Artikel 34 — Verhinderung von Geldwäsche mittels des Finanzsystems
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einführen, um Transaktionen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Kredit- und Finanzinstitute die einschlägigen Strategien und Verfahren ihren — sofern vorhanden — Zweigstellen und mehrheitlich in ihrem Besitz befindlichen Tochterunternehmen in Drittländern mitteilen.
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