ESPR (Ecodesign for sustainable products regulation)
(1) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen der geltenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte nachgewiesen wurde oder dass eine Konformitätsvermutung gemäß Artikel 41 gilt.
(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang V und enthält die im anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahren genannten Elemente sowie einen Verweis auf die geltenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte. Sie wird laufend aktualisiert und in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, auf dessen Markt das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird.
(3) Unterliegt ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, mehreren Rechtsakten der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Union ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsakte der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt angegeben. Es kann sich dabei um ein Dossier mit den einzelnen einschlägigen EU-Konformitätserklärungen handeln.
(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts.
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