ESPR (Ecodesign for sustainable products regulation)
(1) Die Händler stellen sicher, dass ihre Kunden und ihre potenziellen Kunden Zugang zu allen einschlägigen, dem Produkt beiliegenden Informationen haben, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgeschrieben sind; dies gilt auch für den Fernabsatz.
(2) Die Händler stellen sicher, dass der digitale Produktpass — wie in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e festgelegt und in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten vorgesehen — ihren Kunden und ihren potenziellen Kunden leicht zugänglich ist; dies gilt auch für den Fernabsatz.
(3) Die Händler — dies gilt auch für den Fernabsatz –
a) müssen den Kunden und den potenziellen Kunden die Etiketten gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder c auf gut sichtbare Weise darbieten,
b) müssen im Einklang mit den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten in visuellem oder technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Informationen der Etiketten gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder c Bezug nehmen und
c) dürfen andere Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen, mit denen die Kunden und potenziellen Kunden in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett über die Ökodesign-Anforderungen irregeführt oder verwirrt werden könnten, weder bereitstellen noch anbringen.
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