Artikel 18 — Verhinderung von Geldwäsche mittels des Finanzsystems
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Dritten stellen dem dieser Richtlinie unterliegenden Institut oder der dieser Richtlinie unterliegenden Person, an das bzw. die der Kunde sich wendet, unverzüglich die gemäß den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(2) Maßgebliche Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers werden von dem Dritten auf Ersuchen unverzüglich an das dieser Richtlinie unterliegende Institut oder die dieser Richtlinie unterliegende Person weitergeleitet, an das bzw. die der Kunde sich wendet.
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