Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)
Begriffsbestimmungen
Art. 2Sachlicher Geltungsbereich
Art. 3Persönlicher Geltungsbereich
Art. 4Gleichbehandlung
Art. 5Leistungstransfer
Art. 6Allgemeine Bestimmungen für Dienstnehmer
Art. 7Selbständige
Art. 8Entsendungen
Art. 9Beschäftigte der Regierungen
Art. 10Ausnahmen
Art. 11Versicherung und Wohnort nach den kanadischen Rechtsvorschriften
Art. 12Zeiten nach den Rechtsvorschriften von Österreich und Kanada
Art. 13Zeiten, die im System eines dritten Staates zurückgelegt wurden
Art. 14Mindestausmaß an Versicherungszeiten
Art. 15Sonderregelungen für die Zusammenrechnung
Art. 16Berechnung der Leistung
Art. 17Leistungen ohne Zusammenrechnung
Art. 18Leistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung
Art. 19Leistungen nach dem Kanadischen Pensionsplan
Art. 20Verwaltungsvereinbarung
Art. 21Gegenseitige Information und Unterstützung sowie ärztliche Untersuchungen
Art. 22Schutz personenbezogener Informationen
Art. 23Befreiung oder Ermäßigung von Gebühren und Beglaubigungen
Art. 24Sprachenregelung
Art. 25Einreichung von Anträgen, Erklärungen oder Rechtsmittel
Art. 26Zahlung der Leistungen
Art. 27Streitbeilegung
Art. 28Vereinbarungen mit einer Provinz von Kanada
Art. 29Übergangsbestimmungen
Vorwort
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
„Leistung“ in Bezug auf einen Vertragsstaat jede Geldleistung, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates gebührt, einschließlich aller Zuschläge oder Erhöhungen dieser Geldleistung;
„Rechtsvorschriften“ in Bezug auf einen Vertragsstaat die im Artikel 2 bezeichneten Gesetze im Bereich der sozialen Sicherheit;
„Staatsangehöriger“ in Bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger und in Bezug auf Kanada einen kanadischen Staatsbürger;
„Versicherungszeiten“:
in Bezug auf Österreich eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit, die nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften als Versicherungszeit bestimmt oder anerkannt wird, und
in Bezug auf Kanada
(a) eine Beitragszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan, oder
(b) eine Wohnzeit nach dem Gesetz über die Alterssicherung;
„zuständige Behörde“:
in Bezug auf Österreich den oder die für die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften zuständigen Bundesminister, und
in Bezug auf Kanada den oder die für die Anwendung der kanadischen Rechtsvorschriften zuständigen Minister;
„zuständige Stelle“:
in Bezug auf Österreich die Einrichtung, den Träger, den Verband oder die Stelle, die zur Gänze oder zum Teil für die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften zuständig ist, und
in Bezug auf Kanada die zuständige Behörde;
2. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Gesetzen des betreffenden Vertragsstaates zukommt.
Artikel 2
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
1. Dieses Abkommen findet auf folgende Rechtsvorschriften Anwendung:
(a) in Bezug auf Österreich:
(i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung einschließlich der Verordnungen und Satzungen hiezu, mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat, und
(ii) ausschließlich hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung und die Unfallversicherung einschließlich der Verordnungen und Satzungen hiezu;
(b) in Bezug auf Kanada:
(i) auf das Gesetz über die Alterssicherung und die Verordnungen hiezu, und
(ii) auf den Kanadischen Pensionsplan und die Verordnungen hiezu.
2. Dieses Abkommen findet auf alle Gesetze, Verordnungen und Satzungen Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften abändern, ergänzen, zusammenfassen oder ersetzen.
3. Dieses Abkommen findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, die die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auf neue Personengruppen oder Leistungen ausdehnen, außer der Vertragsstaat, der die Änderungen einführt, verständigt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Gesetze und Verordnungen den anderen Vertragsstaat, dass dieses Abkommen auf die neue Personengruppe oder Leistungen keine Anwendung findet.
Artikel 3
Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften von Österreich oder Kanada oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten, und für alle anderen Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungsansprüche von den erstgenannten Personen ableiten.
Artikel 4
Art. 4 Gleichbehandlung
1. Für den Anspruch auf und die Zahlung von Leistungen hat ein Vertragsstaat Personen, für die die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gelten oder galten, sowie alle anderen Personen, die ihre Leistungsansprüche von den erstgenannten Personen ableiten, in gleicher Weise wie einen eigenen Staatsangehörigen zu behandeln.
2. Ein Vertragsstaat hat Absatz 1 auch anzuwenden, wenn eine Person im Gebiet eines dritten Staates wohnt oder sich dort aufhält.
3. Absatz 1 berührt nicht die Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften über Versicherungslastregelungen in Abkommen mit einem dritten Staat.
4. Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die kanadischen Staatsangehörigen, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich.
5. Unterliegt ein kanadischer Staatsbürger den österreichischen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 9, so hat Österreich diesen kanadischen Staatsbürger wie einen österreichischen Staatsbürger zu behandeln.
Artikel 5
Art. 5 Leistungstransfer
1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, darf ein Vertragsstaat eine Leistung, die einer in Artikel 3 genannten Person gebührt, nicht reduzieren, abändern, ruhend stellen oderentziehen, weil die leistungsberechtigte Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder sich dort aufhält. Ein Vertragsstaat hat diese Leistung zu gewähren, wenn diese Person im Gebiet desanderen Vertragsstaates wohnt oder sich dort aufhält.
2. In Bezug auf Kanada gebührt eine Beihilfe oder eine Mindesteinkommenszulage einer Person, die sich außerhalb Kanadas aufhält, nur in dem nach dem Gesetz über die Alterssicherung vorgesehenen Ausmaß.
3. In Bezug auf Österreich findet Absatz 1 keine Anwendung auf die Ausgleichszulage und die Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Art. 6 Allgemeine Bestimmungen für Dienstnehmer
Soweit die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
Art. 7 Selbständige
Würde eine Person, die in einem der Vertragsstaaten wohnt, auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen, so gelten für diese Person ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie wohnt.
Artikel 8
Art. 8 Entsendungen
Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, von seinem Dienstgeber zur Ausübung einer Beschäftigung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
Artikel 9
Art. 9 Beschäftigte der Regierungen
1. Ungeachtet dieses Abkommens gelten die Vorschriften über soziale Sicherheit des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 3 über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 4 über konsularische Beziehungen weiterhin für jene Personen, die von diesen Übereinkommen erfasst werden.
2. Wird eine Person im öffentlichen Dienst eines Vertragsstaates oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft von diesem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Ausübung einer Beschäftigung entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
3. Mit Ausnahme der in Absatz 1 und 2 genannten Fälle unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt und in diesem Gebiet durch die Regierung des anderen Vertragsstaates beschäftigt ist, in Bezug auf diese Beschäftigung nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
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3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969.
Artikel 10
Art. 10 Ausnahmen
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 9 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.
Artikel 11
Art. 11 Versicherung und Wohnort nach den kanadischen Rechtsvorschriften
1. Für die Berechnung einer Leistung nach dem kanadischen Gesetz über die Alterssicherung gilt Folgendes:
(a) unterliegt eine Person während einer Zeit des Aufenthaltes oder des Wohnortes im Gebiet Österreichs dem Kanadischen Pensionsplan oder dem allgemeinen Pensionsplan einer kanadischen Provinz, so hat Kanada diese Zeit für die betreffende Person als Wohnzeit in Kanada zu berücksichtigen; Kanada hat diese Zeit auch für ihren Ehegatten oder Lebensgefährten und die Angehörigen, die mit dieser Person in Österreich wohnen oder sich dort aufhalten und nicht auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit den österreichischen Rechtsvorschriftenunterliegen, als Wohnzeit in Kanada zu berücksichtigen;
(b) unterliegt eine Person während einer Zeit des Aufenthaltes oder des Wohnortes im Gebiet Kanadas den Rechtvorschriften Österreichs, so hat Kanada in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des kanadischen Gesetzes über die Alterssicherung und der Verordnungen hiezu festzustellen, ob diese Zeit für diese Person, ihren Ehegatten oder Lebensgefährten und die Angehörigen, die mit dieser Person in Kanada wohnen oder sich dort aufhalten, als Wohnzeit in Kanada gilt.
2. Für die Anwendung von Absatz 1 gilt Folgendes:
(a) Kanada berücksichtigt nur dann, dass eine Person während einer Zeit des Aufenthaltes oder Wohnortes im Gebiet Österreichs dem Kanadischen Pensionsplan oder dem allgemeinen Pensionsplan einer kanadischen Provinz unterliegt, wenn diese Person auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit Beiträge nach diesem Pensionsplan geleistet hat;
(b) Kanada berücksichtigt nur dann, dass eine Person während einer Zeit des Aufenthaltes oder Wohnortes im Gebiet Kanadas den österreichischen Rechtsvorschriftenunterliegt, wenn diese Person oder ihr Dienstgeber in diesem Zeitraum Pflichtbeiträge auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften geleistet hat.
ABSCHNITT III
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
KAPITEL 1
ZUSAMMENRECHNUNG
Artikel 12
Art. 12 Zeiten nach den Rechtsvorschriften von Österreich und Kanada
1. Besteht für eine Person kein Leistungsanspruch, weil diese Person nicht genügend Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegt hat, so hat die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates den Leistungsanspruch dieser Person unter Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten und der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen, festzustellen. Die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates berücksichtigt die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zeiten so, als wären sie unter den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt worden.
2. Für einen Leistungsanspruch nach den kanadischen Rechtsvorschriften berücksichtigt Kanada:
(a) eine Versicherungszeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften als eine Wohnzeit in Kanada nach dem Gesetz über die Alterssicherung;
(b) eine Wohnzeit im Gebiet Österreichs, die nach dem Alter liegt, ab dem Wohnzeiten in Kanada nach dem Gesetz über die Alterssicherung angerechnet werden, als eine Wohnzeit in Kanada nach dem Gesetz über die Alterssicherung, soweit diese Wohnzeit in Österreich nicht auf dieselbe Zeit wie eine Versicherungszeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften entfällt;
(c) ein Kalenderjahr mit mindestens drei Versicherungsmonaten nach den österreichischen Rechtsvorschriften als ein Kalenderjahr, das eine Versicherungszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan ist.
3. Für einen Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften berücksichtigt Österreich:
(a) ein Kalenderjahr, das eine Versicherungszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan ist und während dessen eine Person eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
(b) einen Kalendermonat, der eine Wohnzeit von mindestens fünfzehn Tagen nach dem Gesetz über die Alterssicherung enthält, als einen Versicherungsmonat nach den österreichischen Rechtsvorschriften, soweit die Versicherungszeit nach dem Gesetzüber die Alterssicherung nicht auf dieselbe Zeit wie eine Versicherungszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan entfällt.
Artikel 13
Art. 13 Zeiten, die im System eines dritten Staates zurückgelegt wurden
Hat eine Person auch unter Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nach Artikel 12 keinen Leistungsanspruch, so hat die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates den Leistungsanspruch dieser Person unter Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten und der nach den Rechtsvorschriften eines dritten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen, mit dem dieser Vertragsstaat ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, das eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten vorsieht.
Artikel 14
Art. 14 Mindestausmaß an Versicherungszeiten
Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten einer Person insgesamt nicht ein Jahr und besteht für diese Person allein auf Grund dieser Versicherungszeiten kein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, so ist die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates nicht verpflichtet, dieser Person Leistungen für diese Zeiten zu gewähren. Die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates berücksichtigt jedoch diese Versicherungszeiten bei der Prüfung, ob eine Person einen Leistungsanspruch nach den Artikeln 12 und 13 hat.
KAPITEL 2
LEISTUNGEN NACH DEN ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 15
Art. 15 Sonderregelungen für die Zusammenrechnung
Für die Anwendung von Kapitel 1 gilt Folgendes:
(a) hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung einer Leistung von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistung die nach den kanadischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind;
(b) verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Gewährung einer dieser Pension entsprechenden Leistung nach den kanadischen Rechtsvorschriften.
Artikel 16
Art. 16 Berechnung der Leistung
1. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung von Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige österreichische Stelle die Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften ausschließlich auf der Grundlage der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen.
2. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Zeiten nach Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige österreichische Stelle die Leistung nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung von Leistungen unterbilateralen Abkommen festzustellen.
KAPITEL 3
LEISTUNGEN NACH DEN KANADISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 17
Art. 17 Leistungen ohne Zusammenrechnung
Besteht nach den kanadischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung von Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige kanadische Stelle die Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften ausschließlich auf der Grundlage der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen.
Artikel 18
Art. 18 Leistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung
1. Besteht für eine Person nach dem Gesetz über die Alterssicherung ein Anspruch auf eine Pension oder Beihilfe nur unter Zusammenrechnung der Zeiten nach Kapitel 1, so hat Kanada die an diese Person zu gewährende Pension oder Beihilfe ausschließlich auf der Grundlage der nach diesem Gesetz nachgewiesenen Wohnzeiten in Kanada zu berechnen.
2. Absatz 1 gilt auch für eine Person, die sich außerhalb Kanadas aufhält und die einen Anspruch auf eine volle Pension in Kanada hätte, selbst wenn diese Person die nach dem Gesetz über die Alterssicherung für die Pensionsgewährung ins Ausland erforderliche Mindestwohnzeit in Kanada nicht erfüllt.
3. Kanada hat einer Person, die sich außerhalb Kanadas aufhält, eine Alterspension nur dann zu gewähren, wenn die Wohnzeiten dieser Person unter Zusammenrechnung nach Kapitel 1 mindestens der nach dem Gesetz über die Alterssicherung für die Pensionsgewährung ins Ausland erforderlichen Mindestwohnzeit in Kanada entsprechen.
Artikel 19
Art. 19 Leistungen nach dem Kanadischen Pensionsplan
Besteht für eine Person ein Leistungsanspruch ausschließlich unter Zusammenrechnung der Zeiten nach Kapitel 1, so hat Kanada die an diese Person zu gewährende Leistung folgendermaßen zu berechnen:
(a) der Betrag des einkommensbezogenen Leistungsteils nach den Bestimmungen des Kanadischen Pensionsplans wird ausschließlich auf der Grundlage des nach diesem Plan pensionsrelevanten Einkommens festgestellt;
(b) der feste Leistungsteil wird pro-rata festgestellt durch Vervielfachung des nach den Bestimmungen des Kanadischen Pensionsplanes festgesetzten Betrages des festen Leistungsteiles mit dem Verhältnis zwischen den Beitragszeiten nach dem Kanadischen Pensionsplan und der für den Anspruch auf diese Leistung nach dem Kanadischen Pensionsplan erforderlichen Mindestwartezeit. Das Verhältnis beträgt in keinem Fall mehr als eins.
ABSCHNITT IV
VERWALTUNGS- UND VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 20
Art. 20 Verwaltungsvereinbarung
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben eine Verwaltungsvereinbarung abzuschließen, die die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen festlegt.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben ihre Verbindungsstellen in der Verwaltungsvereinbarung zu bestimmen.
Artikel 21
Art. 21 Gegenseitige Information und Unterstützung sowie ärztliche Untersuchungen
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben einander über alle die Durchführung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften zu unterrichten.
2. Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten haben einander bei der Durchführung dieses Abkommens zu unterstützen als würden sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften anwenden. Diese Amtshilfe ist kostenlos zu leisten, sofern nicht in der Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 20 die Erstattung bestimmter Kosten vorgesehen wird.
3. Verlangt die zuständige Stelle eines Vertragsstaates, dass sich eine Person, die im Gebiet desanderen Vertragsstaates wohnt oder sich dort aufhält, einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, so ist diese auf Ersuchen dieser zuständigen Stelle auf ihre Kosten von der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates nach den für diese geltenden Verfahren zu veranlassen oder durchzuführen.
Artikel 22
Art. 22 Schutz personenbezogener Informationen
1. Soweit die maßgebenden Gesetze der Vertragsstaaten nichts anderes bestimmen, bedeutet der Ausdruck „personenbezogene Informationen“, alle Informationen über eine bestimmbare Person, die aufgezeichnet werden, und zwar unabhängig von der Form der Aufzeichnung.
2. Zur Durchführung dieses Abkommens und der jeweiligen Rechtsvorschriften haben die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten, in Übereinstimmung mit dem für sie geltenden nationalen Recht:
(a) personenbezogene Informationen zu erheben und wechselseitig zugänglich zu machen;
(b) die vom anderen Vertragsstaat empfangenen personenbezogenen Informationen zu verwenden;
(c) die vom anderen Vertragsstaat empfangenen personenbezogenen Informationenkeiner Person oder Einrichtung zugänglich zu machen, es sei denn:
(i) dies dient ausschließlich der Durchführung dieses Abkommens und der jeweiligen Rechtsvorschriften, oder
(ii) dies wird nach dem nationalen Recht dieses Vertragsstaates verlangt oder erlaubt;
(d) die Vertraulichkeit der empfangenen personenbezogenen Informationen zu wahren und zu schützen;
(e) die empfangenen personenbezogenen Informationen vor unbefugtem Zugriff, Verwendung, Veröffentlichung, Änderung und Löschung zu schützen;
(f) angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um personenbezogene Informationen an einem sicheren Ort zu verwahren und vollständig, richtig und aktuell zu halten;
(g) unverzüglich einander zu unterrichten, wenn sie feststellen, dass die vom anderen Vertragsstaat übermittelten personenbezogenen Informationen falsch sind, sich geändert haben oder nicht übermittelt hätten werden dürfen, und die erforderliche Löschung oder Korrektur der empfangenen Informationen unverzüglich durchzuführen;
(h) jene Fälle, in denen Grund zur Annahme besteht, dass der Schutz personenbezogener Informationen gefährdet sein könnte, zu untersuchen und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen sowie einander unverzüglich über solche Vorfälle zu unterrichten;
(i) auf Ersuchen der Person, auf die sich die Informationen beziehen, Zugang zu ihren personenbezogenen Informationen zu gewähren, einschließlich von Informationen über die Verwendung und Übermittlung;
(j) auf Ersuchen der Person, auf die sich die Informationen beziehen, ihre personenbezogenen Informationen zu korrigieren sofern dieses unkorrekt oder unvollständig sind;
(k) Zeitpunkt, Gegenstand und Zweck der Übermittlung von personenbezogenen Informationen an den anderen Vertragsstaat zu dokumentieren, und
(l) die vom anderen Vertragsstaat empfangenen personenbezogenen Informationen zu löschen.
3. Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass der Person, auf die sich die Informationen beziehen, ein Rechtsmittel an ein Gericht zur Verfügung steht, wenn dieser Person der Zugang zu siebetreffenden Informationen verweigert wurde oder das Ersuchen auf Richtigstellung dieser Informationen abgelehnt wurde.
Artikel 23
Art. 23 Befreiung oder Ermäßigung von Gebühren und Beglaubigungen
1. Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass eine Person von der Zahlung der gesamten oder eines Teils der Gerichts-, Konsular- oder Verwaltungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, befreit ist, so gilt die gleiche Befreiung auch für alle Gerichts-, Konsular- oder Verwaltungsgebühren für ein Schriftstück oder eine Urkunde des anderen Vertragsstaates.
2. Amtliche Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung durch diplomatische oder konsularische Stellen.
Artikel 24
Art. 24 Sprachenregelung
1. Die zuständigen Stellen, Behörden und die in einer Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 20 bestimmten Verbindungsstellen der Vertragsstaaten können direkt miteinander in jeder der Amtssprachen der Vertragsstaaten in Verbindung treten.
2. Die zuständige Stelle eines Vertragsstaates darf bei ihr eingereichte Anträge oder sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.
Artikel 25
Art. 25 Einreichung von Anträgen, Erklärungen oder Rechtsmittel
1. Wenn ein Antrag, eine Erklärung oder ein Rechtsmittel in Anwendung der Rechtvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer Frist bei der zuständigen Stelle eines Vertragsstaates einzureichen ist, aber stattdessen, innerhalb derselben Frist bei der zuständigen Stelle der anderen Vertragsstaates eingereicht wird, so hat die zuständige Stelle des ersten Vertragsstaates diesen Antrag, diese Erklärung oder dieses Rechtsmittel so zu behandeln, als wären sie bei dieser zuständigen Stelle fristgerecht eingereicht worden. Der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags, der Erklärung oder des Rechtmittels bei der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates wird als Zeitpunkt der Einreichung bei der zuständigen Stelle des ersten Vertragsstaates angesehen.
2. Die zuständige Stelle eines Vertragsstaates hat nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gestellte Anträge auf eine Leistung so zu berücksichtigen, als wären es Anträge auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften, wenn eine Person bei der Antragsstellung angibt, dass Versicherungszeiten nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Dies gilt nicht, wenn eine Person beantragt, dass ihr Antrag auf Leistung nach diesen Rechtsvorschriften aufgeschoben wird.
3. Die zuständige Stelle eines Vertragsstaates hat einen Antrag, eine Erklärung oder ein Rechtsmittel, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 eingereicht wurden, unverzüglich an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.
Artikel 26
Art. 26 Zahlung der Leistungen
1. (a) Österreich hat im Wege der zuständigen österreichischen Stelle eine Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften an alle Personen, die außerhalb seines Gebietes wohnen, oder an deren gesetzliche Vertreter in seiner nationalen Währung oder in jeder anderen frei konvertierbaren Währung zu zahlen.
(b) Kanada hat eine Leistung an alle Personen, die außerhalb seines Gebietes wohnen, in einer frei konvertierbaren Währung zu zahlen.
2. Die zuständige Stelle eines Vertragsstaates darf von gezahlten Leistungen keine Verwaltungskosten in Abzug bringen.
Artikel 27
Art. 27 Streitbeilegung
Die Vertragsstaaten haben Streitigkeiten, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, nach den Grundsätzen und dem Geiste dieses Abkommens zu lösen.
Artikel 28
Art. 28 Vereinbarungen mit einer Provinz von Kanada
Österreich und eine Provinz Kanadas können eine Vereinbarung über Angelegenheiten der sozialen Sicherheit, die in Kanada in die Zuständigkeit einer Provinz fallen, schließen, soweit eine solche Vereinbarung den Bestimmungen dieses Abkommens nicht widerspricht.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29
Art. 29 Übergangsbestimmungen
1. Unbeschadet des Absatzes 2 tritt dieses Abkommen ab seinem Inkrafttreten an die Stelle des Abkommens von 1987 und des Zusatzabkommens von 1995.
2. (a) Jeder Leistungsanspruch, der von einer Person nach den Bestimmungen des Abkommens von 1987 und des Zusatzabkommens von 1995 erworben wurde, bleibt erhalten.
(b) Über jeden bereits gestellten Leistungsantrag, über den aber bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht rechtskräftig entschieden wurde, wird nach den Bestimmungen des Abkommens von 1987 und des Zusatzabkommens von 1995 entschieden.
3. Jede vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegte Versicherungszeit wird für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesem Abkommen berücksichtigt.
4. Sofern die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nichts anderes bestimmen, begründet dieses Abkommen keinen Anspruch auf Zahlung einer Leistung für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens.
5. Eine Leistung nach diesem Abkommen ist auch für Ereignisse zu gewähren, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eingetreten sind.
6. Ist eine Person von den österreichischen Rechtsvorschriften oder vom Kanadischen Pensionsplan in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens von 1987 und des Zusatzabkommens von 1995 am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erfasst, und wäre der sich daraus ergebende Versicherungsschutz durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr gegeben, so bleibt diese Person unter den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates geschützt, solange sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens von 1987 und des Zusatzabkommens von 1995 von diesen Rechtsvorschriften erfasst geblieben wäre.
7. Ist eine Person am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens von ihrem Dienstgeber zur Ausübung einer Beschäftigung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so wird die vordiesem Tag zurückgelegte Entsendedauer bei der Berechnung des nach Artikel 8 vorgesehenen Zeitraums von 60 Monaten angerechnet.
Artikel 30
Art. 30 Schutz bestehender Rechte
Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 31
Art. 31 Dauer und Beendigung
1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.
2. Kündigt ein Vertragsstaat dieses Abkommen, so bleibt jeder Leistungsanspruch, der in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erworben wurde, aufrecht. Für alle Personen, die eine Leistung vor der Kündigung dieses Abkommens beantragt haben, bleibt dieses Abkommen weiterhin anwendbar, sofern sie ohne die Beendigung dieses Abkommens einen Leistungsanspruch erworben hätten.
3. Beide Vertragsstaaten wenden weiterhin Abschnitt II dieses Abkommens auf eine Entsendung an, die vor der Kündigung dieses Abkommens begonnen hat.
Artikel 32
Art. 32 Inkrafttreten
Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen auf diplomatischem Weg, dass die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Voraussetzungen vorliegen. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des vierten Monates nach Ablauf des Monats, in dem die zweite Note erhalten wird, in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten das Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 5. Juli 2021 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind.