Artikel 32 — Verhinderung von Geldwäsche mittels des Finanzsystems
Gliederung
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre Kredit- und Finanzinstitute Systeme einrichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der zentralen Meldestelle oder anderer Behörden gemäß ihrem nationalen Recht vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.
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