Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten einer Person insgesamt nicht ein Jahr und besteht für diese Person allein auf Grund dieser Versicherungszeiten kein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, so ist die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates nicht verpflichtet, dieser Person Leistungen für diese Zeiten zu gewähren. Die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates berücksichtigt jedoch diese Versicherungszeiten bei der Prüfung, ob eine Person einen Leistungsanspruch nach den Artikeln 12 und 13 hat.
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