Artikel 14 — Verhinderung von Geldwäsche mittels des Finanzsystems
Gliederung
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen gestatten, zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c auf Dritte zurückzugreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten oder Personen, die auf Dritte zurückgreifen.
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