Artikel 3 — Verhinderung von Geldwäsche mittels des Finanzsystems
Gliederung
Rückverweise
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
1. „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute sowie — im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 jener Richtlinie — eine in der Gemeinschaft gelegene Zweigstelle eines Kreditinstituts mit Sitz innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft;
2. „Finanzinstitut“:
3. „Vermögensgegenstand“ Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder, einschließlich elektronischer oder digitaler Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen;
4. „kriminelle Tätigkeit“ jede Form der kriminellen Beteiligung an der Begehung einer schweren Straftat;
5. „schwere Straftaten“ zumindest:
6. „wirtschaftlicher Eigentümer“ die natürliche(n) Person(en), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht und/oder die natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst mindestens:
7. „Dienstleister für Trusts und Gesellschaften“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:
8. „politisch exponierte Personen“ diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben, und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen;
9. „Geschäftsbeziehung“ jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten der dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird;
10. „Bank-Mantelgesellschaft (shell bank)“ ein Kreditinstitut oder ein gleichwertige Tätigkeiten ausübendes Institut, das in einem Land gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist, sodass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnten, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist.
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