ESPR (Ecodesign for sustainable products regulation)
(1) Wenn Hersteller Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, stellen sie Folgendes sicher:
a) Die Produkte wurden im Einklang mit den Leistungsanforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte entworfen und hergestellt.
b) Den Produkten wurden die nach Artikel 7 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten erforderlichen Informationen beigefügt.
c) Im Einklang mit Artikel 9 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten liegt für die Produkte ein digitaler Produktpass und eine Sicherungskopie seiner aktuellen Fassung vor, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 von einem unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister gespeichert wird.
(2) Bevor die Hersteller ein Produkt in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, führen sie das in diesem delegierten Rechtsakt festgelegte Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen es in ihrem Namen durchführen und erstellen die erforderlichen technischen Unterlagen.
Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, den geltenden Anforderungen entspricht, so stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 44 aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 46 an. Wenn die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d alternative Vorschriften festgelegt hat, muss der Hersteller jedoch im Einklang mit diesen Vorschriften eine entsprechende Konformitätskennzeichnung anbringen.
(3) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme eines Produkts, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, auf, es sei denn, in diesem delegierten Rechtsakt wurde ein anderer Zeitraum festgelegt.
(5) Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(6) Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, müssen die Hersteller ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und die elektronischen Kommunikationsmittel, über die sie erreicht werden können, folgendermaßen angeben:
a) im etwaigen öffentlichen Teil des digitalen Produktpasses und
b) auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen.
In dieser Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben werden, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten müssen klar, verständlich und lesbar sein.
(7) Die Hersteller stellen sicher, dass Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, in digitalem Format eine Gebrauchsanleitung des Produkts (im Folgenden „digitale Gebrauchsanleitung“) in einer Sprache beigefügt ist, die leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird. Diese digitale Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens — wie in dem genannten delegierten Rechtsakten vorgesehen — die Informationen enthalten, die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festgelegt sind.
Die Hersteller müssen jedoch auf Papier in prägnanter Form Sicherheitsinformationen und eine Gebrauchsanleitung, die für die Gesundheit und Sicherheit der Kunden und anderer relevanter Akteure relevant sind, bereitstellen.
Wenn der Hersteller die digitale Gebrauchsanleitung bereitstellt, muss er sie in einen digitalen Produktpass aufnehmen und sie über den entsprechenden Datenträger zugänglich machen oder, falls der digitale Produktpass nicht anwendbar ist, auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung oder in beigefügten Unterlagen angeben, wie auf die digitale Gebrauchsanleitung zugegriffen werden kann.
Der Hersteller muss die digitale Gebrauchsanleitung in einem Format zur Verfügung stellen, das heruntergeladen und auf einem elektronischen Gerät gespeichert werden kann, sodass sie stets zugänglich ist, und er muss sie während der erwarteten Lebensdauer des Produkts, jedoch mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts, online zugänglich machen.
Auf Verlangen des Verbrauchers beim Kauf oder bis zu sechs Monate nach dem Kauf muss der Hersteller die digitale Gebrauchsanleitung innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Verlangens unentgeltlich auf Papier bereitstellen.
In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten kann festgelegt werden, dass bestimmte Informationen, die Teil der digitalen Gebrauchsanleitung sind, auch auf Papier bereitgestellt werden müssen.
(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes, von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht den Anforderungen dieses delegierten Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es erforderlichenfalls sofort vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Die Hersteller unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(9) Die Hersteller machen Kommunikationskanäle wie eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse oder einen speziellen Bereich auf ihrer Website öffentlich verfügbar, wobei sie den Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen, damit die Kunden Beschwerden oder Bedenken in Bezug auf die mögliche Nichtkonformität von Produkten vorbringen können.
Die Hersteller führen ein Verzeichnis der eingegangenen Beschwerden und Bedenken und stellen es auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde zur Verfügung, und zwar so lange, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, jedoch nicht länger als fünf Jahre nach deren Eingang.
(10) Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, müssen die Hersteller der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität der betreffenden Produkte erforderlichen Informationen und Unterlagen einschließlich der technischen Unterlagen in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann, übermitteln. Diese Informationen und Unterlagen sind so bald wie möglich und in jedem Fall innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines von dieser Behörde geäußerten Verlangens auf Papier oder in elektronischer Form zu übermitteln.
Die Hersteller kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den Anforderungen, die in einem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt vorgesehen sind.
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