ESPR (Ecodesign for sustainable products regulation)
(1) Ein Mitgliedstaat fordert den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer dazu auf, die jeweilige Nichtkonformität zu beenden, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:
a) Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verletzung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 46 der vorliegenden Verordnung angebracht;
b) die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
c) die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde unter Verletzung von Artikel 46 angebracht oder wurde nicht wie vorgeschrieben angebracht;
d) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
e) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
f) die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar, unvollständig oder fehlerhaft;
g) die in Artikel 27 Absatz 6 oder Artikel 29 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
h) eine andere Verwaltungsanforderung gemäß Artikel 27 oder Artikel 29 oder nach dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt ist nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder zurückgenommen wird.
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