1. Die zuständigen Stellen, Behörden und die in einer Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 20 bestimmten Verbindungsstellen der Vertragsstaaten können direkt miteinander in jeder der Amtssprachen der Vertragsstaaten in Verbindung treten.
2. Die zuständige Stelle eines Vertragsstaates darf bei ihr eingereichte Anträge oder sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise