1. Unbeschadet des Absatzes 2 tritt dieses Abkommen ab seinem Inkrafttreten an die Stelle des Abkommens von 1987 und des Zusatzabkommens von 1995.
2. (a) Jeder Leistungsanspruch, der von einer Person nach den Bestimmungen des Abkommens von 1987 und des Zusatzabkommens von 1995 erworben wurde, bleibt erhalten.
(b) Über jeden bereits gestellten Leistungsantrag, über den aber bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht rechtskräftig entschieden wurde, wird nach den Bestimmungen des Abkommens von 1987 und des Zusatzabkommens von 1995 entschieden.
3. Jede vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegte Versicherungszeit wird für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesem Abkommen berücksichtigt.
4. Sofern die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nichts anderes bestimmen, begründet dieses Abkommen keinen Anspruch auf Zahlung einer Leistung für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens.
5. Eine Leistung nach diesem Abkommen ist auch für Ereignisse zu gewähren, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eingetreten sind.
6. Ist eine Person von den österreichischen Rechtsvorschriften oder vom Kanadischen Pensionsplan in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens von 1987 und des Zusatzabkommens von 1995 am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erfasst, und wäre der sich daraus ergebende Versicherungsschutz durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr gegeben, so bleibt diese Person unter den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates geschützt, solange sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens von 1987 und des Zusatzabkommens von 1995 von diesen Rechtsvorschriften erfasst geblieben wäre.
7. Ist eine Person am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens von ihrem Dienstgeber zur Ausübung einer Beschäftigung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so wird die vordiesem Tag zurückgelegte Entsendedauer bei der Berechnung des nach Artikel 8 vorgesehenen Zeitraums von 60 Monaten angerechnet.
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