Artikel 42 — Verhinderung von Geldwäsche mittels des Finanzsystems
Gliederung
KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 42
Rückverweise
Die Kommission erstellt bis zum 15. Dezember 2009 und in der Folgezeit mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. In dem ersten derartigen Bericht nimmt die Kommission eine spezifische Prüfung der Behandlung von Rechtsanwälten und anderen selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen vor.
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