ESPR (Ecodesign for sustainable products regulation)
(1) Um den Umweltauswirkungen entgegenzuwirken, müssen die Ökodesign-Anforderungen in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten auf der Grundlage der in Anhang I genannten Produktparameter so gestaltet sein, dass sie die folgenden Produktaspekte (im Folgenden „Produktaspekte“) verbessern, sofern diese Produktaspekte für die betreffende Produktgruppe relevant sind:
a) Funktionsbeständigkeit,
b) Zuverlässigkeit,
c) Wiederverwendbarkeit,
d) Nachrüstbarkeit,
e) Reparierbarkeit,
f) die Möglichkeit der Wartung und Instandsetzung,
g) das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe,
h) Energieverbrauch und Energieeffizienz,
i) Wassernutzung und Wassereffizienz,
j) Ressourcennutzung und Ressourceneffizienz,
k) Rezyklatanteil,
l) die Möglichkeit der Wiederaufarbeitung,
n) die Möglichkeit der Verwertung von Materialien,
o) Umweltauswirkungen, einschließlich des CO2-Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks,
p) Menge des voraussichtlich entstehenden Abfalls.
(2) Mit den Ökodesign-Anforderungen wird durch die in Anhang I genannten Produktparameter gegebenenfalls sichergestellt, dass Produkte nicht vorzeitig obsolet werden, z. B. aufgrund von Gestaltungsentscheidungen der Hersteller, der Verwendung von Bauteilen, die deutlich weniger robust sind als andere Bauteile, der erschwerten Demontage von Schlüsselbauteilen, nicht verfügbarer Reparaturinformationen oder Ersatzteile, wenn die Software nach der Aktualisierung eines Betriebssystems nicht mehr funktioniert oder keine Software-Updates bereitgestellt werden.
(3) Die Kommission wählt die für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen erforderlichen Instrumente oder Methoden aus oder entwickelt diese.
(4) Ökodesign-Anforderungen werden jeweils für bestimmte Produktgruppen festgelegt. Sie können für einzelne Produkte, die zu einer bestimmten Produktgruppe gehören, unterschiedlich ausfallen.
(5) Produkte, die einzig der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen, werden von den Produktgruppen ausgeschlossen.
(6) Die Kommission kann horizontale Ökodesign-Anforderungen auch für diejenigen Produktgruppen festlegen, die nicht in den in Artikel 18 genannten Arbeitsplan aufgenommen wurden.
(7) Weisen zwei oder mehr Produktgruppen eine oder mehrere Ähnlichkeiten auf, die eine wirksame Verbesserung eines Produktaspekts auf der Grundlage gemeinsamer Informations- oder Leistungsanforderungen ermöglichen, so können horizontale Ökodesign-Anforderungen für diese Produktgruppen festgelegt werden (im Folgenden „horizontale Ökodesign-Anforderungen“). Bei den Überlegungen, ob horizontale Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollten, berücksichtigt die Kommission auch die positiven Auswirkungen dieser Anforderungen auf die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Möglichkeit, der Abdeckung eines breiten Spektrums von Produktgruppen in demselben delegierten Rechtsakt. Die Kommission kann die horizontalen Ökodesign-Anforderungen durch die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für eine bestimmte Produktgruppe ergänzen.
(8) Eine Ökodesign-Anforderung kann sich auf Produkte erstrecken, die unter eine in dem gemäß Artikel 21 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgelistete Selbstregulierungsmaßnahme fallen, falls die Selbstregulierungsmaßnahme die Produktaspekte, die unter diese Ökodesign-Anforderung fallen, nicht erfasst.
(9) Ökodesign-Anforderungen umfassen, soweit zur Verbesserung der spezifischen Produktaspekte angemessen, eines oder beide der folgenden Elemente:
a) Leistungsanforderungen gemäß Artikel 6,
b) Informationsanforderungen gemäß Artikel 7.
(10) Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen sorgt die Kommission für Kohärenz mit anderem Unionsrecht und
a) berücksichtigt Folgendes:
b) führt eine Folgenabschätzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse und Analysen sowie gegebenenfalls auf der Grundlage zusätzlicher Studien und Forschungsergebnisse durch, die im Rahmen von Förderprogrammen der Union erarbeitet wurden. Die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für gewisse Produktaspekte darf nicht übermäßig durch Unsicherheiten in Bezug auf die Möglichkeit verzögert werden, Ökodesign-Anforderungen zur Verbesserung anderer Produktaspekte dieses Produkts festzulegen. Die Kommission stellt im Rahmen der Folgenabschätzung sicher, dass
c) berücksichtigt einschlägige technische Informationen, die als Grundlage für Unionsrecht oder Instrumente der Union dienen oder daraus abgeleitet werden, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 66/2010, der Richtlinie 2010/75/EU, der gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen technischen Bewertungskriterien und EU-Kriterien für umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen;
d) berücksichtigt den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen;
e) trägt den Standpunkten Rechnung, die in dem in Artikel 19 genannten Ökodesign-Forum und der in Artikel 20 genannten Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten vertreten werden.
(11) Ökodesign-Anforderungen müssen die nachstehenden Kriterien erfüllen:
a) Es darf aus Sicht des Nutzers keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produkts geben.
b) Es darf keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Personen geben.
c) Es darf keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen für die Verbraucher in Bezug auf die Erschwinglichkeit maßgeblicher Produkte, auch unter Berücksichtigung des Zugangs zu gebrauchten Produkten, der Funktionsbeständigkeit und der Lebenszykluskosten von Produkten, geben.
d) Es darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer und anderer Akteure in der Wertschöpfungskette, einschließlich KMU und insbesondere Kleinstunternehmen, geben.
e) Es darf nicht dazu kommen, dass Herstellern oder anderen Akteuren in der Wertschöpfungskette proprietäre Technologien aufgezwungen werden.
f) Es darf nicht dazu kommen, dass Herstellern oder anderen Akteuren in der Wertschöpfungskette, einschließlich KMU und insbesondere Kleinstunternehmen, unverhältnismäßige administrative Belastungen aufgebürdet werden.
(12) Ökodesign-Anforderungen müssen überprüfbar sein. Die Kommission ermittelt geeignete Mittel zur Überprüfung bestimmter Ökodesign-Anforderungen, auch direkt am Produkt oder auf Grundlage der technischen Unterlagen.
(13) Die Kommission veröffentlicht einschlägige Studien und Analysen, darunter auch die in Absatz 10 Buchstabe b genannten Folgenabschätzungen, die bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen verwendet werden.
(14) Für jede von Ökodesign-Anforderungen betroffene Produktgruppe bestimmt die Kommission gegebenenfalls, welche Stoffe unter die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe d fallen, wobei sie zumindest berücksichtigt, ob
a) die Stoffe auf Grundlage von Standardtechnologien das Wiederverwendungs- oder Recyclingverfahren komplizierter, kostspieliger, umweltschädlicher oder energie- oder ressourcenintensiver machen;
b) die Stoffe die technischen Eigenschaften oder Funktionen, den Nutzen oder den Wert des recycelten Materials aus dem Produkt oder der aus diesem recycelten Material hergestellten Produkte beeinträchtigen;
c) die Stoffe sich negativ auf die ästhetischen oder olfaktorischen Eigenschaften des recycelten Materials auswirken.
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