Artikel 4 — Verhinderung von Geldwäsche mittels des Finanzsystems
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie ganz oder teilweise auf Berufe und Unternehmenskategorien ausgedehnt werden, die zwar keine Institute und Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 sind, jedoch Tätigkeiten ausüben, die besonders geeignet sind, für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung genutzt zu werden.
(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, die Bestimmungen dieser Richtlinie auf andere als die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Berufe und Unternehmenskategorien auszudehnen, so teilt er dies der Kommission mit.
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