ANHANG VI Kriterien für Selbstregulierungsmaßnahmen(in Artikel 21 genannt)
In Kraft seit 18. Juli 2024
Up-to-date
ESPR (Ecodesign for sustainable products regulation)
Die folgende nicht erschöpfende Liste von Kriterien wird zur Bewertung von Selbstregulierungsmaßnahmen gemäß Artikel 21 herangezogen:
1. Offenheit der Beteiligung
2. Nachhaltigkeit und Mehrwert
3. Repräsentativität
4. Quantifizierte und abgestufte Ziele
5. Beteiligung der Zivilgesellschaft
6. Überwachung und Berichterstattung
(7) Kostenwirksamkeit der Verwaltung einer Selbstregulierungsmaßnahme
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