1. Für die Berechnung einer Leistung nach dem kanadischen Gesetz über die Alterssicherung gilt Folgendes:
(a) unterliegt eine Person während einer Zeit des Aufenthaltes oder des Wohnortes im Gebiet Österreichs dem Kanadischen Pensionsplan oder dem allgemeinen Pensionsplan einer kanadischen Provinz, so hat Kanada diese Zeit für die betreffende Person als Wohnzeit in Kanada zu berücksichtigen; Kanada hat diese Zeit auch für ihren Ehegatten oder Lebensgefährten und die Angehörigen, die mit dieser Person in Österreich wohnen oder sich dort aufhalten und nicht auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit den österreichischen Rechtsvorschriftenunterliegen, als Wohnzeit in Kanada zu berücksichtigen;
(b) unterliegt eine Person während einer Zeit des Aufenthaltes oder des Wohnortes im Gebiet Kanadas den Rechtvorschriften Österreichs, so hat Kanada in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des kanadischen Gesetzes über die Alterssicherung und der Verordnungen hiezu festzustellen, ob diese Zeit für diese Person, ihren Ehegatten oder Lebensgefährten und die Angehörigen, die mit dieser Person in Kanada wohnen oder sich dort aufhalten, als Wohnzeit in Kanada gilt.
2. Für die Anwendung von Absatz 1 gilt Folgendes:
(a) Kanada berücksichtigt nur dann, dass eine Person während einer Zeit des Aufenthaltes oder Wohnortes im Gebiet Österreichs dem Kanadischen Pensionsplan oder dem allgemeinen Pensionsplan einer kanadischen Provinz unterliegt, wenn diese Person auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit Beiträge nach diesem Pensionsplan geleistet hat;
(b) Kanada berücksichtigt nur dann, dass eine Person während einer Zeit des Aufenthaltes oder Wohnortes im Gebiet Kanadas den österreichischen Rechtsvorschriftenunterliegt, wenn diese Person oder ihr Dienstgeber in diesem Zeitraum Pflichtbeiträge auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften geleistet hat.
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