1. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung von Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige österreichische Stelle die Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften ausschließlich auf der Grundlage der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen.
2. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Zeiten nach Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige österreichische Stelle die Leistung nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung von Leistungen unterbilateralen Abkommen festzustellen.
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