ESPR (Ecodesign for sustainable products regulation)
(1) Eine Person, die beabsichtigt, ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ zu überführen, übermittelt den Zollbehörden die eindeutige Registrierungskennung dieses Produkts gemäß Artikel 13 Absatz 5 bzw. stellt ihnen diese zur Verfügung.
Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem das Register einsatzbereit ist.
(2) Die Zollbehörden dürfen ein Produkt nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, wenn sie mindestens überprüft haben, ob die in Artikel 13 Absatz 5 genannte eindeutige Registrierungskennung und der ihnen mitgeteilte oder ihnen zur Verfügung gestellte Warencode den im Register gespeicherten Daten entsprechen.
Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Überprüfung erfolgt elektronisch und automatisch über die in Absatz 3 genannte Verknüpfung. Sie gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Verknüpfung einsatzbereit ist.
Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt nicht als Nachweis für die Einhaltung dieser Verordnung oder anderem Unionsrecht.
(3) Die Kommission verknüpft das Register mit dem Single-Window-System der EU für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX), wodurch der automatisierte Informationsaustausch mit den nationalen Zollsystemen über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 ermöglicht wird.
Diese Verknüpfung ist innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 13 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakts einsatzbereit.
(4) Die Kommission und die Zollbehörden können die im digitalen Produktpass und im Register enthaltenen Daten zur Wahrnehmung ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben, einschließlich des Risikomanagements, der Zollkontrollen und der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, abrufen und verwenden.
(5) Dieser Artikel lässt die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie anderes Unionsrecht unberührt.
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