Artikel 19 — Verhinderung von Geldwäsche mittels des Finanzsystems
Gliederung
Rückverweise
Dieser Abschnitt gilt nicht für „Outsourcing“- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage einer Vertragsvereinbarung der „Outsourcing“-Dienstleister oder Vertreter als Teil des dieser Richtlinie unterliegenden Instituts bzw. der dieser Richtlinie unterliegenden Person anzusehen ist.
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