Artikel 11 — Verhinderung von Geldwäsche mittels des Finanzsystems
Gliederung
Rückverweise
(1) Abweichend von Artikel 7 Buchstaben a, b und d, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 1 gelten die darin genannten Anforderungen nicht für die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen, wenn es sich bei dem Kunden um ein unter diese Richtlinie fallendes Kredit- oder Finanzinstitut oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Anforderungen wie den in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt.
(2) Abweichend von Artikel 7 Buchstaben a, b und d, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen gestatten, von den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden abzusehen, und zwar in Bezug auf:
a) börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, und börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die Offenlegungsanforderungen unterliegen, die mit dem Gemeinschaftsrecht kohärent sind,
b) wirtschaftliche Eigentümer von Sammelkonten, die von Notaren oder anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen aus Mitgliedstaaten oder Drittländern gehalten werden, sofern diese internationalen Standards entsprechenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung unterworfen sind und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen und sofern die Angaben über die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers den Instituten, die als Verwahrstellen für die Sammelkonten fungieren, auf Anfrage zugänglich sind,
c) inländische Behörden,
oder in Bezug auf sonstige Kunden, bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht und die die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllen.
(3) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sammeln die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen auf jeden Fall ausreichende Informationen, um feststellen zu können, ob der Kunde für eine Ausnahme im Sinne jener Absätze in Frage kommt.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Absätzen 1 oder 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, bzw. in anderen Fällen, in denen die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllt sind.
(5) Abweichend von Artikel 7 Buchstaben a, b und d, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen gestatten, von den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden abzusehen, und zwar in Bezug auf:
a) Lebensversicherungspolicen, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden Prämien 1000 EUR nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2500 EUR beträgt,
b) Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können,
c) Rentensysteme und Pensionspläne bzw. vergleichbare Systeme, die die Altersversorgungsleistungen den Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen,
d) elektronisches Geld im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, sofern der auf dem Datenträger gespeicherte Betrag — falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann — nicht mehr als 150 EUR beträgt oder sofern — falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann — sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2500 EUR belaufen darf, außer wenn ein Betrag von 1000 EUR oder mehr in demselben Kalenderjahr von dem Inhaber nach Artikel 3 der Richtlinie 2000/46/EG rückgetauscht wird,
oder in Bezug auf andere Produkte oder Transaktionen mit einem geringen Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, die die gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten technischen Kriterien erfüllen.
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