1. Wenn ein Antrag, eine Erklärung oder ein Rechtsmittel in Anwendung der Rechtvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer Frist bei der zuständigen Stelle eines Vertragsstaates einzureichen ist, aber stattdessen, innerhalb derselben Frist bei der zuständigen Stelle der anderen Vertragsstaates eingereicht wird, so hat die zuständige Stelle des ersten Vertragsstaates diesen Antrag, diese Erklärung oder dieses Rechtsmittel so zu behandeln, als wären sie bei dieser zuständigen Stelle fristgerecht eingereicht worden. Der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags, der Erklärung oder des Rechtmittels bei der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates wird als Zeitpunkt der Einreichung bei der zuständigen Stelle des ersten Vertragsstaates angesehen.
2. Die zuständige Stelle eines Vertragsstaates hat nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gestellte Anträge auf eine Leistung so zu berücksichtigen, als wären es Anträge auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften, wenn eine Person bei der Antragsstellung angibt, dass Versicherungszeiten nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Dies gilt nicht, wenn eine Person beantragt, dass ihr Antrag auf Leistung nach diesen Rechtsvorschriften aufgeschoben wird.
3. Die zuständige Stelle eines Vertragsstaates hat einen Antrag, eine Erklärung oder ein Rechtsmittel, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 eingereicht wurden, unverzüglich an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.
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