem in Artikel 16 genannten Etikett versehen sein müssen, sind die Wirtschaftsteilnehmer, die die Produkte in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, zu Folgendem verpflichtet:
a) Sie stellen sicher, dass jedem einzelnen Produkt unentgeltlich ein gedrucktes Etikett gemäß jenem delegierten Rechtsakt beigefügt ist,
b) sie stellen einem Händler unentgeltlich, umgehend und in jedem Fall innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung des Händlers gedruckte Etiketten oder digitale Kopien des Etiketts zur Verfügung und
c) sie stellen sicher, dass ihre Etiketten korrekt sind, und erstellen im Rahmen des geltenden Konformitätsbewertungsverfahrens ausreichende technische Unterlagen, anhand deren die Richtigkeit ihrer Etiketten überprüft werden kann.
(2) Wenn in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen ist, dass Produkte mit einem in Artikel 16 genannten Etikett versehen sein müssen, ist der Wirtschaftsteilnehmer, der die Produkte auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, zu Folgendem verpflichtet:
a) Er nimmt im Einklang mit den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten in visuellem Werbematerial oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Informationen der Etiketten Bezug.
b) Er darf andere Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen, mit denen die Kunden oder potenziellen Kunden in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett über die Ökodesign-Anforderungen irregeführt oder verwirrt werden könnten, weder bereitstellen noch anbringen.
Die Fulfilment-Dienstleister stellen sicher, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder dem Versand von Produkten, die sie handhaben und die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, die Konformität der Produkte mit diesem delegierten Rechtsakt nicht beeinträchtigen.
Importeure oder Vertreiber gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller, wenn sie
a) ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder
b) ein solches, bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändern, dass die Konformität mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakte, unter die das Produkt fällt, beeinträchtigt wird.
(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die allgemeinen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 11 und 30 der Verordnung (EU) 2022/2065.
Unbeschadet der in Unterabsatz 1 genannten allgemeinen Verpflichtungen arbeiten Anbieter von Online-Marktplätzen auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden und in konkreten Fällen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen, um Maßnahmen zu unterstützen, die ergriffen wurden, um die Nichtkonformität eines Produkts, das über die Dienste der Online-Marktplätze online zum Verkauf angeboten wurde oder wird, abzuwenden oder — falls das nicht möglich ist — zu mindern.
(2) Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, die Anbieter von Online-Marktplätzen in Bezug auf sämtliche Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakt fallen, anzuweisen, gegen einen oder mehrere bestimmte Inhalte, die ein nicht konformes Produkt betreffen, vorzugehen, auch indem sie diese Inhalte entfernen. Solche Inhalte gelten als rechtswidrige Inhalte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/2065. Die Marktüberwachungsbehörden können solche Anordnungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 erlassen.
(3) Anbieter von Online-Marktplätzen richten eine zentrale Kontaktstelle zur direkten Kommunikation mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konformität mit dieser Verordnung ein.
Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1).
(1) Stellen Wirtschaftsteilnehmer Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, im Fernabsatz auf dem Markt bereit, so stellen sie sicher, dass das Produktangebot mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Informationen aufweist:
a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann,
b) falls der Hersteller nicht in der Union ansässig ist, den Namen, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des in der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmers im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020, und
c) Angaben, anhand deren das Produkt identifiziert werden kann, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktkennungen.
(2) Auf begründetes Verlangen stellen die Wirtschaftsteilnehmer den Marktüberwachungsbehörden folgende Informationen zur Verfügung:
a) den Namen aller Wirtschaftsteilnehmer, von denen sie Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, bezogen haben,
b) den Namen aller Wirtschaftsteilnehmer, an die sie solche Produkte abgegeben haben, sowie die Mengen und die genauen Modelle solcher Produkte.
Die Wirtschaftsteilnehmer müssen sicherstellen, dass sie die in Unterabsatz 1 genannten Informationen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug der betreffenden Produkte und für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe dieser Produkte vorlegen können, es sei denn, in dem in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt wurde ein anderer Zeitraum festgelegt. Diese Informationen sind innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines Verlangens der Marktüberwachungsbehörde auf Papier oder in elektronischer Form zu übermitteln.
(1) Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, ihr gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b Informationen zu den Mengen eines Produkts zur Verfügung zu stellen, berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
a) die Verfügbarkeit von Erkenntnissen, die die Marktdurchdringung des entsprechenden Produkts betreffen und notwendig sind, um die Überarbeitung der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte, unter die das Produkt fällt, zu erleichtern,
b) die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern, und
c) die Nützlichkeit der erforderlichen Informationen und die Verhältnismäßigkeit dieser Anforderung.
Die Kommission legt den Zeitraum fest, auf den sich die in Unterabsatz 1 genannten Informationen beziehen müssen. Diese Informationen müssen nach Produktmodell aufgeschlüsselt sein.
Die Kommission legt fest, auf welche Weise und wie oft die einschlägigen Informationen zur Verfügung zu stellen sind.
Die Kommission stellt sicher, dass die zur Verfügung gestellten Informationen sicher und im Einklang mit dem Unionsrecht verarbeitet werden.
(2) Wenn die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer i vorschreibt, dass ein Produkt in der Lage sein muss, die von ihm während seiner Nutzung verbrauchte Energie oder seine Leistung im Verhältnis zu anderen in Anhang I genannten relevanten Produktparametern zu messen, berücksichtigt sie folgende Kriterien:
a) den Nutzen von während des Betriebs gewonnenen Daten für ein besseres Verständnis und eine bessere Steuerung des Energieverbrauchs oder der Leistung des Produkts durch die Endnutzer,
Wenn es in dem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt so festgelegt ist, müssen die Akteure der Lieferkette
a) den Herstellern, den notifizierten Stellen und den zuständigen nationalen Behörden auf Verlangen und unentgeltlich die verfügbaren einschlägigen Informationen über die Produkte, die sie liefern, oder die Dienstleistungen, die sie erbringen, zur Verfügung stellen;
b) es den Herstellern in Ermangelung der unter Buchstabe a genannten Informationen gestatten, die Produkte, die sie liefern, oder die Dienstleistungen, die sie erbringen, selbst zu bewerten, und diesen Herstellern Zugang zu den einschlägigen Unterlagen oder Einrichtungen gewähren, und
c) es den notifizierten Stellen und den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen, die Richtigkeit der einschlägigen Informationen, die sich auf ihre Tätigkeiten beziehen, zu überprüfen.
(1) Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen werden Prüfungen, Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden durchgeführt, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Diese Methoden müssen die in den einschlägigen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten genannten Anforderungen an Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden erfüllen.
(2) Bei der Festlegung der Anforderung für die Verwendung digitaler Instrumente gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer iii berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
a) die Notwendigkeit, die harmonisierte Anwendung der Berechnungsmethoden sicherzustellen, und
b) die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich zu halten.
Die digitalen Instrumente müssen für die Wirtschaftsteilnehmer frei zugänglich sein.
(1) Wirtschaftsteilnehmer dürfen keinerlei Verhalten an den Tag legen, das der Konformität von Produkten mit dieser Verordnung zuwiderläuft, unabhängig davon, ob dieses Verhalten vertraglicher, geschäftlicher, technischer oder anderer Art ist.
(2) Produkte, die in den Anwendungsbereich eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts fallen, dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie aufgrund ihrer Gestaltung ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften bei einer Prüfung ändern, um ein günstigeres Ergebnis für einen oder mehrere der Produktparameter zu erzielen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten geregelt sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Produkte, die aufgrund ihrer Gestaltung erkennen können, dass sie geprüft werden, und ihre Leistung automatisch entsprechend anpassen, sowie Produkte, die so voreingestellt sind, dass sie ihre Leistung zum Zeitpunkt der Prüfung anpassen, als Produkte, die so gestaltet sind, dass sie aufgrund ihrer Gestaltung ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften bei einer Prüfung ändern.
(3) Wirtschaftsteilnehmer, die Produkte in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, die in den Anwendungsbereich eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts fallen, dürfen keine prüfungsspezifischen Anleitungen herausgeben, durch die sich das Verhalten oder die Eigenschaften der Produkte ändern, um ein günstigeres Ergebnis für einen oder mehrere der Produktparameter zu erzielen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten geregelt sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten prüfungsspezifischen Anleitungen, durch die sich das Verhalten oder die Eigenschaften des Produkts ändern, als Anleitungen, die vor einer Prüfung zu einer manuellen Veränderung des Produkts und so zur Änderung der Leistung des Produkts führen.
(4) Produkte, die in den Anwendungsbereich eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts fallen, dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie aufgrund ihrer Gestaltung ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Inbetriebnahme des Produkts ändern und sich dadurch ihre Leistung in Bezug auf einen oder mehrere der Produktparameter, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten geregelt sind, oder ihre Funktionsfähigkeit aus Sicht des Nutzers verschlechtert.
(5) Bei Messung mit der für die Konformitätsbewertung verwendeten Prüfmethode dürfen Software- oder Firmware-Aktualisierungen nicht dazu führen, dass sich die Produktleistung über das in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten angegebene akzeptable Maß hinaus in Bezug auf einen oder mehrere der in diesen delegierten Rechtsakten geregelten Produktparameter oder aus Sicht des Nutzers die Funktionsfähigkeit verschlechtert, es sei denn, der Kunde hat vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung zu einer solchen Leistungsverschlechterung erteilt. Die Ablehnung der Aktualisierung darf nicht zu einer Änderung führen.
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen und für die das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde, wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen des delegierten Rechtsakts erfüllen, soweit diese Anforderungen von den Kriterien für das EU-Umweltzeichen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung abgedeckt sind.
(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen für Produkte, die unter gemäß Artikel 4 erlassene delegierte Rechtsakte fallen, gemeinsame Spezifikationen für Ökodesign-Anforderungen, die grundlegenden Anforderungen für digitale Produktpässe gemäß den Artikeln 10 und 11 oder für die in Artikel 39 genannten Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethoden festgelegt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte dürfen nur erlassen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragt, eine harmonisierte Norm für eine Ökodesign-Anforderung, für eine in den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung genannte grundlegende Anforderung für digitale Produktpässe oder für eine in Artikel 39 der vorliegenden Verordnung genannte Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethode auszuarbeiten, und
b) es wurde keine Fundstelle harmonisierter Normen für eine Ökodesign-Anforderung oder für eine in den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung genannte grundlegende Anforderung für digitale Produktpässe oder für eine in Artikel 39 der vorliegenden Verordnung genannte Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethode im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und es ist nicht zu erwarten, dass eine derartige Fundstelle innerhalb einer angemessenen Frist veröffentlicht wird.
Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Vor der Ausarbeitung des Entwurfs der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass sie die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen als erfüllt erachtet.
(3) Bei der Ausarbeitung des Entwurfs der in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission den Standpunkten des Ökodesign-Forums und der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten sowie anderer einschlägiger Gremien Rechnung und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger gebührend.
(4)
(1) Bei der Festlegung des geltenden Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Artikel 4 Absatz 5 berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
a) die Eignung des betreffenden Moduls für die Produktart und für die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen und die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das verfolgte öffentliche Interesse;
b) die Art der mit dem Produkt verbundenen Risiken und die Angemessenheit der Konformitätsbewertung mit Blick auf die Art und das Ausmaß dieser Risiken und
c) falls die Beteiligung eines Dritten vorgeschrieben ist, die Notwendigkeit von Auswahlmöglichkeiten für den Hersteller zwischen Qualitätssicherungs- und Produktzertifizierungsmodulen entsprechend Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.
(2) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die notifizierte Stelle, die an einem in Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt ist, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache.
(1) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen der geltenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte nachgewiesen wurde oder dass eine Konformitätsvermutung gemäß Artikel 41 gilt.
(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang V und enthält die im anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahren genannten Elemente sowie einen Verweis auf die geltenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte. Sie wird laufend aktualisiert und in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, auf dessen Markt das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird.
(3) Unterliegt ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, mehreren Rechtsakten der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Union ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsakte der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt angegeben. Es kann sich dabei um ein Dossier mit den einzelnen einschlägigen EU-Konformitätserklärungen handeln.
(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts.
Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(1) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt anzubringen. Falls dies aufgrund der Art des Produkts nicht möglich oder nicht gerechtfertigt ist, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.
(2) Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts angebracht.
(3) Bei Produkten, an deren Fertigungskontrollphase eine notifizierte Stelle beteiligt ist, steht nach der CE-Kennzeichnung die Kennnummer dieser notifizierten Stelle.
Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.
(4) Hinter der CE-Kennzeichnung und der etwaigen Kennnummer der notifizierten Stelle kann ein Piktogramm oder eine andere Kennzeichnung stehen, die auf eine besondere Gefahr oder Verwendung hinweist.
(5) Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Anwendung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der CE-Kennzeichnung angemessene Schritte ein.
Bei Produkten, die keinen Anforderungen für eine CE-Kennzeichnung gemäß dem Unionsrecht unterliegen, berücksichtigt die Kommission bei der Festlegung von Vorschriften für Kennzeichnungen zur Ausweisung der Konformität mit den geltenden Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d folgende Kriterien:
a) die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich zu halten;
b) die Notwendigkeit, die Kohärenz mit anderen Kennzeichnungen zu wahren, die für ein bestimmtes Produkt gelten, und
c) die Notwendigkeit, keine Unklarheiten bezüglich der Bedeutung von Kennzeichnungen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union aufkommen zu lassen.
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen, wenn diese Aufgaben in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen sind.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 54, zuständig ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die in Absatz 1 genannte Bewertung und Überwachung von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt.
(3) Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, muss diese Stelle eine juristische Person sein und den in Artikel 50 niedergelegten Anforderungen entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.
(4) Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten.
(1) Notifizierende Behörden werden so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.
(2) Notifizierende Behörden stellen durch ihre Organisation und Arbeitsweise sicher, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.
(3) Notifizierende Behörden werden so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von sachkundigen Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, die die Bewertung durchgeführt haben.
(4) Notifizierende Behörden dürfen weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf gewerblicher oder wettbewerblicher Basis anbieten oder erbringen.
(5) Notifizierende Behörden stellen die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen sicher. Sie tauschen jedoch auf Verlangen mit der Kommission, den notifizierenden Behörden anderer Mitgliedstaaten und anderen relevanten nationalen Behörden Informationen über notifizierte Stellen aus.
(6) Eine notifizierende Behörde bewertet lediglich die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle, die eine Notifizierung beantragt, berücksichtigt dabei jedoch nicht Kapazitäten oder das Personal von Mutter- oder Schwesterunternehmen. Die notifizierende Behörde bewertet diese Stelle bezüglich aller einschlägigen Anforderungen und Konformitätsbewertungsaufgaben.
(7) Notifizierenden Behörden stehen ausreichend sachkundiges Personal und hinreichende Mittel zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.
Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
(1) Konformitätsbewertungsstellen erfüllen für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 12.
(2) Konformitätsbewertungsstellen werden nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats eingerichtet und müssen mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
(3) Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Organisation oder dem Produkt, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Er darf keinerlei Geschäftsbeziehungen zu Organisationen unterhalten, die ein Interesse an den von ihm bewerteten Produkten haben, insbesondere nicht zu Herstellern, ihren Handelspartnern und ihren Beteiligungsinvestoren. Dies schließt nicht aus, dass Konformitätsbewertungsstellen für konkurrierende Hersteller Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführen.
(4) Konformitätsbewertungsstellen, ihre oberste Führungsebene und das für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständige Personal dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Importeur, Vertreiber, Errichter, Käufer, Eigentümer, Nutzer oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Produkte oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, oder die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch nicht aus.
Konformitätsbewertungsstellen, ihre oberste Führungsebene und das für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständige Personal dürfen weder direkt an Konstruktion, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Errichtung, Verwendung oder Wartung dieser Produkte beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen.
Die Konformitätsbewertungsstellen müssen sicherstellen, dass die Tätigkeiten ihrer Mutter- oder Schwesterunternehmen, Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
Konformitätsbewertungsstellen dürfen Unterauftragnehmern und Zweigunternehmen nicht die Einführung und die Überwachung von internen Verfahren, allgemeinen Strategien, Verhaltenskodizes oder anderen internen Regeln, die Zuweisung ihres Personals für bestimmte Aufgaben oder die Konformitätsbewertungsentscheidungen übertragen.
Amtsblatt der Europäischen Union
(1) Vergibt eine notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen gemäß Artikel 52 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.
(2) Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Aufgaben, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese ansässig sind.
(3) Tätigkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden.
(4) Die notifizierten Stellen halten für die notifizierende Behörde die einschlägigen Dokumente über die Bewertung und Überwachung der Qualifikationen des Unterauftragnehmers oder im Zweigunternehmen sowie über die Arbeiten, die von diesen im Rahmen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten ausgeführt wurden, bereit.
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.
(2) Diesem Antrag muss sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des Konformitätsbewertungsmoduls bzw. der Konformitätsbewertungsmodule und des Produkts bzw. der Produkte, für die sie Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde beilegen, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der bescheinigt wird, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen gemäß Artikel 52 erfüllt. Die Akkreditierungsurkunde darf sich nur auf genau die juristische Person beziehen, die die Notifizierung beantragt, und muss sich zusätzlich zu den einschlägigen harmonisierten Normen auf die spezifischen Anforderungen und Konformitätsbewertungsaufgaben stützen, die in dem entsprechenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind.
(3) Kann die betreffende Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Dokumente vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen gemäß Artikel 52 erfüllt.
(1) Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen gemäß Artikel 52 erfüllt haben.
(2) Die notifizierenden Behörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments.
(3) Die Notifizierung muss vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul bzw. den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und dem betreffenden Produkt bzw. den betreffenden Produkten sowie die einschlägige Bestätigung der Kompetenz enthalten.
(4) Beruht eine Notifizierung nicht auf einer in Artikel 55 Absatz 2 genannten Akkreditierungsurkunde, so legt die notifizierende Behörde der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Dokumente vor, mit denen die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachgewiesen wird, sowie die Vereinbarungen, die getroffen wurden, damit die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den in Artikel 52 niedergelegten Anforderungen genügt.
(5) Die betreffende Konformitätsbewertungsstelle darf die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle ausführen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten bei Vorliegen einer Akkreditierungsurkunde innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung oder bei Nichtvorliegen einer Akkreditierung innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung Einwände erheben.
Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Verordnung als notifizierte Stelle.
(6) Die Notifizierung wird an dem Tag wirksam, an dem die Stelle von der Kommission in das in Artikel 57 Absatz 2 genannte Verzeichnis notifizierter Stellen aufgenommen wurde.
Die betreffende Stelle darf die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle erst dann ausführen, wenn die Notifizierung wirksam ist.
Die Kommission darf eine Notifizierung nicht veröffentlichen, wenn sie Kenntnis davon hat oder erlangt, dass die betreffende notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Artikel 52 nicht erfüllt.
(7) Jede später eintretende relevante Änderung der Notifizierung ist den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen.
(1) Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.
Selbst wenn eine Stelle nach mehreren Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
(2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.
Die Kommission sorgt dafür, dass dieses Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.
(1) Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder davon unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Artikel 52 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, muss sie die Notifizierung je nach Sachlage einschränken, aussetzen oder widerrufen, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder bei Einstellung der Tätigkeit der notifizierten Stelle ergreift der notifizierende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, damit die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
(1) Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der für die Stelle geltenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.
(2) Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
(3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.
(4) Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, so setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.
Die Kommission aktualisiert das in Artikel 57 Absatz 2 genannte Verzeichnis notifizierter Stellen innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung der von den notifizierenden Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(1) Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertungen im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren nach den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten durch.
(2) Die Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei den Wirtschaftsteilnehmern keine unnötigen Belastungen auferlegt werden. Die notifizierten Stellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.
Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie es für die Konformität des Produkts mit den einschlägigen Anforderungen erforderlich ist.
(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die einschlägigen Anforderungen oder die entsprechenden harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder sonstigen technischen Spezifikationen nicht erfüllt, so fordert sie den Hersteller auf, im Hinblick auf eine endgültige Konformitätsbewertung geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, es sei denn, die Mängel können nicht behoben werden; in diesem Fall stellt sie keine Bescheinigung oder Zulassung aus.
(4) Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren, die in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind, oder eine Zulassung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass ein Produkt oder der Hersteller die Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so fordert sie den Hersteller auf, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und muss je nach Sachlage die Bescheinigung oder Zulassung aussetzen oder widerrufen.
(5) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so muss die notifizierte Stelle je nach Sachlage Bescheinigungen oder Zulassungen einschränken, aussetzen oder widerrufen.
(1) Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde
a) jede Vorenthaltung, Einschränkung, Aussetzung und jeden Widerruf einer Bescheinigung;
b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben;
c) jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben;
d) auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzübergreifender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
(2) Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach dieser Verordnung notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselbe Produktgruppe abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
(3) Richtet die Kommission oder die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassene notifizierte Stelle eine Anfrage, das eine von dieser notifizierten Stelle durchgeführte Konformitätsbewertung betrifft, so sendet sie eine Kopie dieser Anfrage an die notifizierende Behörde dieses anderen Mitgliedstaats. Die betreffende notifizierte Stelle beantwortet die Anfrage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen. Die notifizierende Behörde stellt sicher, dass solche Anfragen von der notifizierten Stelle bearbeitet werden.
(4) Notifizierte Stellen alarmieren die jeweilige Marktüberwachungsbehörde oder notifizierende Behörde und übermitteln ihr die Nachweise, wenn sie Nachweise dafür haben oder erhalten, dass
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungsvorgaben zuständig sind.
(1) Die Kommission stellt die Einrichtung und ordnungsgemäße Durchführung einer angemessenen Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nach dieser Verordnung notifizierten Stellen in Form einer Gruppe oder von Gruppen notifizierter Stellen sicher, unter Umständen einschließlich Gruppen notifizierter Stellen, die nach demselben gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt oder für ähnliche Konformitätsbewertungsaufgaben notifiziert wurden.
Die notifizierten Stellen beteiligen sich an der Arbeit der jeweiligen Gruppen direkt oder über benannte Vertreter.
(2) Die notifizierten Stellen wenden alle einschlägigen Dokumente, die von den in Absatz 1 genannten Gruppen erarbeitet werden, als allgemeine Leitlinie an.
(3) Die Koordinierung und die Zusammenarbeit der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gruppen zielt darauf ab, die einheitliche Anwendung dieser Verordnung und der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte sicherzustellen. Dabei tragen diese Gruppen den von den zuständigen Fachausschüssen der europäischen Normungsgremien herausgegebenen einschlägigen Leitlinien und Empfehlungen Rechnung.
(1) Schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, so müssen diese Anreize auf die beiden höchsten Leistungsklassen, in denen auf Unionsebene eine Anzahl von Produkten verfügbar ist, oder, falls relevant, auf Produkte mit einem EU-Umweltzeichen ausgerichtet sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels finden Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 bzw. Artikel 11 der Verordnung (EU) 2020/740 Anwendung, wenn die Mitgliedstaaten Anreize für energieverbrauchsrelevante Produkte oder Reifen schaffen, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen und die auch den Anforderungen in Bezug auf die Energie- oder Kraftstoffeffizienzkennzeichnung unterliegen.
(1) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber vergeben im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU bzw. der Richtlinie 2014/25/EU öffentliche Aufträge gemäß den Mindestanforderungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels für die Beschaffung von Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, oder von Bau- oder Dienstleistungen, wenn diese Produkte für Tätigkeiten verwendet werden, die Gegenstand solcher Aufträge sind (im Folgenden „Mindestanforderungen“).
(2) Die Mindestanforderungen werden je nach Sachlage festgelegt, um Anreize für das Angebot an und die Nachfrage nach ökologisch nachhaltigen Produkten zu schaffen, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, wobei der Wert und das Volumen der für die betreffenden Produktgruppen vergebenen öffentlichen Aufträge und die wirtschaftliche Durchführbarkeit der Beschaffung ökologisch nachhaltigerer Produkte durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, ohne dass unverhältnismäßige Kosten entstehen, zu berücksichtigen sind.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels Durchführungsrechtsakten Mindestanforderungen in Form von technischen Spezifikationen, Zuschlagskriterien oder für die Auftragsausführung oder Zielvorgaben festzulegen.
Die Mindestanforderungen werden in Bezug auf die Produktaspekte festgelegt, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen, für die betreffenden Produktgruppen geltenden delegierten Rechtsakt behandelt werden, soweit dies für diese Produktgruppen relevant ist.
Die Mindestanforderungen beruhen auf den beiden höchsten Leistungsklassen, den höchsten Punktzahlen oder, falls diese nicht verfügbar sind, auf den bestmöglichen Leistungswerten, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen, für die betreffenden Produktgruppen geltenden delegierten Rechtsakt festgelegt wurden.
Die Zuschlagskriterien umfassen je nach Sachlage eine Mindestgewichtung im Vergabeverfahren, die zwischen 15 % und 30 % beträgt, sodass sie einen erheblichen Einfluss auf das Ergebnis des Vergabeverfahrens haben und so die Auswahl der ökologisch nachhaltigsten Produkte begünstigt werden kann.
Die Zielvorgaben sehen vor, dass ein Anteil von mindestens 50 % der auf der Ebene der öffentlichen Auftraggeber oder der Auftraggeber durchgeführten Beschaffungen oder der auf nationaler Ebene aggregierten Beschaffungen auf Jahres- oder Mehrjahresbasis in Bezug auf die in Unterabsatz 4 genannten ökologisch nachhaltigsten Produkte durchgeführt werden muss.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Jeder Mitgliedstaat sieht in der in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten nationalen Marktüberwachungsstrategie einen Abschnitt mit den geplanten Marktüberwachungstätigkeiten vor, mit denen sichergestellt werden soll, dass in Bezug auf die vorliegende Verordnung und die gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen, darunter, falls angezeigt, auch physische Kontrollen und Laborprüfungen, durchgeführt werden.
Der in Unterabsatz 1 genannte Abschnitt muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) die Produkte oder Anforderungen, die unter Berücksichtigung der von der gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingesetzten Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit (administrative cooperation group — „ADCO“) gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a ermittelten gemeinsamen Prioritäten sowie der Berichte gemäß Artikel 67 Absatz 2 als Prioritäten für die Marktüberwachung ermittelt wurden;
b) die geplanten Marktüberwachungstätigkeiten zur Verringerung oder Beendigung der Nichtkonformität dieser als Prioritäten eingestuften Produkte oder Anforderungen, einschließlich der Art der während des von der nationalen Marktüberwachungsstrategie abgedeckten Zeitraums durchzuführenden Kontrollen.
(2) Die Prioritäten für die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte Marktüberwachung werden anhand objektiver Kriterien festgelegt, darunter:
a) das Ausmaß der auf dem Markt in der Zuständigkeit der der Marktüberwachungsbehörde festgestellten Nichtkonformität,
b) die Umweltauswirkungen der Nichtkonformität,
c) sofern verfügbar, die Anzahl der eingegangenen Beschwerden von Endnutzern oder Verbraucherorganisationen oder sonstige von Wirtschaftsteilnehmern oder den Medien erhaltene Informationen,
(1) Die Marktüberwachungsbehörden geben in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem Informationen über Art und Schwere etwaiger Sanktionen ein, die im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit dieser Verordnung verhängt wurden.
(2) Die Kommission erstellt alle vier Jahre jeweils bis zum 30. Juni einen Bericht auf der Grundlage der Informationen, die die Marktüberwachungsbehörden in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem eingegeben haben.
Der Bericht muss Folgendes enthalten:
a) Informationen über Art und Anzahl der von den Marktüberwachungsbehörden in den vier vorangegangenen Kalenderjahren durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 34 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020;
b) Informationen über das Ausmaß der festgestellten Nichtkonformitäten sowie über Art und Schwere der in den vier vorangegangenen Kalenderjahren verhängten Sanktionen in Bezug auf Produkte, die unter gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte fallen;
c) einen Abgleich der in den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Informationen mit den Tätigkeiten, die im Rahmen des gemäß Artikel 66 Absatz 1 erstellten Abschnitts mit den Marktüberwachungstätigkeiten geplant sind;
d) unverbindliche Referenzwerte für die Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf die Häufigkeit der Kontrollen und die Art und Schwere der verhängten Sanktionen;
e) eine Liste der Prioritäten der Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf Produkte und Anforderungen.
(3) Die Kommission veröffentlicht den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bericht in dem in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystem und macht ihn öffentlich zugänglich. Der erste dieser Berichte ist bis zum 19. Juli 2028 zu veröffentlichen.
(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung tritt die ADCO in regelmäßigen Abständen und erforderlichenfalls auf begründeten Antrag der Kommission oder von zwei oder mehr teilnehmenden Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1020 unterstützt die ADCO die Umsetzung des gemäß Artikel 66 Absatz 1 erstellten Abschnitts mit den Marktüberwachungstätigkeiten und ermittelt
a) die gemeinsamen Prioritäten für die in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a genannte Marktüberwachung anhand der in Artikel 66 Absatz 2 genannten objektiven Kriterien;
b) die Prioritäten für die Unterstützung durch die Union gemäß Absatz 2;
c) Anforderungen, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind und unterschiedlich angewendet oder ausgelegt werden und die daher bei der Organisation gemeinsamer Schulungsprogramme oder bei der Annahme von Leitlinien gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels Vorrang erhalten sollten.
(2) Auf der Grundlage der von der ADCO festgelegten Prioritäten
a) organisiert die Kommission in Bereichen von gemeinsamem Interesse gemeinsame Marktüberwachungs- und Testprojekte;
b) organisiert die Kommission gemeinsame Investitionen in Marktüberwachungskapazitäten, einschließlich Ausrüstung und IT-Tools;
c) organisiert die Kommission gemeinsame Schulungsprogramme für das Personal der Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, notifizierenden Behörden und notifizierten Stellen, unter anderem zur korrekten Auslegung und Anwendung der Anforderungen, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, sowie zu Methoden und Techniken, die für die Anwendung oder Überprüfung der Konformität mit diesen Anforderungen relevant sind;
(1) Haben die Marktüberwachungsbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme, dass mit einem Produkt, das von einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst ist, ein Risiko verbunden ist, so nehmen sie eine Beurteilung vor, die alle für das Risiko relevanten und in dieser Verordnung oder in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Anforderungen abdeckt.
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Schluss, dass das Produkt die Anforderungen, die in der vorliegenden Verordnung oder in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt sind, nicht erfüllt, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen angemessenen Frist, die der Art und gegebenenfalls dem Grad der Nichtkonformität entspricht, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität zu verringern oder zu beenden. Diese Korrekturmaßnahmen können unter anderem die in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Maßnahmen umfassen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die zuständige notifizierte Stelle entsprechend.
(2) Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Korrekturmaßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert haben.
(3) Der betreffende Wirtschaftsteilnehmer stellt sicher, dass für sämtliche betroffenen Produkte, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
(4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine Korrekturmaßnahmen oder bleibt die Nichtkonformität bestehen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des betroffenen Produkts auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.
Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
(5) Die gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels zu übermittelnden Informationen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem übermittelt und müssen alle verfügbaren Angaben umfassen, insbesondere die zur Identifizierung des nichtkonformen Produkts erforderlichen Daten, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten und der tatsächlichen Nichtkonformität, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen sowie die von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer vorgebrachten Argumente. Die Marktüberwachungsbehörden geben außerdem an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
(1) Wurden nach Abschluss des in Artikel 69 Absätze 3 und 4 festgelegten Verfahrens Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer bzw. den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern umgehend mit.
(2) Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, mit denen sie sicherstellen, dass das nichtkonforme Produkt von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber.
Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahme zurück.
(3) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung begründet, so wendet die Kommission das in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannte Verfahren an.
(4) Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der in Artikel 42 genannten gemeinsamen Spezifikationen begründet, so erlässt die Kommission unverzüglich Durchführungsrechtsakte zur Änderung oder Aufhebung der betreffenden gemeinsamen Spezifikationen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Ein Mitgliedstaat fordert den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer dazu auf, die jeweilige Nichtkonformität zu beenden, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:
a) Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verletzung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 46 der vorliegenden Verordnung angebracht;
b) die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
c) die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde unter Verletzung von Artikel 46 angebracht oder wurde nicht wie vorgeschrieben angebracht;
d) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
e) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
f) die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar, unvollständig oder fehlerhaft;
g) die in Artikel 27 Absatz 6 oder Artikel 29 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
h) eine andere Verwaltungsanforderung gemäß Artikel 27 oder Artikel 29 oder nach dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt ist nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder zurückgenommen wird.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 25 Absätze 3 und 5 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. Juli 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 25 Absätze 3 oder 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß diesem Artikel verhängten Sanktionen, soweit anwendbar, folgende Aspekte gebührend berücksichtigt werden:
a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes;
b) der etwaige vorsätzliche oder fahrlässige Charakter des Verstoßes;
c) die finanzielle Lage der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person;
d) der wirtschaftliche Nutzen, den die verantwortlich gemachte natürliche oder juristische Person aus dem Verstoß gezogen hat, sofern dieser ermittelt werden kann;
e) der durch den Verstoß verursachte Umweltschaden;
f) alle Maßnahmen, die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person ergriffen werden, um den verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben;
g) ob der Verstoß wiederholt oder einmalig erfolgt ist;
h) etwaige andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall.
(1) Die einschlägigen vorbereitenden Unterlagen für die Aktualisierung des Arbeitsplans gemäß Artikel 18 Absatz 3 umfassen einen Bericht über die Ökodesign-Anforderungen, den die Kommission erstellt, um die Verbesserungen der ökologischen Nachhaltigkeit und der Kreislauffähigkeit der unter diese Verordnung fallenden Produkte zu überwachen.
(2) Bis zum 19. Juli 2030 und danach alle sechs Jahre nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts, einschließlich im Hinblick auf die Tätigkeitsbereiche der Wiederverwendung und Instandsetzung, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h genannten Fahrzeuge und die in Kapitel VI genannten Pflichten, insbesondere die für Kleinst- und Kleinunternehmen geltenden Ausnahmen, und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten vor. Im Rahmen dieser Evaluierung prüft die Kommission, ob eine automatische Anpassung der Ökodesign-Anforderungen für in Verkehr gebrachte Produkte auf der Grundlage der Verbesserung der Produktleistung eingeführt werden kann. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse ihrer Evaluierung und macht ihn öffentlich zugänglich.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die zur Ausarbeitung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte erforderlichen Informationen.
(4) Bis zum 19. Juli 2028 prüft die Kommission den potenziellen Nutzen einer Aufnahme von Anforderungen in Bezug auf soziale Nachhaltigkeit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse ihrer Prüfung und macht ihn öffentlich zugänglich.
(5) Die Kommission fügt den in den Absätzen 2 und 4 genannten Berichten erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung bei.
Im Fall der Nichtkonformität eines Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, haften folgende Wirtschaftsteilnehmer für dem Verbraucher entstandene Schäden:
a) der Hersteller oder
b) sofern der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur oder der Bevollmächtigte des Herstellers, wobei die Haftung des Herstellers unberührt bleibt, oder
c) sofern der Importeur nicht in der Union niedergelassen ist oder der Hersteller keinen Bevollmächtigten hat, der Fulfilment-Dienstleister.
Die Haftung dieser Wirtschaftsteilnehmer für Schäden lässt die Anwendung sonstiger Rechtsbehelfe, die Verbrauchern nach Unionsrecht oder nationalem Recht zur Verfügung stehen, unberührt.
Anhang I Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2020/1828 erhält folgende Fassung:
„27. Verordnung (EU) 2024/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1726, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2024/1726/oj).“
In Artikel 77 der Verordnung (EU) 2023/1542 wird folgender Absatz angefügt:
„(10) Verordnung (EU) 2024/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1726, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1726/oj).“
(1) Die Richtlinie 2009/125/EG wird mit Wirkung vom 18. Juli 2024 aufgehoben, davon ausgenommen sind
a) Artikel 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2, die Artikel 11, 14, 15, 18 und 19 sowie die Anhänge I, II IV, V und VII der Richtlinie 2009/125/EG in der am 17. Juli 2024 geltenden Fassung, die
b) Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, die Artikel 4, 5 und 8, Artikel 9 Absatz 3, die Artikel 10, 14 und 20 sowie die Anhänge IV, V und VI der Richtlinie 2009/125/EG in der am 17. Juli 2024 geltenden Fassung, die für Produkte, die durch gemäß Artikel 15 der genannten Richtlinie erlassene Durchführungsmaßnahmen reguliert werden, so lange weiterhin anstelle der Artikel 1, 2, 27 und 29, von Artikel 41 Absatz 4, von Artikel 43 Absatz 2, der Artikel 44, 45und 46 und von Artikel 74 sowie der Anhänge IV und V der vorliegenden Verordnung gelten, bis diese Maßnahmen aufgehoben oder für überholt erklärt werden.
Buchstabe b des vorliegenden Absatzes gilt, sobald die Kommission für die in Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Produkte Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassen hat.
(2) Die Artikel 3 und 40 sowie die Artikel 66 bis 71 der vorliegenden Verordnung gelten für Produkte, die durch gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen reguliert werden.
(3) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.
(4) Für Produkte, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG vor dem Geltungsbeginn eines gemäß Artikel 4 dieser Verordnung für dieselben Produkte erlassenen delegierten Rechtsakts in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, muss der Hersteller innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt einer Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden oder der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum der Herstellung des letzten Exemplars der Produkte eine elektronische Fassung der Unterlagen über die Konformitätsbewertung sowie die Konformitätserklärung zur Einsichtnahme bereitstellen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Die folgenden Parameter werden je nach Sachlage einzeln oder zusammengenommen als Grundlage für die Verbesserung der folgenden Produktaspekte herangezogen und bei Bedarf ergänzt:
(a) Indikatoren für Funktionsbeständigkeit und Zuverlässigkeit des Produkts oder seiner Bauteile: garantierte Lebensdauer des Produkts, technische Lebensdauer, mittlerer Ausfallabstand, Angabe von Informationen über die tatsächliche Verwendung des Produkts, Widerstandsfähigkeit gegen Belastung oder Alterung;
(b) Indikatoren für einfache Reparatur und Wartung: Merkmale, Verfügbarkeit, Lieferzeit und Erschwinglichkeit von Ersatzteilen, Modularität, Kompatibilität mit allgemein verfügbaren Werkzeugen und Ersatzteilen, Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen, Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der Prozesse und Erfordernis spezieller Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software;
(c) Indikatoren für einfache Nachrüstung, Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Instandsetzung: Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der erforderlichen Prozesse und Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software, Bedingungen für den Zugang zu Prüfprotokollen oder nicht allgemein verfügbaren Prüfgeräten, Verfügbarkeit von spezifischen Garantien für wiederaufgearbeitete oder instandgesetzte Produkte, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung von Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, Modularität;
(d) Indikatoren für recyclingorientierte Gestaltung, einfaches Recycling und Recyclingqualität: Verwendung leicht recycelbarer Materialien, sicherer, einfacher und zerstörungsfreier Zugang zu recycelbaren Bauteilen und Materialien oder Bauteilen und Materialien, die gefährliche Stoffe enthalten, sowie Materialzusammensetzung und -homogenität, Möglichkeit einer hochreinen Sortierung, Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der erforderlichen Prozesse und Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software;
Produktspezifische oder horizontale Leistungsanforderungen werden wie folgt festgelegt:
In einer technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse ist eine Reihe auf dem Markt befindlicher Modelle auszuwählen, die für das betreffende Produkt bzw. die betreffenden Produkte repräsentativ sind, und technische Optionen für die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Produkts in Bezug auf die in Anhang I genannten Produktparameter zu ermitteln, wobei die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Optionen zu berücksichtigen sowie eine wesentliche Verstärkung anderer Umweltauswirkungen während des Lebenszyklus und ein deutlicher Verlust an Leistung oder Nutzen für die Verbraucher zu verhindern ist.
Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Analyse werden zudem in Bezug auf die betrachteten Parameter die besten auf dem Markt befindlichen Produkte und Technologien sowie zu erwartende technologische Verbesserungen ermittelt.
Das Abschneiden von auf internationalen Märkten verfügbaren Produkten und in der Gesetzgebung anderer Länder bestehende Referenzwerte werden sowohl bei der in Absatz 1 genannten Analyse als auch bei der Festlegung von Anforderungen berücksichtigt.
Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Analyse und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Durchführbarkeit, einschließlich der Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen und -technologien, sowie des Verbesserungspotenzials werden Niveaus oder nicht quantitative Anforderungen festgelegt.
Alle Konzentrationsgrenzwerte für die in Anhang I Buchstabe f genannten Stoffe müssen auf einer gründlichen Analyse der Nachhaltigkeit der Stoffe und ihrer ermittelten Alternativen beruhen und dürfen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt haben. Bei jeder Leistungsanforderung für die in Anhang I Buchstabe f genannten Stoffe werden bestehende Stoffsicherheitsbeurteilungen, die von den zuständigen Stellen der Union für die betreffenden Stoffe durchgeführt wurden, sowie von der Kommission entwickelte Kriterien für inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien und Materialien berücksichtigt. Bei den vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerten sind auch Aspekte der Durchsetzbarkeit, z. B. analytische Nachweisgrenzen, zu berücksichtigen.
Bei der in Absatz 1 genannten Analyse werden die wahrscheinlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Produkt während seiner voraussichtlichen Lebensdauer und das Potenzial des Produkts zur Verbesserung der Klimaresilienz während seines gesamten Lebenszyklus gegebenenfalls berücksichtigt.
Eine die maßgeblichen Faktoren, etwa Kosten von Energie und anderen Ressourcen, die Kosten von Rohmaterial und der erforderlichen Technik, die Produktionskosten sowie Diskontsätze, und die etwaigen externen Umweltkosten, einschließlich der vermiedenen Treibhausgasemissionen, betreffende Sensibilitätsanalyse ist vorzunehmen.
Die Anforderungen an den digitalen Produktpass, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, präzisieren, welche der folgenden Daten in den digitalen Produktpass aufgenommen werden müssen oder können:
(a) Informationen, die nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 oder nach anderen für die betreffende Produktgruppe geltenden Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind;
(b) eindeutige Produktkennung auf der Ebene, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt angegeben ist;
(c) GTIN (Global Trade Identification Number) gemäß der Norm ISO/IEC 15459-6 der Internationalen Organisation für Normung bzw. der Internationalen Elektrotechnischen Kommission oder eine gleichwertige Kennung von Produkten oder Teilen davon;
(d) einschlägige Warencodes wie einen TARIC-Code im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;
(e) Unterlagen und Informationen über die Konformität, die nach dieser Verordnung oder anderen für das Produkt geltenden Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind, z. B. Konformitätserklärung, technische Unterlagen oder Konformitätsbescheinigungen;
(f) Benutzerhandbücher, Gebrauchsanleitungen, Warn- oder Sicherheitshinweise gemäß anderen für das Produkt geltendem Unionsrecht;
(g) Informationen über den Hersteller, wie seine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers und die in Artikel 27 Absatz 7 genannten Informationen;
(h) andere eindeutige Kennungen des Wirtschaftsteilnehmers als die des Herstellers;
1.
Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass das betreffende Produkt den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte genügt.
Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand der Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität des Produkts mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte zu beurteilen. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten zumindest folgende Elemente, falls diese Elemente vorhanden sind:
eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seines vorgesehenen Verwendungszwecks;
Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen gewählten Lösungen, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewendeten harmonisierten Normen sind die Teile, die angewendet wurden, in den technischen Unterlagen anzugeben;
die Ergebnisse der durchgeführten Entwurfsberechnungen, Prüfungen usw.;
1. Nr. … (eindeutige Kennung des Produkts);
2. den Namen und die Anschrift des Herstellers und, falls ernannt, seines Bevollmächtigten;
3. die Aussage „Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.“;
4. den Gegenstand der Erklärung (Beschreibung des Produkts, die ausreicht, um seine eindeutige Identifizierung und die Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen; sie kann, wenn dies für die Identifizierung des Produkts erforderlich ist, ein Bild enthalten);
5. die Aussage, dass der in Unterabsatz 4 genannte Gegenstand der Erklärung dieser Verordnung, den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und, falls anwendbar, anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht;
6. die Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder die Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird;
7. falls zutreffend, die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer), die … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) durchgeführt und die Bescheinigung oder Zulassung … (Nummer) ausgestellt hat;
8. falls vorhanden, die Erklärung der Übereinstimmung mit anderem einschlägigen Unionsrecht, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;
9. den Namen und die Unterschrift der für den Hersteller oder für den Bevollmächtigten des Herstellers zeichnungsberechtigten Person.
10. Zusätzliche Angaben:
Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):
Die folgende nicht erschöpfende Liste von Kriterien wird zur Bewertung von Selbstregulierungsmaßnahmen gemäß Artikel 21 herangezogen:
1. Offenheit der Beteiligung
2. Nachhaltigkeit und Mehrwert
3. Repräsentativität
4. Quantifizierte und abgestufte Ziele
5. Beteiligung der Zivilgesellschaft
6. Überwachung und Berichterstattung
(7) Kostenwirksamkeit der Verwaltung einer Selbstregulierungsmaßnahme
Die Warencodes und die Beschreibungen wurden aus der kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die am 28. Juni 2024 in Kraft ist.
| Warencode | Beschreibung |
| (1)Kleidung und Bekleidungszubehör | |
| 4203 | Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
| 61 | Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
| 62 | Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken |
| 6504 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet |
| 6505 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet |
| (2)Schuhe | |
| 6401 | Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist |
| 6402 | Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff |
| 6403 | Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder |
| 6404 | Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen |
| 6405 | Andere Schuhe |
| Richtlinie 2009/125/EG | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Artikel 3 | — |
| Artikel 4 | Artikel 29 |
| Artikel 5 | Artikel 44, 45 und 46 |
| Artikel 6 | Artikel 3 |
| Artikel 7 | Artikel 69, 70 und 71 |
| Artikel 8 | Artikel 27 und 43 |
| Artikel 9 | Artikel 41 |
| Artikel 10 | — |
| Artikel 11 | Artikel 38 |
| Artikel 12 | Artikel 68 |
| Artikel 13 | Artikel 22 |
| Artikel 14 | Artikel 7 |
| Artikel 15 | Artikel 4 und 5 |
| Artikel 16 | Artikel 18 |
| Artikel 17 | Artikel 21 |
| Artikel 18 | Artikel 19 |
| — | Artikel 24 |
| — | Artikel 28 |
| — | Artikel 30 bis 40 |
| — | Artikel 42 |
| — | Artikel 47 bis 67 |
| — | Artikel 72 |
(1) 2
Mit dieser Verordnung wird zudem ein digitaler Produktpass eingeführt, es werden verbindliche Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge eingeführt und ein Rahmen geschaffen, um zu verhindern, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden.
(2) Diese Verordnung gilt für alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte. Sie gilt jedoch nicht für
a) Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
b) Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
c) Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG;
d) Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6,
e) lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen,
f) Erzeugnisse menschlichen Ursprungs,
g) Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
h) Fahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in Bezug auf diejenigen Produktaspekte, für die in sektorspezifischen Rechtsakten der Union, die für diese Fahrzeuge gelten, Anforderungen festgelegt sind.
10. „Lieferkette“ alle vorgelagerten Tätigkeiten und Prozesse der Wertschöpfungskette des Produkts bis zu dem Punkt, an dem das Produkt den Kunden erreicht;
11. „Wertschöpfungskette“ alle Tätigkeiten und Prozesse, die Teil des Lebenszyklus eines Produkts sind, sowie dessen mögliche Wiederaufarbeitung;
12. „Lebenszyklus“ die aufeinanderfolgenden und miteinander verknüpften Phasen der Lebensdauer eines Produkts, die aus der Rohstoffgewinnung oder Rohstofferzeugung aus natürlichen Ressourcen, der Vorbehandlung, Herstellung, Lagerung, dem Vertrieb, der Installation, Nutzung, Wartung, Reparatur, Nachrüstung, Instandsetzung und Wiederverwendung sowie dem Ende der Lebensdauer bestehen;
13. „Ende der Lebensdauer“ die Phase des Lebenszyklus, die beginnt, wenn ein Produkt entsorgt wird, und endet, wenn die Abfallstoffe des Produkts in die Natur zurückkehren oder in den Lebenszyklus eines anderen Produkts eintreten;
14. „Umweltauswirkung“ jede positive oder negative Veränderung der Umwelt, die einem Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zuzurechnen ist;
15. „Leistungsklasse“ ein Spektrum von Leistungsniveaus in Bezug auf einen oder mehrere der in Anhang I genannten Produktparameter, das auf der Basis einer gemeinsamen Methode für das Produkt bzw. die Produktgruppe erstellt wird und das so angeordnet ist, dass eine Produktdifferenzierung möglich ist;
16. „Wiederaufarbeitung“ Tätigkeiten, durch die ein neues Produkt aus Gegenständen hergestellt wird, bei denen es sich um Abfälle, Produkte oder Bauteile handelt, und durch die mindestens eine Änderung vorgenommen wird, die sich erheblich auf die Sicherheit, die Leistung, den Zweck oder die Art des Produkts auswirkt;
17. „Nachrüstung“ Maßnahmen, die durchgeführt werden, um die Funktionalität, Leistung, Kapazität, Sicherheit oder Ästhetik eines Produkts zu verbessern;
18. „Instandsetzung“ Maßnahmen zur Vorbereitung, Reinigung, Prüfung, Wartung und erforderlichenfalls zur Reparatur eines Gegenstands, oder entsorgten Produkts, um seine Leistung oder seine Funktionalität, die im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase ursprünglich vorgesehenen Verwendungszwecks und Leistungsbereichs festgelegt wurde und zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts galt, wiederherzustellen;
19. „Wartung“ eine oder mehrere Maßnahmen, die durchgeführt werden, um ein Produkt in einem Zustand zu halten, in dem es seinen vorgesehenen Verwendungszweck erfüllen kann;
20. „Reparatur“ eine oder mehrere Maßnahmen, die durchgeführt werden, um ein fehlerhaftes Produkt oder Abfall in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird;
21. „vorzeitige Obsoleszenz“ ein Produktgestaltungsmerkmal oder ein späteres Tätigwerden oder Unterlassen, das dazu führt, dass das Produkt nicht funktionsfähig oder weniger leistungsfähig wird, ohne dass es sich bei diesen Änderungen der Funktionalität oder Leistung um das Ergebnis normaler Abnutzung handelt;
22. „Funktionsbeständigkeit“ die Fähigkeit eines Produkts, unter bestimmten Verwendungs-, Wartungs- und Reparaturbedingungen seine Funktion und Leistung langfristig zu behalten;
23. „Zuverlässigkeit“ die Wahrscheinlichkeit, dass ein Produkt unter bestimmten Bedingungen während eines bestimmten Zeitraums erwartungsgemäß funktioniert, ohne dass ein Ereignis eintritt, das dazu führt, dass eine Haupt- oder Nebenfunktion des Produkts nicht mehr erfüllt wird;
24. „Umweltfußabdruck“ eine Quantifizierung der Umweltauswirkungen eines Produkts während seines Lebenszyklus, sei es in Bezug auf eine einzige Kategorie von Umweltauswirkungen oder eine aggregierte Reihe von Wirkungskategorien auf der Grundlage der in der Empfehlung (EU) 2021/2279 festgelegten Methode zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten oder anderer wissenschaftlicher Methoden, die von internationalen Organisationen entwickelt, in Zusammenarbeit mit verschiedenen Wirtschaftszweigen umfassend getestet und von der Kommission in anderem Unionsrecht übernommen oder umgesetzt wurden;
25. „CO2-Fußabdruck“ die Summe der Mengen von Treibhausgasen, die in einem Produktsystem emittiert oder entnommen werden, angegeben als CO2-Äquivalente und beruhend auf einer Lebenszyklusanalyse unter Verwendung der einzigen Wirkungskategorie „Klimawandel“;
26. „Materialfußabdruck“ die Gesamtmenge der Rohstoffe, die zur Deckung des Endverbrauchs abgebaut werden;
27. „besorgniserregender Stoff“ einen Stoff, der
28. „digitaler Produktpass“ einen produktspezifischen Datensatz, der die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt genannten Informationen enthält und der gemäß Kapitel III elektronisch über einen Datenträger zugänglich ist;
29. „Datenträger“ einen Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das von einem Gerät gelesen werden kann;
30. „eindeutige Produktkennung“ eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung eines Produkts, die auch einen Weblink zum digitalen Produktpass ermöglicht;
31. „eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers“ eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung eines an der Wertschöpfungskette eines Produkts beteiligten Akteurs;
32. „Digitalproduktpass-Dienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die ein Dritter ist, die im Auftrag des Wirtschaftsteilnehmers, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, die digitalen Produktpassdaten für dieses Produkt verarbeitet, um diese Daten Wirtschaftsteilnehmern und anderen relevanten Akteuren zur Verfügung zu stellen, die nach dieser Verordnung oder anderen Unionsvorschriften ein Recht auf Zugang zu diesen Daten haben;
33. „eindeutige Kennung der Einrichtung“ eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Standorten oder Gebäuden, die an der Wertschöpfungskette eines Produkts beteiligt sind oder von Akteuren genutzt werden, die an der Wertschöpfungskette eines Produkts beteiligt sind;
34. „Vernichtung“ die vorsätzliche Beschädigung oder Entsorgung eines Produkts als Abfall, mit Ausnahme der Entsorgung zum alleinigen Zweck der Bereitstellung des entsorgten Produkts zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, einschließlich der Instandsetzung oder der Wiederaufarbeitung;
35. „Kunde“ eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt für den Eigengebrauch kauft, mietet oder erhält, unabhängig davon, ob sie zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, oder nicht;
36. „Verbraucherprodukt“ jedes Produkt mit Ausnahme von Bauteilen und Zwischenprodukten, das in erster Linie für Verbraucher bestimmt ist;
37. „unverkauftes Verbraucherprodukt“ ein Verbraucherprodukt, das nicht verkauft wurde, darunter Warenüberschuss, überhöhte Lagerbestände, und totes Inventar sowie Produkte, die von einem Verbraucher auf der Grundlage seines Widerrufsrechts gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2011/83/EU oder gegebenenfalls während einer vom Unternehmer gewährten längeren Widerrufsfrist zurückgegeben wurden;
38. „Selbstregulierungsmaßnahme“ eine freiwillige Vereinbarung oder ein Verhaltenskodex, die bzw. der von Wirtschaftsteilnehmern auf eigene Initiative geschlossen wird und für deren/dessen Durchsetzung sie zuständig sind;
39. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
40. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
41. „Inbetriebnahme“ die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts in der Union;
42. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
43. „Bevollmächtigter“ eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen;
44. „Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
45. „Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs;
46. „Wirtschaftsteilnehmer“ den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Importeur, den Vertreiber, den Händler und den Fulfilment-Dienstleister;
47. „unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die unabhängig vom Hersteller ist und die direkt oder indirekt an der Instandsetzung, Reparatur, Wartung oder Umnutzung eines Produkts beteiligt ist, einschließlich Abfallbewirtschaftern, Instandsetzungsbetrieben, Reparaturbetrieben, Herstellern oder Vertreibern von Reparaturausstattung, Werkzeugen bzw. Ersatzteilen, sowie Herausgebern von technischen Informationen, Anbietern von Inspektions- und Prüfdienstleistungen und Einrichtungen für die Aus- und Weiterbildung von Errichtern, Herstellern und Reparaturbetrieben mit Blick auf Geräte;
48. „fachlich kompetenter Reparateur“ eine natürliche oder juristische Person, die fachgerechte Reparatur- und Wartungsdienstleistungen an einem Produkt erbringt, unabhängig davon, ob sie im Vertriebsnetz des Herstellers oder unabhängig tätig ist;
49. „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen müssen;
50. „CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das jeweilige Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind;
51. „Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob die Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakte erfüllt wurden;
52. „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
53. „notifizierte Stelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß Kapitel IX notifiziert wurde;
54. „Anbieter eines Online-Marktplatzes“ einen Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der unter Einsatz einer Online-Schnittstelle bereitgestellt wird, die es Kunden ermöglicht, mit Wirtschaftsteilnehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten zu schließen, die unter die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte fallen;
55. „Händler“ einen Vertreiber oder eine sonstige natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, auch im Fernabsatz, Produkte an bzw. für Endnutzer zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt; dies umfasst auch alle natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ein Produkt in Betrieb nehmen;
56. „Fernabsatz“ das Angebot zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf von Produkten im Internet oder über eine andere Form des Fernabsatzes, bei dem der potenzielle Kunde keinen physischen Zugriff auf das Produkt hat;
57. „Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist“ ein Produkt, das durch Nichteinhaltung einer in dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr festgelegten Ökodesignanforderung, mit Ausnahme der in Artikel 71 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen, die Umwelt oder andere durch diese Anforderung geschützte öffentliche Interessen beeinträchtigen könnte;
58. „Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist“ ein Produkt, das ein Risiko birgt, das gemäß einer Bewertung aufgrund des Ausmaßes der betreffenden Nichtkonformität oder des damit verbundenen Schadens ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn die Nichtkonformität keine unmittelbaren Auswirkungen hat.
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
Es gelten die Begriffsbestimmungen für „Stoff“ und „Gemisch“ in Artikel 3 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Es gelten die Begriffsbestimmungen für „Akkreditierung“ und „nationale Akkreditierungsstelle“ in Artikel 2 Nummern 10 bzw. 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Es gelten die Begriffsbestimmungen für „Abfall“, „gefährlicher Abfall“, „Wiederverwendung“, „Verwertung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ und „Recycling“ in Artikel 3 Nummern 1, 2, 13, 15, 16 bzw. 17 der Richtlinie 2008/98/EG.
Es gilt die Begriffsbestimmung für „harmonisierte Norm“ in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.
Es gelten die Begriffsbestimmungen für „öffentliche Auftraggeber“ in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU und für „Auftraggeber“ in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU. Der Ausdruck „öffentliche Aufträge“ bezeichnet Aufträge, die unter die Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU fallen.
Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 59).
Es gilt die Begriffsbestimmung für „Verbraucher“ in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/771.
Des Weiteren gelten die Begriffsbestimmungen für „Marktüberwachung“, „Marktüberwachungsbehörde“, „Fulfilment-Dienstleister“, „Online-Schnittstelle“, „Korrekturmaßnahme“, „Endnutzer“, „Rückruf“, „Rücknahme vom Markt“, „Zollbehörden“ und „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ in Artikel 3 Nummern 3, 4, 11, 15, 16, 21, 22, 23, 24 bzw. 25 der Verordnung (EU) 2019/1020.
Wenn diese Verordnung für eine Produktgruppe gegebenenfalls ergänzend zu der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (im Folgenden „Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten“) greift, wird in dem gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt das Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt, gegebenenfalls einschließlich aller Systeme, die aufgrund einer Maßnahme im Rahmen der Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauproduktenvorgesehen sind, wobei die Merkmale der Produktgruppe, die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen und die Kosten für die Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen sind.
(6) Die gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakte können, wenn dies angesichts der Besonderheiten der Produktgruppe angebracht ist, beliebige der folgenden zusätzlichen Anforderungen enthalten:
a) wenn es für eine wirksame Marktüberwachung erforderlich ist:
b) dass die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure, der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 Informationen über die Mengen eines unter die in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakte fallenden Produkts, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, zur Verfügung stellen;
c) wenn es erforderlich ist, um die energieeffiziente Nutzung von Produkten sicherzustellen oder künftige Ökodesign-Anforderungen zu entwickeln:
d) um Transparenz in Bezug auf die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen zu gewährleisten, die Festlegung von Vorschriften für Kennzeichnungen gemäß Artikel 47, mit denen die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen ausgewiesen wird, für Produkte, die nicht unter die Anforderung der Anbringung der CE-Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme fallen.
(7) Der erste nach diesem Artikel erlassene delegierte Rechtsakt tritt nicht vor dem 19. Juli 2025 in Kraft.
n) die Möglichkeit der Verwertung von Materialien,
o) Umweltauswirkungen, einschließlich des CO2-Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks,
p) Menge des voraussichtlich entstehenden Abfalls.
(2) Mit den Ökodesign-Anforderungen wird durch die in Anhang I genannten Produktparameter gegebenenfalls sichergestellt, dass Produkte nicht vorzeitig obsolet werden, z. B. aufgrund von Gestaltungsentscheidungen der Hersteller, der Verwendung von Bauteilen, die deutlich weniger robust sind als andere Bauteile, der erschwerten Demontage von Schlüsselbauteilen, nicht verfügbarer Reparaturinformationen oder Ersatzteile, wenn die Software nach der Aktualisierung eines Betriebssystems nicht mehr funktioniert oder keine Software-Updates bereitgestellt werden.
(3) Die Kommission wählt die für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen erforderlichen Instrumente oder Methoden aus oder entwickelt diese.
(4) Ökodesign-Anforderungen werden jeweils für bestimmte Produktgruppen festgelegt. Sie können für einzelne Produkte, die zu einer bestimmten Produktgruppe gehören, unterschiedlich ausfallen.
(5) Produkte, die einzig der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen, werden von den Produktgruppen ausgeschlossen.
(6) Die Kommission kann horizontale Ökodesign-Anforderungen auch für diejenigen Produktgruppen festlegen, die nicht in den in Artikel 18 genannten Arbeitsplan aufgenommen wurden.
(7) Weisen zwei oder mehr Produktgruppen eine oder mehrere Ähnlichkeiten auf, die eine wirksame Verbesserung eines Produktaspekts auf der Grundlage gemeinsamer Informations- oder Leistungsanforderungen ermöglichen, so können horizontale Ökodesign-Anforderungen für diese Produktgruppen festgelegt werden (im Folgenden „horizontale Ökodesign-Anforderungen“). Bei den Überlegungen, ob horizontale Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollten, berücksichtigt die Kommission auch die positiven Auswirkungen dieser Anforderungen auf die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Möglichkeit, der Abdeckung eines breiten Spektrums von Produktgruppen in demselben delegierten Rechtsakt. Die Kommission kann die horizontalen Ökodesign-Anforderungen durch die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für eine bestimmte Produktgruppe ergänzen.
(8) Eine Ökodesign-Anforderung kann sich auf Produkte erstrecken, die unter eine in dem gemäß Artikel 21 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgelistete Selbstregulierungsmaßnahme fallen, falls die Selbstregulierungsmaßnahme die Produktaspekte, die unter diese Ökodesign-Anforderung fallen, nicht erfasst.
(9) Ökodesign-Anforderungen umfassen, soweit zur Verbesserung der spezifischen Produktaspekte angemessen, eines oder beide der folgenden Elemente:
a) Leistungsanforderungen gemäß Artikel 6,
b) Informationsanforderungen gemäß Artikel 7.
(10) Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen sorgt die Kommission für Kohärenz mit anderem Unionsrecht und
a) berücksichtigt Folgendes:
b) führt eine Folgenabschätzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse und Analysen sowie gegebenenfalls auf der Grundlage zusätzlicher Studien und Forschungsergebnisse durch, die im Rahmen von Förderprogrammen der Union erarbeitet wurden. Die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für gewisse Produktaspekte darf nicht übermäßig durch Unsicherheiten in Bezug auf die Möglichkeit verzögert werden, Ökodesign-Anforderungen zur Verbesserung anderer Produktaspekte dieses Produkts festzulegen. Die Kommission stellt im Rahmen der Folgenabschätzung sicher, dass
c) berücksichtigt einschlägige technische Informationen, die als Grundlage für Unionsrecht oder Instrumente der Union dienen oder daraus abgeleitet werden, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 66/2010, der Richtlinie 2010/75/EU, der gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen technischen Bewertungskriterien und EU-Kriterien für umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen;
d) berücksichtigt den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen;
e) trägt den Standpunkten Rechnung, die in dem in Artikel 19 genannten Ökodesign-Forum und der in Artikel 20 genannten Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten vertreten werden.
(11) Ökodesign-Anforderungen müssen die nachstehenden Kriterien erfüllen:
a) Es darf aus Sicht des Nutzers keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produkts geben.
b) Es darf keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Personen geben.
c) Es darf keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen für die Verbraucher in Bezug auf die Erschwinglichkeit maßgeblicher Produkte, auch unter Berücksichtigung des Zugangs zu gebrauchten Produkten, der Funktionsbeständigkeit und der Lebenszykluskosten von Produkten, geben.
d) Es darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer und anderer Akteure in der Wertschöpfungskette, einschließlich KMU und insbesondere Kleinstunternehmen, geben.
e) Es darf nicht dazu kommen, dass Herstellern oder anderen Akteuren in der Wertschöpfungskette proprietäre Technologien aufgezwungen werden.
f) Es darf nicht dazu kommen, dass Herstellern oder anderen Akteuren in der Wertschöpfungskette, einschließlich KMU und insbesondere Kleinstunternehmen, unverhältnismäßige administrative Belastungen aufgebürdet werden.
(12) Ökodesign-Anforderungen müssen überprüfbar sein. Die Kommission ermittelt geeignete Mittel zur Überprüfung bestimmter Ökodesign-Anforderungen, auch direkt am Produkt oder auf Grundlage der technischen Unterlagen.
(13) Die Kommission veröffentlicht einschlägige Studien und Analysen, darunter auch die in Absatz 10 Buchstabe b genannten Folgenabschätzungen, die bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen verwendet werden.
(14) Für jede von Ökodesign-Anforderungen betroffene Produktgruppe bestimmt die Kommission gegebenenfalls, welche Stoffe unter die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe d fallen, wobei sie zumindest berücksichtigt, ob
a) die Stoffe auf Grundlage von Standardtechnologien das Wiederverwendungs- oder Recyclingverfahren komplizierter, kostspieliger, umweltschädlicher oder energie- oder ressourcenintensiver machen;
b) die Stoffe die technischen Eigenschaften oder Funktionen, den Nutzen oder den Wert des recycelten Materials aus dem Produkt oder der aus diesem recycelten Material hergestellten Produkte beeinträchtigen;
c) die Stoffe sich negativ auf die ästhetischen oder olfaktorischen Eigenschaften des recycelten Materials auswirken.
(5) Sofern nicht in Absatz 6 Buchstabe b anders vorgesehen, ermöglichen die Informationsanforderungen die Rückverfolgung der besorgniserregenden Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der betreffenden Produkte, es sei denn, eine solche Rückverfolgung wird bereits durch in einem anderen gemäß Artikel 4 in Bezug auf die betreffenden Produkte erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten Informationsanforderungen ermöglicht, und umfassen mindestens Folgendes:
a) die Bezeichnung oder der Nummernkode der im Produkt enthaltenen besorgniserregenden Stoffe in der folgenden Form:
b) der Teil des Produkts, der besorgniserregende Stoffe enthält;
c) die Konzentration, die Höchstkonzentration oder den Konzentrationsbereich der besorgniserregenden Stoffe im gesamten Produkt, in seinen relevanten Bauteilen oder seinen Ersatzteilen;
d) einschlägige Anweisungen für die sichere Verwendung des Produkts;
e) einschlägige Informationen für die Zerlegung, die Vorbereitung für die Verwendung, die Verwendung und das Recycling des Produkts sowie für die umweltgerechte Behandlung des Produkts am Ende seiner Lebensdauer.
Die Kommission kann gegebenenfalls für die betreffende Produktgruppe Schwellenwerte festlegen, ab denen die Informationsanforderung für besorgniserregende Stoffe gelten soll.
(6) Legt die Kommission Informationsanforderungen in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fest, muss dieser gegebenenfalls
a) den Zeitpunkt des Geltungsbeginns der in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Informationsanforderungen enthalten, wobei erforderlichenfalls nach besorgniserregenden Stoffen differenziert wird,
b) hinreichend begründete Ausnahmen für besorgniserregende Stoffe oder Informationselemente von den in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Informationsanforderungen auf Grundlage der technischen Durchführbarkeit oder Relevanz der Rückverfolgung besorgniserregender Stoffe, des Vorhandenseins von Analysemethoden zu deren Nachweis und Quantifizierung, der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen oder in anderen hinreichend begründeten Fällen vorsehen. Besorgniserregende Stoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 Buchstabe a dürfen nicht ausgenommen werden, wenn sie in Produkten, ihren betreffenden Bauteilen oder Ersatzteilen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten sind; und
c) für Kohärenz mit den bestehenden Informationsanforderungen im Unionsrecht und eine Minimierung des Verwaltungsaufwands, etwa durch geeignete technische Lösungen, sorgen.
(7) In den Informationsanforderungen ist anzugeben, wie die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Wenn ein digitaler Produktpass verfügbar ist, sind die erforderlichen Informationen darin anzugeben und erforderlichenfalls auch auf eine oder mehrere der folgenden Arten bereitzustellen:
a) auf dem Produkt selbst,
b) auf der Verpackung des Produkts,
c) auf einem in Artikel 16 genannten Etikett,
d) in einer Bedienungsanleitung oder anderen dem Produkt beigefügten Unterlagen,
e) kostenfrei auf einer Website oder in einer Anwendung.
Informationen, die die Rückverfolgung besorgniserregender Stoffe gemäß Absatz 5 ermöglichen, sind entweder auf dem Produkt anzugeben oder über einen auf dem Produkt befindlichen Datenträger zugänglich zu machen.
(8) Die gemäß den Informationsanforderungen bereitzustellenden Informationen werden in einer Sprache zur Verfügung gestellt, die von den Kunden leicht verstanden werden kann und die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, auf dessen Markt das Produkt bereitgestellt oder in dem es in Betrieb genommen werden soll.
j) gegebenenfalls zusätzliche Informationsanforderungen gemäß den Artikeln 36 und 37;
k) die Länge der Übergangsfrist, während der die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten zuzulassen haben, die den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts in ihrem Hoheitsgebiet geltenden nationalen Maßnahmen entsprechen;
l) der Zeitpunkt für die Überprüfung des gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts, wobei unter anderem Folgendes zu berücksichtigen ist:
h) die Einzelheiten zur Eingabe oder Update der Daten;
i) den Zeitraum, in dem der digitale Produktpass verfügbar sein muss, wobei dieser Zeitraum mindestens der voraussichtlichen Lebensdauer des betreffenden Produkts entsprechen muss.
(3) Durch die in Absatz 2 genannten Anforderungen wird
a) sichergestellt, dass die Akteure entlang der Wertschöpfungskette auf für sie relevante Produktinformationen umstandslos zugreifen und diese verstehen können;
b) die Überprüfung der Produktkonformität durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert; und
c) die Rückverfolgbarkeit von Produkten entlang der Wertschöpfungskette verbessert.
(4) Bei der Festlegung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass kann die Kommission bestimmte Produktgruppen von der Anforderung, einen digitalen Produktpass zu haben, ausnehmen, wenn
a) in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen der Artikel 10 und 11 keine technischen Spezifikationen des digitalen Produktpasses verfügbar sind oder
b) andere Rechtsvorschriften der Union ein System für die digitale Bereitstellung von Informationen in Bezug auf eine Produktgruppe umfassen, für die die Kommission der Auffassung ist, dass sie die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Ziele erreicht.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III Absatz 1 Buchstabe c und Anhang III Absatz 2 vor dem Hintergrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu ändern, indem die Normen ersetzt oder europäische oder internationale Normen hinzugefügt werden, denen die Datenträger, die eindeutigen Kennungen des Wirtschaftsteilnehmers und die eindeutigen Kennungen der Einrichtung entsprechen müssen, um die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen zu erfüllen.
(2) Wenn anderes Unionsrecht die Aufnahme spezifischer Daten in den digitalen Produktpass vorschreiben oder zulassen, können diese Daten im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt in den digitalen Produktpass aufgenommen werden.
(3) Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt,
a) stellt den Händlern und Anbietern von Online-Marktplätzen eine digitale Kopie des Datenträgers oder gegebenenfalls die eindeutige Produktkennung bereit, damit sie den Datenträger oder die eindeutige Produktkennung ihren potenziellen Kunden zur Verfügung stellen können, wenn sie keinen physischen Zugang zu dem Produkt haben.
b) stellt die in Buchstabe a genannte digitale Kopie oder den Link zu einer Website unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung kostenlos zur Verfügung.
(4) Der Wirtschaftsteilnehmer stellt beim Inverkehrbringen des Produkts eine Sicherungskopie des digitalen Produktpasses über einen unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister zur Verfügung.
g) Die Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten sind zu gewährleisten.
h) Digitale Produktpässe sind so zu gestalten und einzusetzen, dass ein hohes Maß an Sicherheit und Privatsphäre gewährleistet und Betrug vermieden wird.
Wird der digitale Produktpass gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c von Digitalproduktpass-Drittdienstleistern gespeichert oder anderweitig verarbeitet, dürfen diese unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister die Gesamtheit oder Teile der Daten nicht verkaufen, wiederverwenden oder über das für die Erbringung der betreffenden Speicher- oder Verarbeitungsdienste erforderliche Maß hinaus verarbeiten, es sei denn, dies wurde ausdrücklich mit dem Wirtschaftsteilnehmer vereinbart, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den vorliegenden Artikel durch die Festlegung von Anforderungen, die Digitalproduktpass-Dienstleister erfüllen müssen, damit sie solche Dienstleister werden können, gegebenenfalls einschließlich eines Zertifizierungssystems zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen, und durch die Festlegung von Anforderungen, die diese Diensteanbieter bei der Erbringung von digitalen Produktpass-Diensten erfüllen müssen, zu ergänzen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Verfahren für die Ausstellung und Überprüfung der digitalen Zertifikate von Wirtschaftsteilnehmern und anderen relevanten Akteuren festgelegt werden, die Zugangsrechte zu den im digitalen Produktpass enthaltenen Daten haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
a) die Kriterien, die erfüllt sein müssen, um eine Ausgabestelle für eindeutige Kennungen und Datenträger zu werden,
b) die Rolle einer Ausgabestelle für eindeutige Kennungen und Datenträger,
c) die Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass eindeutige Kennungen und Datenträger zuverlässig, überprüfbar und global einmalig sind,
d) die Vorschriften für die Erstellung, Pflege, Aktualisierung und Entfernung von eindeutigen Kennungen und Datenträgern,
e) die Vorschriften für die Datenverwaltung.
(6) Bei der Festlegung der in Absatz 4 genannten Vorschriften und Verfahren
a) bemüht sich die Kommission darum, die Interoperabilität zwischen verschiedenen Ansätzen sicherzustellen;
b) trägt die Kommission den einschlägigen bestehenden technischen Lösungen und Standards Rechnung;
c) stellt die Kommission sicher, dass die festgelegten Regeln und Verfahren so weit wie möglich technologieneutral bleiben.
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Durchführungsbestimmungen für das Register festgelegt werden, einschließlich der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung der eindeutigen Registrierungskennung.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Die Kommission, die zuständigen nationalen Behörden und die Zollbehörden haben Zugang zu dem Register, damit sie ihre Aufgaben gemäß dem Unionsrecht wahrnehmen können.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Gestaltung der Etiketten gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe c.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission prüft bei der erstmaligen Ermittlung der Produkte, für die sie zu prüfen gedenkt, ob den Wirtschaftsteilnehmern die Vernichtung untersagt wird, insbesondere die Aufnahme von Elektro- und Elektronikgeräten.
Der Arbeitsplan betrifft einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und wird regelmäßig aktualisiert.
Beim Erlass oder der Aktualisierung des Arbeitsplans berücksichtigt die Kommission die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Kriterien.
(4) Vor dem Erlass eines Arbeitsplans legt die Kommission dem Europäischen Parlament dessen Entwurf vor.
(5) Im ersten Arbeitsplan, der bis zum 19. April 2025 zu erlassen ist, räumt die Kommission den folgenden Produktgruppen Vorrang ein:
a) Eisen und Stahl,
b) Aluminium,
c) Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhwerk,
d) Möbel, einschließlich Matratzen,
e) Reifen,
f) Waschmittel,
g) Anstrichmittel,
h) Schmierstoffe,
i) Chemikalien,
j) energieverbrauchsrelevante Produkte, für die erstmals Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollen oder für die bestehende, aufgrund der Richtlinie 2009/125/EG angenommene Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu überprüfen sind, und
k) Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie und sonstige Elektronikgeräte.
Die Kommission begründet ihre Entscheidung im Arbeitsplan, wenn sie eine der in Unterabsatz 1 genannten Produktgruppen nicht in den ersten Arbeitsplan oder andere Produktgruppen in den Arbeitsplan aufgenommen hat.
(6) 2
31. Dezember 2028
1. Januar 2030
(7) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Fortschritte bei der Umsetzung des Arbeitsplans.
Die Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme müssen die in diesem Absatz genannten Informationen stets auf dem neuesten Stand halten und auf einer öffentlich und unentgeltlich zugänglichen Website bereitstellen.
Die Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der Selbstregulierungsmaßnahme, insbesondere über alle sie betreffenden Änderungen.
(3) Die Kommission bewertet die unterbreitete Selbstregulierungsmaßnahme und holt erforderlichenfalls wissenschaftliche Gutachten von dezentralen Agenturen der Union ein. In dieser Bewertung überprüft die Kommission, ob folgende Kriterien erfüllt sind:
a) die Selbstregulierungsmaßnahme wurde von mindestens zwei Wirtschaftsteilnehmern unterbreitet;
b) der mengenmäßige Marktanteil der Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme in Bezug auf die unter diese Maßnahme fallenden Produkte beträgt mindestens 80 % der in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Einheiten;
c) die Selbstregulierungsmaßnahme trägt schneller oder kostengünstiger dazu bei, die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung zu verbessern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt sicherzustellen als ein gemäß Artikel 4 erlassener delegierter Rechtsakt und besteht aus Ökodesign-Anforderungen, die für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich sind;
d) die Selbstregulierungsmaßnahme erfüllt die in Anhang VI festgelegten Kriterien;
e) die Selbstregulierungsmaßnahme steht im Einklang mit dem Unionsrecht und den internationalen Handelsverpflichtungen der Union.
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt mit einer Liste von Selbstregulierungsmaßnahmen, die die Kriterien dieses Artikels erfüllen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(4) Die Kommission kann die Unterzeichner einer Selbstregulierungsmaßnahme, die in einem gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, jederzeit auffordern, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine überarbeitete und aktualisierte Fassung der Maßnahme vorzulegen, wenn es zu der betreffenden Produktgruppe relevante Markt- oder Technologieentwicklungen gibt. Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass die in diesem Artikel festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt sind, so legen die Unterzeichner innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch die Kommission eine überarbeitete und aktualisierte Fassung dieser Maßnahme vor.
(5) Sobald eine Selbstregulierungsmaßnahme in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 aufgeführt ist, erstatten die Unterzeichner dieser Maßnahme der Kommission in regelmäßigen, in diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Abständen Bericht zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele der Selbstregulierungsmaßnahmen und weisen dabei nach, dass die in Absatz 3 festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt sind.
Der in Anhang VI Nummer 6 genannte unabhängige Prüfer setzt die Kommission davon in Kenntnis, wenn ein Unterzeichner die Anforderungen nicht erfüllt.
Fortschrittsberichte einschließlich der Berichte des unabhängigen Prüfers über die Einhaltung der Anforderungen sowie Mitteilungen über die Nichterfüllung der Anforderungen und entsprechende Korrekturmaßnahmen werden von den Unterzeichnern auf einer öffentlich zugänglichen Website bereitgestellt.
(6) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Selbstregulierungsmaßnahme, die in einem gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, die in diesem Artikel festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt oder haben die Unterzeichner dieser Selbstregulierungsmaßnahme die in Absatz 4 genannte Frist nicht eingehalten, so streicht sie im Wege von Durchführungsrechtsakten diese Maßnahme aus der in Absatz 3 genannten Liste. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Wurde eine Selbstregulierungsmaßnahme aus der Liste gemäß Absatz 3 gestrichen, so kann die Kommission in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt Ökodesign-Anforderungen festlegen, die für das unter diese Selbstregulierungsmaßnahme fallende Produkt gelten.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten und das Format für die Offenlegung der in Absatz 1 genannten Informationen einschließlich der Abgrenzung der Art oder Kategorie der Produkte sowie die Vorgehensweise für die Überprüfung der Informationen festgelegt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 19. Juli 2025 erlassen.
(5) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung von in Anhang VII aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukten, sofern diese Ausnahmen aus folgenden Gründen angemessen sind:
a) Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsgründe;
b) Schäden an Produkten, die bei der Handhabung entstehen oder festgestellt werden, nachdem Produkte zurückgegeben worden sind, und die nicht kosteneffizient repariert werden können;
c) fehlende Eignung der Produkte für den vorgesehenen Zweck unter Berücksichtigung, sofern anwendbar, des Unionsrechts und nationalem Recht bzw. technischer Normen auf Unions- oder nationaler Ebene;
d) Ablehnung von Produkten für die Verwendung als Spende;
e) fehlende Eignung der Produkte für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung;
f) Unverkäuflichkeit von Produkten aufgrund eines Verstoßes gegen Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich gefälschter Produkte;
g) Vernichtung ist die Option mit den geringsten negativen Umweltauswirkungen.
In diesen delegierten Rechtsakten kann auch festgelegt werden, dass das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte oder die in Artikel 24 festgelegte Offenlegungspflicht auf Kleinst- und Kleinunternehmen Anwendung findet, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieses Verbot bzw. diese Pflicht möglicherweise über solche Unternehmen umgangen wird.
Der erste in Unterabsatz 1 genannte delegierte Rechtsakt wird spätestens am 19. Juli 2025 erlassen.
(4) Die Hersteller stellen durch geeignete Verfahren sicher, dass bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen und die Teil einer Serienfertigung sind, stets Konformität mit den geltenden Anforderungen sichergestellt ist. Änderungen am Herstellungsverfahren, an der Produktgestaltung oder den Produkteigenschaften sowie Änderungen der harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder anderen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Produktkonformität verwiesen wird oder die bei der Überprüfung der Konformität herangezogen werden, werden von den Herstellern angemessen berücksichtigt, und falls die Hersteller feststellen, dass die Konformität des Produkts dadurch beeinträchtigt wird, so führen sie eine erneute Bewertung entsprechend dem in Absatz 2 genannten anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen eine solche erneute Bewertung durchführen.
(5) Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(6) Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, müssen die Hersteller ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und die elektronischen Kommunikationsmittel, über die sie erreicht werden können, folgendermaßen angeben:
a) im etwaigen öffentlichen Teil des digitalen Produktpasses und
b) auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen.
In dieser Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben werden, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten müssen klar, verständlich und lesbar sein.
(7) Die Hersteller stellen sicher, dass Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, in digitalem Format eine Gebrauchsanleitung des Produkts (im Folgenden „digitale Gebrauchsanleitung“) in einer Sprache beigefügt ist, die leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird. Diese digitale Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens — wie in dem genannten delegierten Rechtsakten vorgesehen — die Informationen enthalten, die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festgelegt sind.
Die Hersteller müssen jedoch auf Papier in prägnanter Form Sicherheitsinformationen und eine Gebrauchsanleitung, die für die Gesundheit und Sicherheit der Kunden und anderer relevanter Akteure relevant sind, bereitstellen.
Wenn der Hersteller die digitale Gebrauchsanleitung bereitstellt, muss er sie in einen digitalen Produktpass aufnehmen und sie über den entsprechenden Datenträger zugänglich machen oder, falls der digitale Produktpass nicht anwendbar ist, auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung oder in beigefügten Unterlagen angeben, wie auf die digitale Gebrauchsanleitung zugegriffen werden kann.
Der Hersteller muss die digitale Gebrauchsanleitung in einem Format zur Verfügung stellen, das heruntergeladen und auf einem elektronischen Gerät gespeichert werden kann, sodass sie stets zugänglich ist, und er muss sie während der erwarteten Lebensdauer des Produkts, jedoch mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts, online zugänglich machen.
Auf Verlangen des Verbrauchers beim Kauf oder bis zu sechs Monate nach dem Kauf muss der Hersteller die digitale Gebrauchsanleitung innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Verlangens unentgeltlich auf Papier bereitstellen.
In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten kann festgelegt werden, dass bestimmte Informationen, die Teil der digitalen Gebrauchsanleitung sind, auch auf Papier bereitgestellt werden müssen.
(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes, von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht den Anforderungen dieses delegierten Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es erforderlichenfalls sofort vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Die Hersteller unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(9) Die Hersteller machen Kommunikationskanäle wie eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse oder einen speziellen Bereich auf ihrer Website öffentlich verfügbar, wobei sie den Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen, damit die Kunden Beschwerden oder Bedenken in Bezug auf die mögliche Nichtkonformität von Produkten vorbringen können.
Die Hersteller führen ein Verzeichnis der eingegangenen Beschwerden und Bedenken und stellen es auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde zur Verfügung, und zwar so lange, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, jedoch nicht länger als fünf Jahre nach deren Eingang.
(10) Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, müssen die Hersteller der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität der betreffenden Produkte erforderlichen Informationen und Unterlagen einschließlich der technischen Unterlagen in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann, übermitteln. Diese Informationen und Unterlagen sind so bald wie möglich und in jedem Fall innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines von dieser Behörde geäußerten Verlangens auf Papier oder in elektronischer Form zu übermitteln.
Die Hersteller kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den Anforderungen, die in einem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt vorgesehen sind.
a) im etwaigen öffentlichen Teil des digitalen Produktpasses und
b) auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen.
Die Kontaktdaten müssen klar, verständlich und lesbar sein.
(4) Die Importeure müssen sicherstellen, dass einem Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, eine digitale Gebrauchsanleitung die in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens — wie in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen — die Informationen enthalten, die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festgelegt sind. Die in Artikel 27 Absatz 7 Unterabsätze 4 und 5 niedergelegten Verpflichtungen gelten entsprechend.
(5) Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Importeure, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit den Anforderungen des gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakts nicht beeinträchtigen.
(6) Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, nicht den Anforderungen dieses Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es sofort vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Die Importeure unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(7) Die Importeure bewahren über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme eines Produkts, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden auf und sorgen dafür, dass sie diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können, es sei denn, in jenem delegierten Rechtsakt wurde ein anderer Zeitraum festgelegt.
(8) Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, müssen die Importeure der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität der betreffenden Produkte erforderlichen Informationen und Unterlagen einschließlich der technischen Unterlagen in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann, übermitteln. Diese Informationen und Unterlagen sind so bald wie möglich und in jedem Fall innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines von dieser Behörde geäußerten Verlangens auf Papier oder in elektronischer Form zu übermitteln.
Die Importeure kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den Anforderungen, die in einem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt vorgesehen sind.
Die Vertreiber unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5) Die Vertreiber übermitteln der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, zu denen sie Zugang haben und die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Diese Informationen und Unterlagen sind innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines Verlangens dieser Behörde auf Papier oder in elektronischer Form zu übermitteln.
Die Vertreiber kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt.
(3) Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, Teile der technischen Unterlagen zum betreffenden Produkt gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer iii digital zur Verfügung zu stellen, so berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
a) die Notwendigkeit, den Marktüberwachungsbehörden die Überprüfung zu erleichtern, ob die Hersteller, ihre Bevollmächtigten und Importeure die geltenden Anforderungen einhalten, und
b) die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern.
Die Kommission legt fest, auf welche Weise die entsprechenden Teile der technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen. Wenn der digitale Produktpass vorhanden ist, werden die technischen Unterlagen auf diesem Wege zur Verfügung gestellt.
c) die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern, und
d) die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass keine Daten erhoben werden, die die Identifizierung von Einzelpersonen oder Rückschlüsse auf das Verhalten einzelner Personen ermöglichen.
(3) Für Produkte, die unter eine Anforderung nach Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c fallen, müssen, falls anwendbar, im Einklang mit den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien die resultierenden während des Betriebs gewonnenen Daten gespeichert und für den Endnutzer sichtbar gemacht werden.
(4) Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu verpflichtet, die in Absatz 2 des vorliegenden Titels, gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii zu erfassen und ihr diese Daten zu melden, berücksichtigt sie dabei folgende Kriterien:
a) den Nutzen von nicht personenbezogenen während des Betriebs gewonnenen Daten für die Kommission bei der Überarbeitung von Ökodesign-Anforderungen oder bei der Bereitstellung statistischer Daten an die Marktüberwachungsbehörden für deren risikobasierte Analyse und
b) die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern.
(5) Die in Absatz 4 genannten Anforderungen können insbesondere Folgendes umfassen:
a) Erfassung anonymisierter, während des Betriebs gewonnenen Daten, wenn auf diese über das Internet zugegriffen werden kann, nach ausdrücklichem Einverständnis des Endnutzers zur Bereitstellung dieser Daten;
b) Meldung der Daten an die Kommission mindestens einmal im Jahr.
Ist eine Meldung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erforderlich, so enthalten diese Daten, sofern verfügbar, die Kennnummer des Modells, wie sie in der in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Produktdatenbank registriert ist, sowie, falls für die Leistung dieser Produkte relevant, allgemeine geografische Informationen über die Produkte.
(6) Die Kommission legt in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt die Einzelheiten und das Format für die Meldung der in Absatz 4 genannten nicht personenbezogenen während des Betriebs gewonnenen Daten fest.
(7) Die Kommission bewertet regelmäßig die gemäß Absatz 4 erhaltenen nicht personenbezogenen während des Betriebs gewonnenen Daten und veröffentlicht, falls zweckmäßig, aggregierte Datensätze.
Software- oder Firmware-Aktualisierungen dürfen unter keinen Umständen zu einer Verschlechterung die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Leistung in einem Maß führen, dass das Produkt den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte nicht mehr entspricht, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts galten.
(5) Bei Produkten im Anwendungsbereich dieser Verordnung, die die gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon, die durch die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte festgelegt wurden, erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegten Ökodesign-Anforderungen, die in den Artikeln 10 und 11 genannten grundlegenden Anforderungen für digitale Produktpässe oder die in Artikel 39 genannten Anforderungen für Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethoden erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(6) Amtsblatt der Europäischen Union
Amtsblatt der Europäischen Union
(7) Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation den Ökodesign-Anforderungen, den grundlegenden Anforderungen an digitale Produktpässe und den Anforderungen für Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethoden nicht vollständig entspricht, so teilt er bzw. es dies der Kommission mit einer ausführlichen Erläuterung mit. Die Kommission bewertet die ausführliche Erläuterung und kann erforderlichenfalls den Durchführungsrechtsakt, durch den die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde, ändern.
(5) Konformitätsbewertungsstellen und ihr Personal müssen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit höchster beruflicher Integrität und der erforderlichen technischen Sachkenntnis in dem betreffenden Bereich durchführen. Sie dürfen keinerlei Druck oder Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten auswirken könnten, speziell von Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
(6) Konformitätsbewertungsstellen müssen in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen, die ihnen nach Maßgabe des einschlägigen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts zugewiesen wurden und für die sie notifiziert wurden, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der jeweiligen Konformitätsbewertungsstelle selbst oder in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Produkten, für die sie notifiziert wurde, über Folgendes verfügen:
a) das erforderliche Personal mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;
b) die erforderlichen Beschreibungen der Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, einschließlich einer Beschreibung, inwieweit die einschlägigen Mitarbeiter, ihr Status und ihre Aufgaben den Konformitätsbewertungsaufgaben entsprechen, für die die Stelle notifiziert werden will;
c) angemessene Strategien und geeignete Verfahren, um zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und ihren anderen Tätigkeiten zu unterscheiden;
d) Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grads an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses.
Ihr müssen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung stehen, die mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
(7) Das Personal, das für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig ist, muss über Folgendes verfügen:
a) eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Konformitätsbewertungstätigkeiten in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde;
b) ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen, einschließlich einer angemessenen Kenntnis und eines angemessenen Verständnisses der einschlägigen Rechtsvorschriften, Prüf-, Mess- und Berechnungsanforderungen, der geltenden harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen und der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte;
c) die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.
(8) Das für die Bewertungsentscheidungen zuständige Personal
a) muss bei der Konformitätsbewertungsstelle nach dem nationalen Recht des notifizierenden Mitgliedstaats beschäftigt sein;
b) darf sich nicht in einem potenziellen Interessenkonflikt befinden;
c) ist befugt, die von anderen Mitarbeitern, externen Sachverständigen oder Unterauftragnehmern vorgenommenen Bewertungen zu überprüfen;
d) muss ausreichen, um die Betriebskontinuität und ein einheitliches Vorgehen bei den Konformitätsbewertungen sicherzustellen.
(9) Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Führungsebene und ihres Bewertungspersonals muss sichergestellt sein.
Die Entlohnung der obersten Führungsebene und des Bewertungspersonals einer Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
(10) Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
(11) Alle Informationen, die das Personal einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Wahrnehmung seiner Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den einschlägigen nach Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten erhält, unterliegen der beruflichen Schweigepflicht, außer gegenüber den notifizierenden Behörden und anderen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Stelle ihre Tätigkeiten ausübt. Eigentumsrechte werden geschützt.
(12) Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten mit bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und tragen den von den zuständigen Fachausschüssen der europäischen Normungsgremien herausgegebenen einschlägigen Leitlinien und Empfehlungen Rechnung.
b) ein in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Ökodesign-Anforderungen entspricht, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegt sind, oder
c) ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufgrund seiner Beschaffenheit wahrscheinlich ein erhebliches Risiko darstellt,
d) die Anzahl der relevanten auf dem Markt in der Zuständigkeit der der Marktüberwachungsbehörde bereitgestellten Produkte und
e) die Anzahl der relevanten auf dem nationalen Markt der Marktüberwachungsbehörde aktiven Wirtschaftsteilnehmer.
(3) Bei Produktkategorien, bei denen ein hohes Risiko der Nichtkonformität festgestellt wurde, umfassen die in Absatz 1 genannten Kontrollen, falls angezeigt, physische Kontrollen und Laborprüfungen auf der Grundlage geeigneter Stichproben.
Im Fall der Nichtkonformität mit den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten sind die Marktüberwachungsbehörden berechtigt, sich die Kosten der Dokumentenüberprüfung und der physischen Produktprüfungen von dem verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer erstatten zu lassen.
d) erarbeitet die Kommission Leitlinien für die Anwendung und Durchsetzung der Anforderungen, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, einschließlich gemeinsamer Verfahren und Methoden für eine wirksame Marktüberwachung;
e) konsultiert die Kommission, falls zweckmäßig, Interessenträger und Sachverständige.
Die Union finanziert, falls zweckmäßig, die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen.
(3) Die Kommission leistet technische und logistische Unterstützung, damit die ADCO ihre Aufgaben gemäß dem vorliegenden Artikel und gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1020 erfüllen kann, sofern diese Aufgaben die vorliegende Verordnung betreffen.
a) das Produkt erfüllt nicht die Anforderungen, die in dem gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakt festgelegt wurden, oder
b) Mängel in den in den Artikeln 41 und 42 der vorliegenden Verordnung genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die eine Konformitätsvermutung begründen.
(6) Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und alle weiteren ihnen vorliegenden Informationen über die Nichtkonformität des betreffenden Produkts sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
(7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. Diese vorläufige Maßnahme kann einen anderen Zeitraum als drei Monate vorsehen, um den Besonderheiten der betreffenden Produkte oder Anforderungen Rechnung zu tragen.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt.
(3) Die Mitgliedstaaten müssen bei Verstößen gegen diese Verordnung mindestens die folgenden Sanktionen verhängen können:
a) Geldbußen,
b) den zeitlich befristeten Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.
(e) Vermeidung technischer Lösungen, die der Wiederverwendung, Nachrüstung, Reparatur, Wartung, Instandsetzung, Wiederaufarbeitung und dem Recycling von Produkten und Bauteilen abträglich sind;
(f) Verwendung von – insbesondere besorgniserregenden – Stoffen als solche, als Bestandteil von Stoffen oder in Gemischen bei der Herstellung von Produkten oder deren Vorhandensein in Produkten, auch wenn diese Produkte zu Abfall werden, sowie Auswirkungen dieser Stoffe auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt;
(g) Verwendung oder Verbrauch von Energie, Wasser und anderen Ressourcen in einem oder mehreren Abschnitten des Lebenszyklus des Produkts, einschließlich der Auswirkungen physischer Faktoren oder von Software- und Firmware-Aktualisierungen auf die Produkteffizienz sowie der Auswirkungen auf die Entwaldung;
(h) Verwendung von oder Gehalt an recycelten Materialien und Verwertung von Materialien, einschließlich kritischer Rohstoffe;
(i) Verwendung von oder Gehalt an nachhaltigen erneuerbaren Materialien;
(j) Gewicht und Volumen des Produkts und seiner Verpackung sowie das Verhältnis Produkt zu Verpackung;
(k) Verwendung gebrauchter Bauteile;
(l) Indikatoren für Menge, Merkmale und Verfügbarkeit der für die bestimmungsgemäße Nutzung und die ordnungsgemäße Wartung benötigten Verbrauchsmaterialien: unter anderem Ertrag, technische Lebensdauer, Wiederverwendungs-, Reparatur- und Wiederaufbereitungsfähigkeit, Massenressourceneffizienz und Interoperabilität;
(m) Umweltfußabdruck des Produkts, ausgedrückt als Quantifizierung der Umweltauswirkungen eines Produkts über den gesamten Lebenszyklus gemäß dem anwendbaren delegierten Rechtsakt, sei es in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien von Umweltauswirkungen oder eine aggregierte Reihe von Wirkungskategorien;
(n) CO2-Fußabdruck des Produkts;
(o) Materialfußabdruck des Produkts;
(p) Indikatoren für die Freisetzung von Mikroplastik und Nanoplastik: Freisetzung während der relevanten Phasen des Produktlebenszyklus, einschließlich Herstellung, Transport, Nutzung und Ende der Lebensdauer;
(q) Indikatoren für über einen oder mehrere Abschnitte des Lebenszyklus eines Produkts in Luft, Wasser oder Boden freigesetzte Emissionen: Menge und Art der Emissionen, einschließlich Lärm;
(r) anfallende Abfallmengen, einschließlich Kunststoff- und Verpackungsabfall, und deren einfache Wiederverwendung sowie Menge der erzeugten gefährlichen Abfälle;
(s) Indikatoren für Funktionalität und Verwendungsbedingungen: unter anderem Fähigkeit zur Erfüllung des vorgesehenen Verwendungszwecks, Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung, erforderliche Fähigkeiten, Kompatibilität mit anderen Produkten oder Systemen;
(t) Indikatoren für Leichtbauweise: verringerter Materialverbrauch, Last- und Stressoptimierung von Strukturen, Integration von Funktionen innerhalb des Materials oder in einzelne Produktbauteile, Verwendung von Materialien mit geringerer Dichte oder von hochfesten Materialien und Hybridmaterialien im Hinblick auf Materialeinsparungen, Recycling und andere Aspekte der Kreislaufwirtschaft und Abfallreduzierung.
Bei der Entwicklung der in Unterabsatz 1 genannten Analyse werden die im Rahmen anderer Tätigkeiten der Union verfügbaren einschlägigen Informationen wie unter anderem die in der Verordnung (EU) 2021/1119 genannten bestehenden sektorspezifischen Fahrpläne berücksichtigt und umfassen technische Informationen, die als Grundlage für die Verordnung (EG) Nr. 66/2010, die Richtlinie 2010/75/EU, die aufgrund der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen technischen Bewertungskriterien und die Kriterien für eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge dienen oder aus diesen abgeleitet werden.
Dies gilt gleichfalls für Informationen aus bestehenden Programmen, die in anderen Teilen der Welt durchgeführt werden und auf die Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen an Produkte, die mit Wirtschaftspartnern der Union gehandelt werden, abstellen.
(i) eindeutige Kennungen der Einrichtung;
(j) Angaben zum Importeur, einschließlich der in Artikel 29 Absatz 3 genannten Informationen und seiner EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number — Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten);
(k) Name, Kontaktdaten und eindeutige Kennung des in der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmers, der für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2023/988 oder für ähnliche Aufgaben gemäß anderen für das Produkt geltendem Unionsrecht verantwortlich ist;
(l) Referenz des Digitalproduktpass-Drittdienstleisters, der die Sicherungskopie des digitalen Produktpasses speichert.
Datenträger, die in Buchstabe b genannte eindeutige Produktkennung, die unter den Buchstaben g, h und k genannten eindeutigen Kennungen der Wirtschaftsteilnehmer und die unter Buchstabe i genannten eindeutigen Kennungen der Einrichtungen müssen, soweit für die betreffenden Produkte relevant, den ISO/IEC-Normen 15459-1:2014, 15459-2:2015, 15459-3:2014, 15459-4:2014, 15459-5:2014 und 15459-6:2014 entsprechen;
In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten werden die für Ökodesign-Anforderungen relevanten Informationen festgelegt, die die Hersteller zusätzlich zu den gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a erforderlichen Angaben in den digitalen Produktpass aufnehmen können, einschließlich Informationen über spezifische freiwillige Etiketten für das Produkt. Dazu gehört auch, ob für das Produkt ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde.
die Prüfberichte;
ein Exemplar der entsprechend den Informationsanforderungen gemäß Artikel 7 bereitgestellten Informationen.
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess und seine Überwachung die Konformität des Produkts mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte gewährleisten.
Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das die Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllt, die erforderliche Konformitätskennzeichnung an.
Der Hersteller muss für jedes Produktmodell eine schriftliche Konformitätserklärung gemäß Artikel 44 ausstellen und zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts für die zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung halten. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde.
Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen der Hersteller können von ihren Bevollmächtigten in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden, falls die Verpflichtungen im Auftrag festgelegt sind.
| Artikel 19 | Artikel 73 |
| Artikel 20 | Artikel 74 |
| Artikel 21 | Artikel 75 |
| Artikel 22 | — |
| Artikel 23 | — |
| Artikel 24 | Artikel 79 |
| Artikel 25 | Artikel 80 |
| Artikel 26 | — |
| Anhang I | Artikel 5, 7, Anhang I |
| Anhang II | Anhang II |
| — | Anhang III |
| Anhang III | — |
| Anhang IV | Anhang IV |
| Anhang V | — |
| Anhang VI | Anhang V |
| Anhang VII | Artikel 8 |
| Anhang VIII | Anhang VI |
| Anhang IX | — |
| Anhang X | Anhang VIII |