Hat eine Person auch unter Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nach Artikel 12 keinen Leistungsanspruch, so hat die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates den Leistungsanspruch dieser Person unter Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten und der nach den Rechtsvorschriften eines dritten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen, mit dem dieser Vertragsstaat ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, das eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten vorsieht.
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